„Stiftungen sollen wie vorsichtige Kaufleute agieren“

Stiftungsrecht
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14.02.2019
Stiftungsrecht
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In der Zeit rezessiver Aktienmärkte und stagnierender Renten (bei niedrigem Niveau) sind Stiftungen mehr denn je darauf angewiesen, kreative Wege der Vermögensverwaltung einzuschlagen, um überhaupt noch ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Stetige Einnahmen bei hinreichend sicherer Substanzerhaltung versprechen beispielsweise Immobilien. Doch bei historisch niedrigen Zinsen ist deren Wert mittlerweile so gestiegen, dass ein Kauf, insbesondere für die kleinere Einzelstiftung, kaum erschwinglich ist. Mehr denn je bietet sich die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft als Kooperationsmodul zwischen Stiftungen an, um hinreichende Sicherheit bei angemessener Verzinsung zu gewährleisten.

Stiftungsrechtlich begegnet eine derartige Form der Vermögensallokation keinen Bedenken. Stiftungen sollen wie vorsichtige Kaufleute agieren. In diesem Fall liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die entsprechenden handelsrechtlichen Gestaltungsmodule zur Seite stehen. Voraussetzung ist lediglich die genaue ökonomisch/rechtliche Untersuchung der Zielimmobilie und eine möglichst detaillierte Regelung des Gesellschaftsverhältnisses. Hier muss darauf geachtet werden, die Vorteile der stärkeren ökonomischen Potenz nicht durch die Nachteile einer gemischten Orchestrierung auf der Gesellschafterversammlung aufzuheben. 

„Demokratie is wat scheunet aber een mut to seggen hebben“

Nach dem Motto von Adolph Schönfelder: „Demokratie is wat scheunet aber een mut to seggen hebben“ (“Demokratie ist etwas Schönes, aber einer muss das Sagen haben”) empfiehlt sich ein Gesellschaftsvertrag mit starker Stellung des Komplementärs und lediglich begrenzten Gestaltungsrechten der Gesellschafterversammlung. Dabei muss die Komplementärstellung nicht notwendig einer GmbH zugewiesen werden. Die mit der Kommanditgesellschaft verbundenen Haftungsängste ergeben sich regelmäßig nicht beim ausschließlich immobilienverwaltenden Betrieb. Außerdem gibt es eine Vielzahl an Stiftungen, die als Alleineigentümer Immobilien unterhalten, warum soll deren Stellung als Komplementär dann verstärkt haftungsvirolent sein? 

Auch die steuerlichen Probleme im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung sind überschaubar: 

Grundsätzlich ist eine Beteiligung einer Stiftung an einer Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Personengesellschaft rein vermögensverwaltend tätig wird. Beschränkt sich die Aktivität der Personengesellschaft daher auf das Halten und Verwalten, einschließlich der Vermietung von Immobilien, sind die Beteiligungserträge auf Ebene der Stiftung körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Das gilt nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofes auch für eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist (Beispiel GmbH & Co. KG) 1. Die Fiktion der Gewerblichkeit wird in diesem Fall nicht in das Gemeinnützigkeitsrecht übertragen. 

Bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft fordert die Finanzverwaltung eine Mindestentnahme von ca. 50 % des Jahresüberschusses. Das soll aber nicht gelten, wenn die Stiftung mangels Stimmenmehrheit nicht über die Entnahmemodalitäten entscheiden kann. In dem Fall ist eine Rücklagenbildung innerhalb der Personengesellschaft unschädlich, weil die Stiftung hierauf keinen Einfluss hat2. Wenn - wie in der Ausgangssituation skizziert - nur Stiftungen beteiligt sind, dürfte die Interessenlage gleichgerichteter sein als bei einer Beteiligung steuerpflichtiger Investoren. Da die Geldzuflüsse aus der Kommanditbeteiligung die satzungsmäßige Tätigkeit der Stiftung mitfinanzieren sollen, werden die von der Finanzverwaltung gezogenen Grenzen einer Mindestentnahme in aller Regel obsolet sein. 

Risiken für die Gemeinnützigkeit von Stiftungen

Risiken für die Gemeinnützigkeit der Stiftung können allerdings dann entstehen, wenn die vermögensverwaltende Beteiligung Verluste erwirtschaftet, was bei einer Immobilieninvestition mit Renovierungsrückstand in der Anfangsphase durchaus denkbar ist. Das Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt wirtschaftliche Betätigungen mit der Begründung, dass die steuerbegünstigten Körperschaften hiermit zusätzliche Mittel für ihre satzungsmäßige Zweckerfüllung erwirtschaften. Wenn aus dieser wirtschaftlichen Tätigkeit, sei es aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder aus der Vermögensverwaltung, aber Verluste resultieren, besteht Grund zu der Annahme, dass diese Verluste mit Mitteln aus dem steuerbegünstigten Bereich subventioniert werden, was eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung darstellt. Geheilt werden kann dieser Zustand nach Auffassung der Finanzverwaltung nur, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und die Stiftung den Verlust im Folgejahr wieder mit Gewinnen aus wirtschaftlicher Tätigkeit in gleicher Höhe ausgleicht. Ebenso ist der Verlust unschädlich, wenn dem ideellen Bereich in den vorangegangen sechs Jahren Gewinne in gleicher Höhe zugeführt wurden. Bei Aufbau eines neuen Betriebes gesteht die Finanzverwaltung der Stiftung einen Zeitraum von drei Jahren zu. Danach müssen die sogenannten Anlaufverluste enden und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Gewinne erwirtschaften. Diese Grundsätze gelten analog für die Vermögensverwaltung. 

Zusammenfassend ist die gemeinschaftliche Investition von Stiftungen in Immobilien über ein Personengesellschaftskonstrukt bei sorgfältiger Planung sowohl aus gesellschafts- und stiftungsrechtlicher, wie auch aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht eine gute Alternative, um eine nachhaltige Finanzierungssäule zu schaffen. 

Autoren

Anja Knoop, Rechtsanwältin/Steuerberaterin

Dr. Florian Asche, Rechtsanwalt

Die Autoren sind Partner der Hamburger Sozietät ASG, Neuer Wall 54, 20354 Hamburg. 

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