Grundsteuerreform – Handlungsbedarf für Stiftungen

09.06.2022
Stiftungsrecht
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Die Grundsteuerreform betrifft auch Stiftungen, selbst wenn sie mit ihrem Grundbesitz grundsteuerbefreit sind. Eine erneute Prüfung der Steuerbefreiung ist nicht ausgeschlossen.

"Die Reform der Grundsteuer betrifft auch Stiftungen, Vereine und andere Non-Profit-Organisationen, selbst wenn diese mit ihrem Grundbesitz einer Grundsteuerbefreiung unterliegen."
Dr. Kristin Heidler und Melanie Deisenhofer

Im November 2019 hat der Bundesgesetzgeber das neue Grundsteuer-Reformgesetz (sogenannte Bundesmodell) beschlossen und gleichzeitig durch eine Grundgesetzänderung den Ländern die Möglichkeit gegeben, abweichende Regelungen zu treffen.

Die Reform der Grundsteuer betrifft auch Stiftungen, Vereine und andere Non-Profit-Organisationen, selbst wenn diese mit ihrem Grundbesitz einer Grundsteuerbefreiung unterliegen. Unabhängig davon, ob eine Grundsteuerbefreiung greift, sind gemeinnützige Körperschaften, die zum Stichtag 01.01.2022 als Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte gelten, in der Regel bis zum 31.10.2022 zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 verpflichtet. Dies gilt nach dem derzeitigen Informationsstand in fast allen Bundesländern. Sonderregelungen für gemeinnützige Körperschaften wurden bisher von den zuständigen Finanzbehörden trotz des drohenden erheblichen Verwaltungsaufwandes noch nicht getroffen. Lediglich in Nordrhein-Westfalen ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand eine Befreiung von der Abgabe der Erklärung vorgesehen, stattdessen wird jedoch die Abgabe einer Liste mit Informationen über das Grundstück erwartet.

Grundbesitz von gemeinnützigen Zwecken ist von der Grundsteuer befreit

Grundbesitz von Stiftungen, der für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird, ist i.d.R. von der Grundsteuer befreit. Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundstückes jedoch für Zwecke eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (bspw. Gastronomie) oder die Vermögensverwaltung (insb. Vermietung für nicht gemeinnützige Zwecke) genutzt, wird für diesen Gebäudeteil keine Befreiung gewährt. Bei einer gemischten Nutzung von Räumlichkeiten besteht eine vollständige Grundsteuerpflicht, wenn die Nutzung für nicht gemeinnützige Zwecke überwiegt. Für Wohnungen – auch wenn diese für gemeinnützige Zwecke genutzt werden – ist die Grundsteuerbefreiung stets ausgeschlossen.

Prüfung der Steuerbefreiungen ist nicht ausgeschlossen

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Grundsteuerbefreiung bei gemeinnützigen Körperschaften haben sich durch die Reform grundsätzlich nicht geändert, teilweise wurden diese jedoch nun – mit geringfügig geändertem Wortlaut – in die einzelnen Grundsteuergesetze der Bundesländer übernommen, wie z. B. in Baden-Württemberg. Dabei bleibt abzuwarten, ob diese Bundesländer die Steuerbefreiungen weiterhin entsprechend dem Bundesgesetz anwenden. Sofern bisher eine Steuerbefreiung geltend gemacht wurde, empfehlen wir in jedem Fall einen Abgleich der aktuellen Nutzungsverhältnisse mit der neuen Gesetzeslage. Aufgrund der Wertfeststellungen auf den 01.01.2022 ist eine (erneute) Prüfung der bisher geltend gemachten Steuerbefreiungen zudem nicht ausgeschlossen.

Über die Autorinnen

Dr. Kristin Heidler (Steuerberaterin) und Melanie Deisenhofer, Peters, Schönberger & Partner mbB

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