Gründung einer Treuhandstiftung — Was ist zu beachten?

Eine Treuhandstiftung (auch unselbstständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung genannt) wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) oder per Verfügung von Todes wegen errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen dem Treuhänder, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen gemäß den Satzungsbestimmungen der Stiftung verwaltet.

Vorteile einer Treuhandstiftung

Anders als eine rechtsfähige Stiftung verfügt eine Treuhandstiftung über keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann auch mit weniger als 50.000 Euro gegründet werden. Die Rechtsform der Treuhandstiftung ist daher in der Regel das richtige Instrument für den Stifter, der sein Vermögen einem Zweck auf Dauer widmen will, ohne im Rahmen der Satzung eine Struktur schaffen zu müssen, die die Selbstverwaltung einer rechtsfähigen Stiftung erfordern würde.

Wer kann Treuhänder sein?

Die Gründung einer Treuhandstiftung erfolgt regelmäßig durch einen Vertrag des Stifters mit einem Treuhänder (Stiftungsgeschäft). Treuhänder kann jede natürliche oder juristische Person sein. Bei dem Vertrag handelt es sich regelmäßig um einen Schenkungsvertrag, der mit der Auflage geschlossen wird, dass der Treuhänder das ihm übertragene Vermögen nach den Vorgaben der Stiftungssatzung zu verwalten hat.

Grundsätzlich schreibt das Gesetz für einen Schenkungsvertrag die Form der notariellen Beurkundung vor. Wird das Stiftungsvermögen allerdings ausgehändigt und damit das Schenkungsversprechen vollzogen, ohne dass der Vertrag notariell beurkundet wurde, wird dieser Formmangel geheilt und der Vertrag ist wirksam. Mit Abschluss des Vertrages ist die Treuhandstiftung entstanden. Eine Beteiligung der Stiftungsaufsicht ist zur Entstehung der Treuhandstiftung nicht erforderlich. 

Auch bei der Treuhandstiftung ist die Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzbehörde zu beantragen, um steuerprivilegiert zu sein und um für entgegengenommene Spenden eine Zuwendungsbestätigung ausstellen zu dürfen. Die Treuhandstiftung entsteht durch Übertragung des Stiftungsvermögens auf das treuhänderische Konto des Treuhänders und in der Folge erteilt das Finanzamt die Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit der Treuhandstiftung, die den Stifter auch zum steuerlichen Spendenabzug für seine Zuwendung an die Stiftung berechtigt.

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