Was können Stiftungen (noch) tun?

Wo liegen die individuellen Probleme und wie können Stiftungen in Not (noch) reagieren?
Stiftungsrecht
© 4zevar – stock.adobe.com
14.10.2019
Stiftungsrecht
Zurück zur Übersicht

In Deutschland gibt es über 22.000 Stiftungen. Jede von ihnen ist einzigartig. Gerade viele kleine Stiftungen stehen jedoch heute vor existenziellen Herausforderungen, wie uns Stifterinnen und Stifter berichten. Aus diesem Grund fragen wir Sie: Wo liegen die individuellen Probleme und wie können Stiftungen in Not (noch) reagieren?

Stiftungen genießen ein hohes Ansehen in unserer Gesellschaft, wie eine aktuelle EMNID-Umfrage kürzlich wieder zeigte. Auch bleibt Stiften weiterhin attraktiv: Das Stiftungswachstum ist nach wie vor konstant. Im letzten Jahr ist die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen sogar um 2,1 Prozent gestiegen. 554 Stiftungen erhielten 2018 eine Anerkennungsurkunde. Zu den jetzt 22.743 rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts kommt noch eine Vielzahl anderer Rechtsformen hinzu.

Dennoch stehen viele kleine und mittlere Stiftungen vor der Herausforderung, da sie den Satzungszweck nicht – oder nur noch schwer – erfüllen können. Vor allem die ausbleibenden Renditen werden für immer mehr Stiftungen zur Bedrohung. Eine weitere große Herausforderung ist die Suche nach geeigneten Nachfolgern – sei es im Ehren- oder im Hauptamt.

Die Folgen spüren nicht nur die betroffenen Stiftungen, sondern auch die vielen Menschen, die nicht mehr unterstützt werden können: sei es durch Kürzungen oder Streichungen von Programmen und Projekten oder ausbleibende Stipendien. Kurz: Es betrifft die gesamte Gesellschaft.


Ihr Beispiel zählt: Jetzt mitmachen!


Herausforderung Rendite

2018 war ein Jahr der Wende für die Vermögensanlage in Deutschlands Stiftungen. Wie aktuelle Zahlen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen zeigen, erwarten knapp 40 Prozent der Stiftungen eine Rendite unterhalb der Inflationsgrenze.

Prof. Dr. Franz Daschner, Stifter und Vorstandsvorsitzender der Viamedica-Stiftung, beschreibt die aktuelle Situation seiner – und gleichzeitig auch vieler anderer – Stiftungen treffend: „Ich habe Geld wie Heu, kann aber nichts damit anfangen, weil es keine Zinsen mehr gibt.“ Nach Abzug aller notwendigen Kosten für Steuerberater, Bank, LEI usw., bleiben gerade bei Stiftungen mit einem geringen Stiftungskapital kaum noch Mittel für die Verfolgung der Satzungszwecke übrig.

Herausforderung Nachfolge

Auch die Suche nach geeigneten Nachfolgern gestaltet sich immer schwieriger. In vielen Stiftungen engagieren sich Stifterinnen und Stifter außerordentlich stark. „Doch irgendwann wird das Thema Nachfolge aktuell“, so Prof. Dr. Berit Sandberg, Professorin für Public und Nonprofit-Management an der HTW Berlin. So bemüht sich die Ekkehart Franz Stiftung für Vitales Leben seit über drei Jahren, geeignete Nachfolger für den Vorstand der Stiftung zu finden – bisher ohne Erfolg. Ein wichtiges Argument gegen eine Tätigkeit im Vorstand, sei vor allem das fehlende Interesse bedingt durch die massiven Handlungseinschränkungen, die mit dem Amt verbunden wären, beschreibt Stifter Dr. Dr. Ekkehart Franz seine Erfahrungen.

Auch die Bürgerstiftung Göttingen, die 1997 gegründet wurde, steht aktuell vor der Aufgabe, die Gründungsstifter im Stiftungsrat zu ersetzen. Um die Nachfolgesuche zu erleichtern, wurde 2017 per Satzungsänderung deren Amtszeit von „lebenslang“ auf 24 Jahre beschränkt. Trotz dieser Anpassung sei es schwer, Kandidatinnen oder Kandidaten zu finden, so der Geschäftsführer der Bürgerstiftung Göttingen, Andreas Schreck.

