Gründung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts

Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts entsteht mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Dazu muss der Stifter ein sog. Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen. Im Stiftungsgeschäft bekundet er seinen Willen, ein bestimmtes Vermögen in die Stiftung einzubringen, in der Satzung regelt er die nähere Ausgestaltung der Stiftung, wie z.B. den Zweck der Stiftung, die Anzahl der Organe und ihre Aufgaben etc.

Höhe des Stiftungsvermögens

Nach Einreichen des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüft diese, ob die Stiftung, so wie sie vom Stifter konzipiert wurde, eine positive Bestandsprognose hat. Wichtiger Bestandteil dieser Prüfung ist u.a., ob das eingebrachte Stiftungsvermögen ausreichend hoch ist, um den Stiftungszweck dauerhaft erfüllen zu können. Da es keine gesetzlich vorgeschriebene Höhe für das Stiftungsvermögen in Deutschland gibt, ist es eine Prüfung im Einzelfall. Derzeit gilt aber bei allen Aufsichtsbehörden eine Summe von 100.000 Euro jedenfalls grundsätzlich als ausreichend.

Prüfen der Gemeinnützigkeit

Mit der Anerkennung entsteht die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, wobei dem Stifter eine Stiftungsurkunde ausgehändigt wird. Damit ist aber erst eine Hürde geschafft, da die Stiftung noch vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden muss. Das gilt natürlich nur, wenn der Stiftungszweck gemeinnützig ist, wie bei 95% der deutschen Stiftungen. Demgegenüber gibt es auch die privatnützige Stiftung, z.B. in Form der Familienstiftung, deren Zweck es ist, die Angehörigen einer bestimmten Familie finanziell zu unterstützen. In diesem Fall ist eine Anerkennung als gemeinnützig und damit eine Steuerprivilegierung nicht möglich.

Für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit müssen Stiftungsgeschäft, Satzung und Stiftungsurkunde beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dann prüft das Finanzamt, ob die Stiftungssatzung den verbindlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51 ff. Abgabenordnung) entspricht.

Um hier keine unangenehmen Überraschungen zu erleben, empfiehlt es sich, bereits vor der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht, die Vorgaben der sog. Mustersatzung der Finanzverwaltung bei der Gestaltung der Stiftungssatzung zu berücksichtigen und die Satzung mit der zuständigen Finanzaufsicht abzustimmen.

Zuwendungsbestätigung über Spenden

Hat das Finanzamt den Feststellungsbescheid, der die Gemeinnützigkeit bescheinigt, erteilt, ist die Stiftung von der Körperschaftsteuer befreit. Auch darf die Stiftung nun Zuwendungsbestätigungen über Spenden ausstellen. Erst jetzt sollte daher der Stifter das Stiftungsvermögen gegen Aushändigung einer Zuwendungsbestätigung auf das Konto der Stiftung einzahlen; nur so ist gewährleistet, dass er das Stiftungsvermögen als Zuwendung in den Vermögenstock einer gemeinnützigen Stiftung von der Steuer abziehen kann.

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Welche Aufgaben haben die Stiftungsaufsichtsbehörden?

Jede rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts muss von einer staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt werden.

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