Kapitalertragsteuerabzug – Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanzministeriums

Stiftungsrecht
25.01.2019
Stiftungsrecht
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Seit dem 01. Januar 2019 gelten neue verschärfte Regeln für den Kapitalertragsteuerabzug bei gemeinnützigen Stiftungen für Dividenden aus sammelverwahrten Aktien und Genussscheinen. 

Nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) darf die Bank bei Auszahlung der Dividendenerträge an die Gemeinnützigen ab 2019 nicht mehr von der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags Abstand nehmen, soweit 

  • die Kapitalerträge aus inländischen sammelverwahrten Aktien und Genussscheinen 20.000 Euro übersteigen und
  • die Stiftung nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien und Genussscheine ist (vgl. § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz-EStG-neu).

Nähere Informationen zu den gesetzlichen Neuregelungen finden Sie hier.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 klargestellt, dass es für die Abstandnahme vom Steuereinbehalt nicht beanstandet wird, wenn die Stiftung zum Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit der auszahlenden Bank eine amtlich beglaubigte Kopie des letzten Freistellungsbescheides oder der Anlage zur Körperschaftsteuerbescheides vorlegt. Allerdings wird es für das Kalenderjahr 2019 ebenfalls nicht beanstandet, wenn Banken den Steuereinbehalt bereits dann vornehmen, wenn die Kapitalerträge die Bagatellgrenze von 20.000 Euro nicht übersteigen. 

In diesem Fall kann sich die gemeinnützige Stiftung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 44b Abs. 2 EStG die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstatten lassen, wenn die Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 bis 3 EStG vorliegen. Zum Regelungsinhalt des § 36 a EStG beachten Sie bitte den Beitrag in der Stiftungsinfo Herbst 2018.

Hintergrund für diese Nichtbeanstandungsregelung sind einerseits die Einwände der auszahlenden Kreditinstitute, die Prüfung der Bagatellgrenze von 20.000 Euro sei nicht ohne weiteres möglich, aber auch zahlreiche noch offene Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem Steuereinbehalt bei sammelverwahrten Aktien für gemeinnützige Organisationen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen wird sich um eine für gemeinnützige Stiftungen angemessene Klärung dieser Fragen mit dem BMF bemühen.

Mehr dazu in der aktuellen StiftungsPosition.

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