Virtuelle Sitzungen auch ohne Sonderregelung? Hinweise zur aktuellen Rechtslage
Zum 31. August 2022 endet die Corona-Sonderregung für digitale Organsitzungen. Was plant der Gesetzgeber? Was sollten Stiftungen nun beachten? Ein Überblick.
MehrWarum der Erfolg des reformierten Stiftungsrechts von der Neufassung der Landesstiftungsgesetze abhängt
Was die Bundesländer bei der bis Juni 2023 anstehenden Novellierung aus Nutzersicht leisten müssen, damit es tatsächlich zur gewünschten Vereinheitlichung und Vereinfachung kommt.
MehrGrundsteuerreform – Handlungsbedarf für Stiftungen
Die Grundsteuerreform betrifft auch Stiftungen, selbst wenn sie mit ihrem Grundbesitz grundsteuerbefreit sind. Eine erneute Prüfung der Steuerbefreiung ist nicht ausgeschlossen.
MehrNeue Regelungen zu Satzungsänderungen
Teil 5 der Beitragsserie "Das neue Stiftungsrecht einfach erklärt".
MehrRegelungen zum Stiftungsvermögen
Teil 4 der Beitragsserie "Das neue Stiftungsrecht einfach erklärt".
MehrWie Stiftungen künftig fusionieren: Zu- und Zusammenlegung nach neuem Recht
Teil 2 der Beitragsserie "Das neue Stiftungsrecht einfach erklärt".
MehrStiftungsrechtsreform: Ab wann, für wen und wo gilt das neue Recht?
Teil 1 der Beitragsserie "Das neue Stiftungsrecht einfach erklärt".
MehrHäufige Fragen zur Stiftungsrechtsreform
Wann kommt das Stiftungsregister? Wie ist mit Umschichtungsgewinnen zu verfahren? Können Stiftungen künftig leichter fusionieren? Wir geben einen Überblick.
MehrDas neue Stiftungsrecht einfach erklärt
Exklusive Beitragsserie für Mitglieder: Was bringt das neue Stiftungsrecht für die Stiftungen? Worauf müssen sich Stiftungen jetzt vorbereiten? Welche neuen Gestaltungsmöglichkeiten stehen den Stiftungen unter welchen Voraussetzungen jetzt offen?
MehrGemeinnützigkeitsrechtsreform
Der Einsatz des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen hat sich ausgezahlt. Der Gesetzgeber hat mit den verabschiedeten Steuerentlastungen und den Regelungen zum Bürokratieabbau die Arbeit gemeinnütziger Organisationen erleichtert. Dennoch besteht Nachbesserungsbedarf.