Projekte und Förderzusagen in der Corona-Krise

Stiftungsrecht
25.03.2020
Stiftungsrecht
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Förderstiftungen stellen sich aktuell die Frage, wie sie mit den geleisteten Projektmitteln für nicht durchgeführte Projekte umgehen sollen. Können sie die Mittel zurückfordern? Dürfen sie die zweckgebundenen Projektmittel in eine allgemeine Förderung umwidmen?

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus, die auch die Versammlung von Menschen beschränken, führt zu der Absage von Veranstaltungen. Davon betroffen sind auch Projekte gemeinnütziger Stiftungen. Förderstiftungen stellen sich nun die Frage, wie sie mit den geleisteten Projektmitteln für nicht durchgeführte Projekte umgehen sollen. Können sie die Mittel zurückfordern? Dürfen sie die zweckgebundenen Projektmittel in eine allgemeine Förderung umwidmen? Angesichts eines sinkenden Spendenaufkommens und sinkender Erträge stehen viele Förderstiftungen zudem vor dem Problem, inwieweit sie anstehende Projekte aufgeben dürfen bzw. inwieweit sie sich von bestehenden Förderzusagen lösen können. Umgekehrt fragen sich die operativen Stiftungen, die als Empfänger der Mittel die Projekte absagen mussten: Muss ich die Projektmittel erstatten?

Im Folgenden soll auf die wesentlichen Aspekte, die während der Corona-Krise von Förderstiftungen und operativen Stiftungen beachtet werden müssen, eingegangen werden.

1. Gemeinnützigkeits- und stiftungsrechtliche Aspekte


Umwidmung von zweckgebundenen Fördermitteln

Oftmals sind die Mittel der Förderstiftung für ein bestimmtes Projekt bereits geflossen bevor das Projekt im Zuge der Corona-Krise abgesagt werden musste. In diesen Fällen stehen die operativen Stiftungen oft vor erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, wenn sie die Projektmittel erstatten müssten. Hier besteht die Möglichkeit, die Zweckbindung der Mittel nachträglich aufzuheben und die zweckgebundene Förderung in eine allgemeine Förderung umzuwidmen. Dies zu tun, liegt im Ermessen der Förderstiftung. Zu beachten ist, dass die geförderte Organisation dieselben Satzungszwecke wie die Förderstiftung verfolgt.

Der Verzicht auf die Rückforderung und die Umwidmung in eine allgemeine Förderung sind jeweils im Einzelfall zu prüfen. Bei sehr hohen Förderzusagen, die die Höhe des Grundstockvermögens übersteigen, kann eine insolvenzrechtliche Überschuldung eintreten. In diesem Fall sollte der Rückforderungsverzicht unterbleiben. Aber auch eine Zahlungsunfähigkeit kommt als Insolvenzgrund in Betracht. Bevor eine Umwidmung der Mittel und damit ein Forderungsverzicht stattfindet, sollten sämtliche insolvenzrechtlichen Aspekte beachtet werden.

Auflösung von Rücklagen

Stiftungen, die Förderzusagen verbindlich getroffen haben, sollten prüfen, welche Rücklagen und welches weitere nicht zeitnah zu verwendende Vermögen die Organisation gebildet hat, und welche dieser Mittel sie für diese Zwecke einsetzen darf. In Betracht kommt hier insbesondere die freie Rücklage.

Grundstockvermögen

Stiftungen könnten vor der Frage stehen, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen sie das Grundstockvermögen vorübergehend antasten oder in die Umschichtungsrücklage eingestellte Beträge verwenden darf, um laufende Projekte finanzieren zu können. Bei einigen Stiftungen sind solche Möglichkeiten in der Satzung geregelt. Andere sollten die vorübergehende Minderung des Grundstockvermögens in dieser Situation vorher mit der Stiftungsaufsicht abstimmen. Wichtig ist es, das Bemühen aller Stiftungsorgane um den Erhalt des Stiftungsvermögens zu dokumentieren sowie alle zuständigen Organe zu unterrichten.

2. Zivilrechtliche Aspekte

 

Pflicht zur Leistung?

Bei einer Kooperationsvereinbarung zwischen Förderstiftung und durchführender Stiftung handelt es sich grundsätzlich um einen zur Leistung verpflichtenden Vertrag. D.h. die Förderstiftung ist verpflichtet zu zahlen und die operative Stiftung muss dafür das Projekt durchführen. Wenn das Projekt nicht durchgeführt wird, müssen die Mittel grundsätzlich erstattet werden oder brauchen gar nicht erst gezahlt zu werden. Zunächst ist also stets zu prüfen, ob eine solche rechtlich verbindliche Vereinbarung vorliegt. In nicht wenigen Fällen sind frühere Zusagen bloß informell abgegeben, d.h. der Rechtsbindungswille könnte fehlen. Sie sind dann rechtlich nicht verbindlich. In manchen Fällen kann eine Zusage wegen eines Formmangels nichtig sein. Ein Schenkungsversprechen beispielsweise ist nur mit einer notariellen Beurkundung wirksam.

Darf die Leistung verweigert werden?

Grundsätzlich gilt: Verträge sind einzuhalten. Wer die Lieferung von Waren bestellt oder Dienstleistungen beauftragt, muss sie auch abnehmen und dafür auch die vereinbarte Gegenleistung (Zahlung) vornehmen. Für die Frage von Rücktritt, Kündigung oder Auflösung gelten zunächst die vertraglich vereinbarten Regelungen.

Sofern eine Leistungspflicht besteht und keine vertragliche Rückabwicklung oder Beendigung vereinbart wurde, stellt sich die Frage, ob eine Organisation berechtigt ist, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs des Vertragspartners zu verweigern. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Organisation möglicherweise aufgrund des Vertrags zur außerordentlichen Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes berechtigt. Wenn nicht, ist zu klären, ob die vertragliche Verpflichtung aus anderen Gründen entfallen ist.

Auch gesetzliche Rücktrittsrechte können die Auflösung von Verträgen zur Rechtsfolge haben. Insbesondere kommt die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB als gesetzliches Rücktrittsrecht in Betracht. Zu beachten ist, dass die höhere Gewalt eine bereits anerkannte Fallgruppe für die Störung der Geschäftsgrundlage darstellt. Als Rechtsfolge resultiert hieraus auf erster Stufe die Vertragsanpassung an die geänderten Umstände. Sollte eine derartige Vertragsanpassung (z.B. spätere Lieferung) nicht möglich oder für die Vertragsparteien unzumutbar sein, ist auf der zweiten Stufe die Vertragsaufhebung gem. § 313 Abs. 3 BGB möglich. Ob eine Vertragsanpassung unzumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weil § 313 Abs. 3 BGB für eine Vielzahl von Extremfällen geschaffen wurde.

Besonderes Leistungsverweigerungsrecht aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Nach dem o.g. Gesetz, das der Bundestag und der Bundesrat in dieser Woche im Eilverfahren verabschieden wird, so dass es schon nächste Woche in Kraft treten kann, besteht in dieser Ausnahmesituation ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht unter nachfolgenden Voraussetzungen, die auf Stiftungen sinngemäß anzuwenden sind:

*****************************************************************

Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist, steht, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,

1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder

2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

*********************************************************************

Kleinstunternehmen sind Unternehmen bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Umsatz/Jahr. Stiftungen sollten jetzt prüfen, ob Sie unter die Vorschrift fallen. Bei Förderzusagen, die über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Zahlungen beinhalten, kann es sich um Dauerschuldverhältnisse handeln.

Die oben dargestellten rechtlichen Ausführungen bedürfen jeweils einer genauen Prüfung im Einzelfall.

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