Idealerweise, so der Rat von Sandberg, „sollte die Stiftung mit so viel Kapital ausgestattet sein, dass eine solide Administration finanziert werden kann – sei es im Haupt- oder im Ehrenamt. Im Grunde müssen sich Stifterinnen und Stifter also bereits vor der Gründung der Stiftung mit der Herausforderung der Rekrutierung und mit der Frage der Vergütung befassen.“ Idealerweise!

Leider ist die Welt nicht ideal – auch nicht für Stiftungen. Doch welche Möglichkeiten haben Stiftungen (noch), die aufgrund der niedrigen Zinsen über immer weniger Erträge verfügen und dadurch ihren Satzungszweck nicht sinnvoll erfüllen können? Das bleibt Stiftungen übrig:

Im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber zur Stärkung des Ehrenamtes die Verbrauchstiftung eingeführt. Bei einer Verbrauchsstiftung können nicht nur die Erträge des Grundstockvermögens zur Verwirklichung des Satzungszwecks eingesetzt, sondern das Grundstockvermögen selbst kann dazu „verbraucht“ werden. Damit könnten die Projekte und Aktivitäten der Stiftung finanziert werden, bis das Grundstockvermögen aufgebraucht ist. Dabei muss der Verbrauchszeitraum mindestens zehn Jahre betragen.

Hat nun eine bestehende Ewigkeitsstiftung keine ausreichenden Erträge mehr, kann eine Umwandlung der Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sinnvoller sein, als die Stiftung erstarren zu lassen oder sie aufzulösen. Rechtlich setzt die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung eine Änderung der Satzung voraus, wonach das ursprünglich zum Erhalt bestimmte Vermögen nun zum Verbrauch vorgesehen wird. Diese Satzungsänderung muss von der Stiftungsaufsicht genehmigt werden.

Während eine Umwandlung für Satzungen nach 2013 per einfache Satzungsänderung möglich ist, wenn die Satzung eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung zulässt, ist dies für Satzungen vor 2013, oder solche, die eine Umwandlung nicht vorsehen, nach heutiger Rechtslage ein schwieriges Unterfangen. Da die Umwandlung einer Auflösung auf Raten gleichkommt, wird sie in der Regel von den Stiftungsaufsichten nur genehmigt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist und eine Umwandlung dem mutmaßlichen Stifterwillen entspricht.

Die Hürde besteht darin, ausreichend zu begründen, dass diese Voraussetzungen vorliegen und die Umwandlung in eine Verbrauchstiftung mit dem ursprünglichen Stifterwillen im Einklang steht. Die besten Aussichten hat eine Stiftung, wenn die Umwandlung in eine Verbrauchstiftung bereits im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung angelegt ist.

Bei der Frage, ob eine Verbrauchsstiftung im konkreten Fall sinnvoll ist, sollte stets auch die steuerrechtliche Seite berücksichtigt werden. Für die Verbrauchsstiftung können nur die allgemeinen Abzugsbeträge für Spenden in Anspruch genommen werden. Mangels Grundstockvermögen kann sie jedoch nicht von dem für Ewigkeitsstiftungen vorgesehenen Sonderausgabenabzug von Zuwendungen auf das Grundstockvermögen von bis zu einer Million Euro profitieren.

Eine weitere Möglichkeit für notleidende Stiftungen besteht darin, mit einer anderen Stiftung im Rahmen einer Zu- oder Zusammenlegung zusammenzugehen. Bei der Zusammenlegung werden zwei Stiftungen in einer neu gegründeten Stiftung vereinigt. Dabei werden in einem ersten Schritt die Stiftungen aufgelöst und dann wird das Vermögen beider Stiftungen auf die neu gegründete Stiftung übertragen. Bei der Zulegung hingegen wird nur eine Stiftung aufgelöst. Die Vermögenswerte der aufgelösten Stiftung werden dann auf die aufnehmende Stiftung übertragen.

Auch eine Zu- oder Zusammenlegung ist nach heutiger Rechtslage ein schwieriges Unterfangen: Die erste Hürde besteht darin, eine kompatible Stiftung zu finden, da die Stiftungszwecke beider Stiftungen im Wesentlichen zusammenpassen müssen und faktisch örtlich der gleichen zuständigen Stiftungsaufsicht unterliegen sollten. Die zweite Hürde besteht darin, die strengen Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen. Hat man diese Hürden genommen, ist mitunter auch die Abwicklung aufwendig und kostspielig. Zwei Drittel der Landestiftungsgesetze sehen vor, dass jeder Vermögenswert, jeder Vertrag und jede öffentlich-rechtliche Genehmigung einzeln im Wege der sogenannten Einzelrechtsnachfolge übertragen werden muss.

