Kurzarbeitergeld – auch für gemeinnützige Unternehmen

19.03.2020
Stiftungsrecht
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Neue Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie: Kurzarbeit kann dann beantragt werden, wenn 10 Prozent der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen ist. 


Aktuelle Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit:

Gefälschte Mail an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im Umlauf

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Kurzarbeit im Stiftungssektor

Durch die Corona-Krise sind viele Unternehmen und Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Kurzarbeit klingt erstmal schlimmer als es ist, sagt Anke Fischer-Appelt, Leiterin von Personal & Recht beim Stifterverband.

Kurzarbeit kann einen temporären erheblichen Arbeitsausfall durch eine vorübergehende Senkung der Regelarbeitszeit abfedern, um Personalkosten zu sparen und damit Arbeitsplätzte sichern. Die Kurzarbeit muss nicht den ganzen Betrieb treffen. Es kann auch für einzelne abgrenzbare Einheiten beantragt werden. Grundvoraussetzung ist die arbeitsrechtliche Zulässigkeit, zum Beispiel aufgrund Betriebsvereinbarung, individueller Zusatzvereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder Änderungskündigung. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für Kurzarbeit kann der Arbeitgeber diese bei seiner zuständigen Arbeitsagentur beantragen. Wichtig: Die Kurzarbeit kann auch durch gemeinnützige Unternehmen beantragt werden, die sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Daher müssten auch Stiftungen mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern antragsberechtigt sein. Der Tipp von der Arbeitsagentur Berlin-Mitte für Stiftungen: Antrag stellen.

Neue Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, kurzfristig die Voraussetzungen für Kurzarbeit rückwirkend ab dem 01.03.2020 und vorerst bis 31.12.2020 zu erleichtern:

  • Kurzarbeit kann dann beantragt werden, wenn 10 Prozent der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen ist. Bisher mussten 1/3 der Belegschaft betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden für die Ausfallzeit zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Auch Zeitarbeiter können Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Bei Arbeitskonten wird auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet.
  • Der krisenbedingte Arbeitsausfall kann ab sofort bei der Arbeitsagentur angezeigt werden
  • Ansprechpartner sind die Arbeitsagenturen vor Ort (Hotline: 0800 45555 20)

Grundsätzlich müssen Betriebe alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um den Eintritt von Arbeitsausfall zu verhindern, dazu gehört auch die Einbringung von Urlaub, soweit vorrangige Urlaubswünsche aus laufenden oder noch übertragbaren Urlaubsansprüchen nicht entgegenstehen. Vorrangig zu berücksichtigende Urlaubwünsche können u.a. sein: Kitas, Schulferien, Urlaubsmöglichkeiten des Partners, bereits gebuchter oder geplanter Urlaub.

Die Kurzarbeiterverordnung –KugV soll vom Bundeskabinett am 23.03.2020 mit Wirkung zum 01.03.2020 beschlossen werden. Weitere Details können Sie auch im aktuellen FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nachlesen.

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