Das neue Stiftungsrecht
© Illustration: Thomas Fuchs

Das neue Stiftungsrecht

In den letzten Jahren sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit von Stiftungen – auch durch den Einsatz des Bundesverbandes – stetig verbessert worden.

Stiftungsrechtsreform bringt Verbesserungen für kleine und große Stiftungen

Das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Mehr Rechtssicherheit bei Haftungsfragen, Umwandlung und Zu- und Zusammenlegung oder Stiftungsregister: Der Gesetzgeber hat wichtige Forderungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und der Wissenschaft aufgegriffen.

Auf einen Blick: Was haben wir erreicht?

  1. Die Verabschiedung der Stiftungsrechtsreform in dieser Legislatur.
  2. Ein bundeseinheitliches Recht ab Juli 2023 (Vorwirkung und Fortgeltung).
  3. Ein Stiftungsregister ab 2026 mit beschränkter Einsichtnahme Dritter.
  4. Klarheit zu Vermögenserhalt und Vermögensverwaltung mit Business Judgement Rule und Ablehnung der Surrogationsthese / Klarstellung Umschichtungsgewinne.
  5. Erleichterte Möglichkeiten für spätere grundlegende Satzungsänderungen für Stifterinnen und Stifter.
  6. Anerkennung der Fortentwicklung des Stifterwillens durch Satzungsänderung (z.B. bei der Haftung).
  7. Verbesserte Haftungsregelungen durch Beibehaltung der Geltung des § 31a BGB, Kodifizierung der Business Judgement Rule und Möglichkeit, Haftung in der Satzung zu beschränken.
  8. Die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung wird kodifiziert und verbessert (insbesondere kein Verbrauchsplan).
  9. Einheitliche Regelungen zur Zu- und Zusammenlegung (insbesondere Erweiterung des Kreises der Fusionspartner und Gesamtrechtsnachfolge).
  10. Die Form des Stiftungsgeschäfts wird beibehalten – keine notarielle Beurkundung erforderlich.
  11. Klarstellung des Gesetzgebers, dass Regelungen zur Vermeidung einer doppelten Meldepflicht zum Transparenzregister analog den Regelungen zu den Vereinen erfolgen sollen.
  12. Evaluierung des Stiftungsrechts nach zwei Jahren und des Stiftungsregisters nach fünf Jahren mit der Möglichkeit, in einem geordneten Verfahren Lücken aufzuzeigen und Nachbesserungen zu fordern.
  13. Der Gesetzgeber hat der Bundesregierung einen Prüfauftrag erteilt, bis 1. Juli 2022 Lösungen für zu Unrecht aufgelöste Stiftungen zu erarbeiten.

Was steht noch aus?

  1. Anpassung der Landesstiftungsgesetze
  2. Klagebefugnis von Mitgliedern der Organe iSe Actio pro fundatione
  3. Klagebefugnis für berechtigte Dritte bei zu Unrecht aufgelösten Stiftungen (s. Prüfauftrag Nr. 13)
  4. Änderungsrecht des Stifters zu Lebzeiten
  5. Stiftung auf Zeit außer in Form der Verbrauchsstiftung

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