Meilenstein zur Stiftungsrechtsreform: Um diese Punkte geht es jetzt im parlamentarischen Verfahren

14.04.2021
Stiftungsrecht
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Der im Februar vorgelegte Regierungsentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts hat bereits einige wichtige Forderungen aus der Praxis aufgegriffen und bringt damit Verbesserungen für kleine und große Stiftungen. Mit dem nun gestarteten parlamentarischen Verfahren rückt eine Verabschiedung in greifbare Nähe. Eine Verschiebung in die nächste Legislaturperiode würde die Aussicht auf eine Reform um mehrere Jahre zurückwerfen.

Nach sieben Jahren ist nun der nächste Meilenstein bei der Stiftungsrechtsreform erreicht: Der Gesetzesentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrecht ist auf der Tagesordnung des Bundestages. In Rahmen der 1. Lesung am 15. April wird der Gesetzentwurf an den federführenden Rechtsausschuss verwiesen und dort unter Hinzuziehung von Experten in einer öffentlichen Anhörung im Detail beraten. Ziel ist eine Verabschiedung des Gesetzes noch vor Ende der Legislaturperiode im Juni 2021 und ein Inkrafttreten am 1. Juli 2022. Dieses Ziel zu erreichen ist für die Praxis wichtig – gerade für die notleidenden Stiftungen, die auf Erleichterungen bei der Fusion von Stiftungen und auf die Möglichkeit der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung warten. Mit einer weiteren Verschiebung würde der langwierige Reformprozess mitsamt den Abstimmungen zwischen Bund und Ländern erneut beginnen, ohne die Sicherheit, je abgeschlossen zu werden.

Der Bundesverband sieht mit dem Regierungsentwurf bereits wichtige Forderungen erfüllt, jedoch sind noch dringende Nachbesserungen für die Praxis erforderlich. Für diese wird sich der Bundesverband im parlamentarischen Verfahren weiter intensiv einsetzen.

Mehr Rechtssicherheit für alle Stiftungen durch Bundesrecht, Strukturänderungen und Stiftungsregister


Bundeseinheitliches Stiftungsrecht

Trotz vielfacher Kritik setzt der Regierungsentwurf bereits wichtige Forderungen aus der Praxis um. So soll künftig ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht gelten und das bisher geltende zersplitterte Landesstiftungsrecht ablösen. Damit gilt für alle Stiftungen einheitlich das gleiche Recht. Das bedeutet für alle Stiftungen – ob groß oder klein – mehr Rechtssicherheit durch die Entwicklung einheitlicher Rechtsprechung und Verwaltungsregelungen in Auslegung des BGB. Der Umzug einer Stiftung aus einem Bundesland in ein anderes wird keinen Wechsel der Rechtsgrundlage mehr nach sich ziehen. Bislang werden praktisch relevante Sachverhalte wie etwa die Zu- und Zusammenlegung nicht oder nur unzureichend erfasst, die Verfassungsmäßigkeit einzelner landesgesetzlicher Regelungen steht in Frage und die Stiftungstätigkeit hängt immer noch von der Rechtsauffassung der örtlichen Stiftungsbehörden ab.

Mehr Rechtssicherheit bei Haftungsfragen

Mehr Rechtsicherheit erhalten Stiftungen auch durch die Kodifizierung der Business Judgement Rule, wonach Stiftungsorgane dann nicht für eine Fehlentscheidung haften, wenn sie bei der Geschäftsführung unter Beachtung von Satzung und Gesetzen sowie auf Grundlage angemessener Informationen annehmen durften, dass sie zum Wohle der Stiftung handeln.

Umwandlung und Zu- und Zusammenlegung

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase stellen auch die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung und die Vereinfachung der Zu- und Zusammenlegung eine Verbesserung gerade für notleidende Stiftungen dar. Allein die künftig einheitlich geltende Gesamtrechtsnachfolge wird die Fusion von Stiftungen erleichtern.

Umschichtungsgewinne

Positiv ist auch, dass ausweislich der Gesetzesbegründung Umschichtungsgewinne für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden dürfen, soweit der Stifterwille nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt.

Stifterwille entscheidend

Die vielfach kritisierte Satzungsstrenge des Referentenentwurfs wurde gestrichen und der mutmaßliche Stifterwille als bewährte Auslegungshilfe zur Fortentwicklung der Ewigkeitsstiftungen wieder aufgenommen.

Stiftungsregister

Weiterhin ist nun endlich auch ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung vorgesehen. Damit wird der Nachweis der Vertretungsmacht vereinfacht und die umständlichen, mitunter zu Verzögerungen führenden Vertretungsbescheinigungen abgelöst. Der Kritik an der ursprünglich vorgesehenen uneingeschränkten Einsichtnahme ins Stiftungsregister wurde im Regierungsentwurf Rechnung getragen und die berechtigten Interessen der Stiftungen sowie die Persönlichkeitsrechte der Stifter:innen im Regierungsentwurf gewahrt.

Weitere Nachbesserungen nötig

Aus Sicht des Bundesverbandes, der Wissenschaft und der Praxis sind allerdings noch wichtige Nachbesserungen oder Klarstellungen im Gesetzestext oder in der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses geboten. Stiftungsexperten sind sich einig, dass es weiterer Klarstellungen bei den Vermögensregelungen, so bei der Ertragsverwendung, den Umschichtungsgewinnen und dem Kapitalerhaltungsgrundsatz bedarf. Zudem fehlen praxisnahe Übergangsregelungen im Gesetzesentwurf, die es bestehenden Stiftungen ggf. ermöglichen, ihre Satzungen an das neue Recht unter erleichterten Voraussetzungen anzupassen. Weitere Erleichterungen bei der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und bei der Zu- und Zusammenlegung wären aus Sicht der Praxis notwendig, wenn sich wesentliche Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung ergeben haben. Auch sollte der Gesetzgeber die Chance ergreifen, eine Modernisierung des Stiftungsrechts jetzt umzusetzen und die Rechte der lebenden Stifter:innen zu stärken, Stiftungen auf Zeit zu ermöglichen und zur Good Governance eine Erweiterung der Klagebefugnis vorzusehen.

Weiterentwicklung steigert Attraktivität der Rechtsform Stiftungen

Durch eine Weiterentwicklung des Stiftungsrechts wird die Rechtsform Stiftungen attraktiver für potentielle Stifter:innen, die ihre finanziellen Mittel, ihre Zeit und ihr Know-How für das Gemeinwohl oder die Familie einsetzen wollen. Die Rechtsform Stiftung erfreut sich unverändert einer großen Beliebtheit, da mit der Stiftung auf Dauer oder für begrenzte Zeit Vermögen einer bestimmten Zweckverwirklichung gewidmet werden kann und dies durch die Rechtsaufsicht durch staatliche Aufsichtsbehörden abgesichert wird. Die Reform des Stiftungsrechts wird, auch wenn nicht alle Wünsche des Bundesverbands im Gesetzestext niedergelegt werden sollten, zu mehr Rechtssicherheit führen und die Attraktivität der Stiftung als Gestaltungsmittel für die eigene Nachfolge weiter steigern.

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