Rückenwind für Reform: Änderungsrecht für Stiftende
Stiftungen sind auf Dauer angelegt - doch kann es mitunter nötig sein, die Satzung zu verändern. Sei es, weil die Stiftenden Lernerfahrungen gemacht haben, sich gesellschaftspolitische Rahmenbedingen verändert haben oder andere Umstände es erfordern. Rund 40 Prozent der im Stiftungspanel befragten Stiftungen wünschen sich daher ein unbefristetes Änderungsrecht für Stiftende zu deren Lebzeiten. Fast ebenso viele (36,8 Prozent) meinen, dass Stiftende als Mitglied eines Stiftungsorgans in diesem Rahmen die Möglichkeit haben sollten, den Stiftungszweck zu ändern. Weitaus weniger (10,7 Prozent) finden ein Änderungsrecht innerhalb von fünf Jahren nach Stiftungserrichtung gut.
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen setzt sich im Rahmen der Stiftungsrechtsreform dafür ein,
- dass ein Sonderrecht für die Stifterin oder den Stifter eingeführt wird, zu Lebzeiten den Zweck an ihre Erfahrungen anpassen zu können; oder
- dass sich die Stifterin oder der Stifter die Möglichkeit der Zweckänderung in der Satzung vorbehalten kann.
Katrin Kowark
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