Da die Zulegung ebenso wie die Zusammenlegung immer auch die Auflösung einer Ewigkeitsstiftung umfasst, werden solche Zusammenführungen in der Regel nur genehmigt, wenn die Satzung bereits eine solche Zusammenführung vorsieht oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben und eine Zusammenführung dem mutmaßlichen Stifterwillen entspricht. Auch bei der Zusammenführung von Stiftungen dürfen die steuerrechtlichen und gemeinnützrechtlichen Aspekte nicht aus den Augen verloren werden. Insbesondere muss eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit verhindert werden.

Mit einer gemeinsamen Stiftungsverwaltung können Stiftungen durch die Auflösung von Doppelstrukturen Verwaltungskosten sparen. Damit bleiben mehr Mittel zur Verwirklichung des Satzungszwecks übrig. Dabei übernimmt der Vorstand einer größeren Stiftung personenidentisch zusätzlich den Vorstand der kleineren Stiftung. Auch das Vermögen kann so gemeinsam verwaltet werden.

Idealerweise haben beide Stiftungen dieselbe inhaltliche Ausrichtung, so dass ausreichend Expertise in der „mitverwalteten“ Stiftung bleibt. Dieses Modell bietet sich auch an, wenn keine Nachfolge im Vorstand einer Stiftung in Aussicht ist.

Hürden überwinden

Die skizzierten Möglichkeiten sind nach heutiger Rechtslage in der Praxis oft schwer umsetzbar und nur unter hohem Zeit- und Kostenaufwand zu bewältigen. Neben dem immer größer werdenden bürokratischen Aufwand – Stichwort DSGVO, gibt es zahlreiche rechtliche Restriktionen, die es Stiftungen in Not schwermachen, adäquat auf die geänderten Rahmenbedingungen zu reagieren.

Eine zentrale Rolle spielt hier die Stiftungsaufsicht. „Die Verwaltung, insbesondere die Stiftungsaufsicht, sollte“, so der Wunsch eines Stifters, ein „hilfreicher wohlwollender Partner sein“. Aber viele Stiftungen, die sich in einer Notlage befinden, erleben nicht selten das Gegenteil.

Stifterinnen und Stifter, die ihre Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umwandeln wollen oder müssen, wird dies verwehrt, mit dem Hinweis, dass der Stiftungszweck objektiv noch nicht unmöglich sei. Schließlich könne man doch auch mit zehn Euro im Monat den Stiftungszweck erfüllen, antwortete eine Stiftungsaufsicht einer notleidenden Stiftung in einem uns bekannten Fall – also ganz nach dem Motto: Zum Leben zu wenig, zum Sterben zu viel.

Nicht selten schießt ein Stifter, der sich nicht mehr anders zu helfen weiß, seiner notleidenden Stiftung jährlich hohe Beträge zu, damit der Stiftungszweck überhaupt noch erfüllt werden kann. Eine ähnliche Erfahrung musste eine andere Stiftung machen. Aufgrund ausbleibender Erträge wollte die Stiftung im Rahmen einer Zulegung ihre Stiftung in eine andere Stiftung einfließen lassen. Auch diese Lösung wurde der Stiftung von der Aufsicht in Hamburg verwehrt.

Bei Stiftungen, die eine Zu oder Zusammenlegung anstreben, kommt der Faktor Zeit- und Kostenaufwand noch hinzu. So gilt es erst einmal eine andere Stiftung zu finden, die mit der eigenen Stiftung kompatibel und idealerweise auch im gleichen Bundesland angesiedelt ist. So sucht etwa die Daetz-Stiftung in Sachsen, welche die internationale Holzbildhauerkunst fördert, seit längerer Zeit vergeblich eine Stiftung, mit der sie zusammengehen oder kooperieren kann. Obwohl die Stiftung viele Preise, wie den Deutschen Stifterpreis 2004 oder den Europäischen Kulturmarkenaward 2017 verliehen bekommen hat, gestaltet sich die Suche aufgrund des speziellen Portfolios der Stiftung als sehr schwierig. „Die Erkenntnis, nur gemeinsam sind wir stark, hat sich leider noch nicht durchgesetzt“, so der 89-jährige Stifter Peter Daetz. Bundeseinheitliche Regelungen würden den Pool von potenziell willigen Stiftungen deutlich erweitern. Auch der Abbau rechtlicher Hürden bei der Zusammenführung – wie die Einführung der Gesamtrechtsnachfolge statt der jetzt in vielen Bundesländern bestehenden Einzelrechtsnachfolge – würde diesen (Aus-)Weg für Stiftungen einfacher und damit attraktiver werden lassen.

