Maßnahmen gegen Corona: Einschränkungen bei Veranstaltungen, Gremiensitzungen und Arbeitswegen

20.03.2020
Stiftungsrecht
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Öffentliche Veranstaltungen oder Gremiensitzungen: Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen betrifft die Arbeit vieler Stiftungen direkt. Wir geben einen Überblick über die aktuellen Verordnungen.

Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen und weiteren Leitlinien vom 22. März 2020 zur weiteren Beschränkung von sozialen physischen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Pandemie in Deutschland vereinbart.

Die Einschränkungen betreffen damit auch die Stiftungsarbeit

Auf Basis dieser Leitlinien werden in den einzelnen Bundesländern Verordnungen, allgemeine Verfügungen und andere Hoheitsakte erlassen, um schnell die Corona-Pandemie einzudämmen. 

Betroffen sind unter anderem

  • Veranstaltungen
  • Zusammenkünfte z.B. in Vereinen sowie Sport- und Bildungseinrichtungen und Kirchen
  • Museen, Ausstellungen, Theater und andere kulturellen Einrichtungen
  • Übernachtung in Hotels, sofern sie nicht rein dienstlichen Charakter haben
  • Ehrenamtliche Tätigkeit

Seit 16. bzw 22. März wurden bundesweit Ausgangsbeschränkungen über Landesverordnungen oder- Verfügungen (siehe unten) erlassen. In Regel sind die Gründe, die zum Verlassen der Wohnung berechtigen, gegenüber der Polizei glaubhaft zu machen, so z.B. § 14 Abs 2 der Berliner Verordnung. 

Für den Arbeitsweg empfehlen wir eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit dabei zu haben, welche auf Verlangen vorgezeigt werden kann. Als Beispiel stellen wir Ihnen hier ein Muster für eine Arbeitgeberbescheinigung zur Verfügung:

Download: Muster Arbeitgeberbescheinigung

Weiterhin wurden/werden je nach Bundesland öffentliche, nicht-öffentliche und private Veranstaltungen ganz verboten oder nur unter Auflagen erlaubt. Deutschland ist föderal organisiert und dies wirkt sich auf die Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz aus. Die Bunderegierung einigt sich mit den Landesregierungen auf Leitlinien. Diese werden wiederum in entsprechende Landesverordnung oder Verfügung auf Landesebene umgesetzt und können je nach lokalen Gegebenheiten auch über die Leitlinien hinausgehen und sogar zu kommunalen Sonderregelungen führen. Bitte prüfen Sie daher für Ihre Stiftungstätigkeit immer die örtlichen Regelungen im Detail.

Hierzu haben wir Ihnen die Regelungen in den einzelnen Bundesländern dargestellt und verlinkt.

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Nicht öffentlicher Raum: bis zu 5 Personen
  • keine besondere Regelung für das Ehrenamt

Gültig bis: 14. Juni 2020
Quelle: www.baden-württemberg.de

  • Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  • keine besondere Regelung für das Ehrenamt

Gültig bis: 19. April 2020
Quelle: www.bayern.de

  • Öffentliche und nichtöffentliche Veran­stal­tun­gen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten berechtigen mit entsprechendem Nachweis zum Verlassen des Hauses (§14. 3a)

Gültig bis: 19. April 2020
Quelle: www.berlin.de

  • Jeder wird angehalten die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Das Betreten öffentlicher Orte wird untersagt.
  • keine besondere Regelung für das Ehrenamt

Gültig bis: 19. April 2020
Quelle: www.brandenburg.de

  • Veranstaltungen (öffentliche und nicht­öffent­liche) sowie sonstige Menschenansammlungen in der Stadtgemeinde Bremen sind verboten.
  • keine besondere Regelung für das Ehrenamt

Gültig bis: 19. April 2020
Quelle: www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de

  • der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt.
  • Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten.
  • keine besondere Regelung für das Ehrenamt

Gültig bis: 19. April 2020
Quelle: www.hamburg.de

  • Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.
  • Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • keine besondere Regelung für das Ehrenamt

Gültig bis: 19. April 2020
Quelle: www.hessen.de

  • Zusammenkünfte in öffentlichen Einrichtungen sind untersagt.
  • keine besondere Regelung für das Ehrenamt

Gültig bis: 19. April 2020
Quelle: www.regierung-mv.de

  • Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  • Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt.
  • keine besondere Regelung für das Ehrenamt

Gültig bis: 18. April 2020
Quelle: www.niedersachsen.de

  • Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen sind untersagt.
  • keine besondere Regelung für das Ehrenamt

Gültig bis: 19. April 2020
Quelle: www.land.nrw.de

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Ange­höri­gen des eigenen Hausstands gestattet.
  • keine besondere Regelung für das Ehrenamt

Gültig bis: 19. April 2020
Quelle: www.msagd.rlp.de

  • Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 2 Metern einzuhalten.
  • Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind u.a.: Wahrnehmung von Sitzungen durchehrenamtliche Mitglieder von Organen in Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Gültig bis: 20. April 2020
Quelle: www.saarland.de

  • Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt. Triftige Gründe sind u.a.: Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol-und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit)

Gültig bis: 20. April 2020
Quelle: www.coronavirus.sachsen.de

  • Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind u.a.: die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich

Gültig bis: 19. April 2020
Quelle: www.stk.sachsen-anhalt.de

  • Alle öffentlichen Veranstaltungen sind untersagt.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Dabei sind die Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
  • keine besondere Regelung für das Ehrenamt

Gültig bis: 19. April 2020
Quelle: www.schleswig-holstein.de

  • Jede Person ist angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.
  • Ausnahmen u.a.: Hilfe für andere

Gültig bis: 8. April 2020
Quelle


Hinweis: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen. Wenden sie sich bitte immer auch an ihre zuständige Landesregierung oder zuständigen Behörden.


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