Kontoeröffnung: Welche persönlichen Daten müssen erhoben werden?

Stiftungsrecht
07.09.2020
Stiftungsrecht
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Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, Geldwäschegesetz: Zur Erhöhung der Transparenz bei Kontoeröffnungen sind auch rechtsfähige Stiftungen verpflichtet, umfangreiche Auskünfte über Personendaten der wirtschaftlich Berechtigten zu liefern.

In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Anfragen von Mitgliedsstiftungen, die von ihren Banken aufgefordert werden, persönliche Daten der Vorstands- und teilweise auch Kuratoriumsmitglieder mitzuteilen. Wir möchten dies zum Anlass nehmen, über die Hintergründe und gesetzliche Grundlage dieser Datenerhebungspflicht der Kreditinstitute näher zu informieren.  

Gesetzliche Grundlage  

Bereits 2017 wurde mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz die Verpflichtung zur Datenerhebung für Banken eingeführt. Dieses Gesetz soll zu mehr Transparenz führen: Durch erweiterte Mitwirkungspflichten und neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden sollen Steuerschlupflöcher wirksamer erkannt und schneller bekämpft werden.  

Finanzinstitute sind danach ab 2018 verpflichtet, entsprechende Daten ihrer Vertragspartner bei Kontoeröffnung abzufragen und aufzuzeichnen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 154 Abgabenordnung (AO).  

Ist der Kontoinhaber eine rechtsfähige Stiftung oder eine andere Organisation, sind die Daten auch von den wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes bzw. allen weiteren Verfügungsberechtigten zu erheben.  

Hinzu kommt die seit 1. Juli 2020 geltende Pflicht der Banken, grenzüberschreitende Steuergestaltungen dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen und hierbei entsprechende Daten der betroffenen Steuerpflichtigen anzugeben, § 138b ff. AO. Auch durch diese Offenlegungspflichten soll die Transparenz erhöht werden um potentiell kreative Steuergestaltung aufzudecken.  

Welche Daten dürfen angefordert werden?  

Ist eine rechtsfähige Stiftung oder eine andere Organisation Kontoinhaber müssen über die zur Legitimationsprüfung erforderlichen persönlichen Daten der gesetzlichen Vertreter hinaus die folgenden Daten durch die Banken erhoben werden:  

  • Steuer-Identifikationsnummer der wirtschaftlich Berechtigten und gegebenenfalls weiterer Verfügungsberechtigter  
  • Steuernummer der Stiftung  

Die Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten richtet sich nach dem Geldwäschegesetz. Wer wirtschaftlich Berechtigter bei einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 3 GwG. Danach gehören z. B. Vorstandsmitglieder zu diesem Personenkreis unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder ehrenamtlich tätig sind. Damit sind auch die Steuer-Identifikationsnummern von ehrenamtlichen Stiftungsvorständen den Banken bei Kontoeröffnung mitzuteilen.  

Hinsichtlich der Einzelheiten zur Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten bei Stiftungen verweisen wir auf unsere aktuelle Anwendungshilfe zum Transparenzregister. Die Banken nehmen diese Beurteilung eigenständig vor.

Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber  

Ist eine rechtsfähige Stiftung oder sonstige Organisation der Kontoinhaber, sind die vertretungsberechtigten Personen verpflichtet, der Bank diese zu erhebenden Daten mitzuteilen. Änderungen während des Vertragsverhältnisses müssen angezeigt werden.  

Wird etwa die Steuer-Identifikationsnummer nicht mitgeteilt, kann die Bank diese beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 154 Abs. 2b AO erfragen. Sollte die Nummer dennoch nicht ermittelbar sein, ist dies von der Bank entsprechend zu vermerken. Alle zu dem betreffenden Konto erfassten Daten sind dann jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, § 154 Abs. 2c AO. 

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