Nicht zuletzt aus den beschriebenen Erfahrungen besteht bei vielen Stiftungen der Wunsch, das Stiftungsrecht zu reformieren. Aus Sicht von Dr. Dr. Ekkehart Franz müsse ein Stiftungsrecht den Willen des lebenden Stifters mehr berücksichtigen, da sich „der Wille des Stifters oder die Ziele der Stiftung im Verlauf von Jahrzehnten durchaus ändern könne“. Zudem müsse das Stiftungsrecht die Handlungsfähigkeit des Vorstandes gewährleisten, auch und gerade bei sich ändernden äußeren Rahmenbedingungen, wie aktuell bei der Null- oder sogar Minuszinspolitik der Europäischen Zentralbank. Vor allem die gesetzlich extrem konservativen Vorgaben für die Anlagepolitik des Grundstockvermögens, mache Stiftungen das Leben schwer(er), so Franz.

Stiftungsrechtsreform jetzt

Eine der wesentlichen Aufgaben des Bundesverbandes liegt in der Beratung von Stiftungen – gerade auch in schwierigen Phasen. Weil er die Bedürfnisse und Probleme aus der Stiftungspraxis kennt, setzt sich der Verband mit Nachdruck dafür ein, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen in Deutschland zu verbessern. Bereits seit Jahren fordert der Verband die längst überfällige Stiftungsrechtsreform. Aktuell läuft die breit angelegte Kampagne „Stiftungsrechtsreform jetzt“, um der Politik die Dringlichkeit der Reform begreifbar zu machen.

Hierfür brauchen wir Ihre Unterstützung! Um der Politik die für viele Stiftungen existenzbedrohende Lage zu verdeutlichen, sammeln wir aktuelle Beispiele. Diese werden wir – mit Ihrer Zustimmung – sowohl auf der Webseite des Bundesverbandes, in unserem Magazin Stiftungswelt und gegenüber der Politik und Verwaltung einsetzen.

Aktuelle Beiträge
Stiftungsvermögen

Einfach selbst machen – der Weg zur passenden Geldanlage

Stiftungen brauchen Wertpapier-Investments, um auskömmliche Renditen zu erwirtschaften. Die Delegation der Anlage an Experten ist angesichts von Nullzinsen allerdings oft teuer. Das passende Portfolio selbst zu bauen ist deshalb sinnvoll und leichter, als viele Stiftungsverantwortliche denken – wenn man einige Grundregeln beachtet.

Mehr
Unsere Demokratie

„Wir haben uns etwas sagen zu lassen“

Als im Mai dieses Jahres der Afroamerikaner George Floyd von einem Polizisten getötet wurde, erklärte sich das Stadtmuseum Berlin als eine von wenigen Stiftungen in Deutschland offen solidarisch mit der weltweit aufkommenden #BlackLivesMatter-Bewegung. Im Gespräch erklären Direktor Paul Spies und Diversitäts-Agentin Idil Efe, wie sie ihr eigenes Haus bunter machen wollen.

Mehr
Globales Engagement

Gemeinsam stärker in Europa und weltweit

Immer mehr Stiftungen denken globaler, tauschen grenzübergreifend Wissen aus, kooperieren bi- oder multinational.

Mehr

Mehr zum Thema

Stiftungsrecht

Grundsteuerreform – Handlungsbedarf für Stiftungen

Die Grundsteuerreform betrifft auch Stiftungen, selbst wenn sie mit ihrem Grundbesitz grundsteuerbefreit sind. Eine erneute Prüfung der Steuerbefreiung ist nicht ausgeschlossen.

Mehr
Pressemitteilungen

Erfolg für Stiftungen: Bundestag beschließt Stiftungsrechtsreform

In seiner Sitzung vom 24. Juni 2021 hat der Bundestag die dringend notwendige Reform des Stiftungsrechts beschlossen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen begrüßt das neue Gesetz, da es zu mehr Rechtssicherheit führt, sieht jedoch Bedarf für weitere Reformschritte. Stiftungen haben nun mehr Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Weiterentwicklung.

Mehr
Stiftungsrecht

Häufige Fragen zur Stiftungsrechtsreform

Wann kommt das Stiftungsregister? Wie ist mit Umschichtungsgewinnen zu verfahren? Können Stiftungen künftig leichter fusionieren? Wir geben einen Überblick.

Mehr