

Die Arbeit deutscher Stiftungen und damit deren gemeinnütziges Engagement wird durch die Zersplitterung im deutschen Stiftungsrecht erschwert. Die derzeitigen Rahmenbedingungen, wie wachsende Bürokratie, Rechtsunsicherheit und Niedrigzinsen, erschweren die Verwirklichung der Stiftungszwecke.
Aus Sicht des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen ist eine Reform des deutschen Stiftungsrechts lange überfällig.
Für eine nachhaltige Förderung des Stiftungswesens
Eine Stiftungsrechtsreform, die
- mehr Rechtssicherheit durch bundeseinheitliche Vorschriften
- mehr Schutz für den Vorstand durch angemessene Haftungsregelungen
- mehr Flexibilität für notleidende Stiftungen durch Umwandlung in Verbrauchsstiftungen
- Erleichterungen bei der Zusammenlegung und Zulegung mit anderen Stiftungen
- Erleichterungen bei Zweck- und Satzungsänderungen durch den Stifter
gewährleistet, schafft nachhaltig bessere Bedingungen für die Stiftungsarbeit.
Die Koalitionspartner bekräftigten im Koalitionsvertrag ihr Ziel, das Stiftungswesen zu fördern und betonten ihre Wertschätzung und Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements. Dennoch ist die Stiftungsrechtsreform auf der Agenda der Bundesregierung weit nach unten gerutscht.
Kampagne "Stiftungsrechtsreform jetzt"
Wir müssen der Bundesregierung die Dringlichkeit der Reform für die Stiftungen deutlich machen und bitten daher alle deutschen Stiftungen um Unterstützung. Dazu können Sie gern die angebotenen Musterschreiben an die Bundesjustizministerin und die Wahlkreisabgeordneten verwenden.
Die Schreiben und den Link zu den Wahlkreisabgeordneten finden Sie hier.
Dafür setzt sich der Bundesverband konkret ein
Der Bundesverband begrüßt viele die Verbesserungsvorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe und tritt im weiteren Verlauf der Reform konkret für folgende Änderungen ein:
Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
Das materielle Stiftungsrecht ist im BGB zu vereinheitlichen, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, mit der Folge, dass alle Aufsichtsbehörden die bundesweite Rechtsentwicklung zu beachten haben. Kirchliches Stiftungsrecht (§ 80 Abs. 3 BGB), insbesondere die Zweckmäßigkeitskontrolle im kirchlichen Stiftungswesen, hat davon unberührt zu bleiben.
Regelungen durch den Stifter
Stifterinnen und Stifter sollten angehalten werden, im Stiftungsgeschäft Regelungen zur Art und Weise der Zweckverwirklichung, zum Vermögen und seiner Erhaltung, zur Zulässigkeit einer Vergütung, zu den Grundsätzen der Vermögensbewirtschaftung und zum Ermessen der Organe bei der Vermögensbewirtschaftung zu treffen. Zudem soll der Stifter Vorgaben machen, in welchen Fällen eine Auflösung, Zusammenlegung, Zulegung oder Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung möglich sein soll.
Business Judgement Rule
Vermögensbewirtschaftung erfordert Prognoseentscheidungen mit erheblicher Unsicherheit. Deshalb ist gesetzlich zu verankern, dass Stiftungsvorstände kein Verschulden trifft, wenn sie bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben (Business Judgement Rule).
Vorstellungen über Vermögensanlage
Stifter haben unterschiedliche Vorstellungen über risiko-chancenreiche Vermögensanlage. Auch in diesem Punkt sind sie frei, ihre Vorstellungen über Satzungsregelungen zu verankern. Für den Fall, dass Regelungen fehlen, muss gesetzlich klargestellt werden, dass den Organen ein weites Ermessen zusteht.
Klare Voraussetzungen für Satzungsänderungen
Klare einheitliche gesetzliche Voraussetzungen für einfache Satzungsänderungen (Ermessen der Organe) und Änderungen von Zweck, Name, Sitz, Erhalt oder Verbrauch des Vermögens sind einzuführen.
Möglichkeit der Zweckänderung durch den Stifter
Es ist ein Sonderrecht für die Stifterin oder den Stifter einzuführen, zu Lebzeiten den Zweck an seine Erfahrungen anpassen zu können bzw. ist die gesetzliche Voraussetzung dafür zu schaffen, dass sich ein Stifter (natürliche Person) die Möglichkeit der Zweckänderung in der Satzung vorbehalten kann.
Einführung eines Stiftungsregisters
Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizität, damit sich Stiftungsvertreter im Rechtsverkehr unabhängig von Vertretungsbescheinigungen legitimieren können, welches zugleich als Transparenzregister fungiert (keine doppelte Eintragung)
Stiftung auf Zeit
Neben der Möglichkeit, Ewigkeits- und Verbrauchsstiftungen zu errichten, muss klargestellt werden, dass sich die Stifterfreiheit auch auf die Festlegung der Zeitstruktur einer Stiftung bezieht (z.B. Stiftungserrichtung auf 25 Jahre).
Team Recht und Politik
Marie-Alix Frfr. Ebner von Eschenbach
Mitglied der Geschäftsleitung
Leiterin Recht und Politik
Margit Klar
Justiziarin
Oliver Rohn
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Justiziar
Ariane Kügow
Assistentin Justiziariat
Telefon (030) 89 79 47-75
Aktuelles zu Rechtsthemen
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MehrWir sind die Stimme der Stiftungen
- Wir verteten die Interessen der Stiftungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit
- Wir setzen uns für die Stärkung nachhaltigen privaten Engagements in und durch Stiftungen ein.
- Wir beraten unsere Mitglieder von der Gründung bis hin zu allen Fragen der Stiftungsarbeit
Was können Stiftungen (noch) tun?
In Deutschland gibt es über 22.000 Stiftungen. Viele kleine Stiftungen stehen aktuell vor existenziellen Herausforderungen, wie uns Stifterinnen und Stifter berichten. Wo liegen die individuellen Probleme und wie können Stiftungen in Not (noch) reagieren?
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