Sie haben sich noch nicht für das Transparenzregister eingetragen?
Sie haben sich noch nicht für das Transparenzregister eingetragen? Dann holen Sie das jetzt schnell nach! Unsere aktualisierte Anwendungshilfe hilft Ihnen dabei.
Bereits seit Juni 2017 gibt es nun das neue Geldwäschegesetz, das Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern soll. Ein wesentlicher Baustein war die Einführung des Transparenzregisters zur Erfassung der „wirtschaftlich Berechtigten“ aller privatrechtlichen Vereinigungen. Dazu zählen beispielsweise Kapitalgesellschaften, Vereine, trust-ähnlichen Strukturen und auch Stiftungen.
Organisationen, die sich bisher noch nicht eingetragen haben, drohen Bußgelder
Nunmehr gelten ab 1. Januar 2020 Neuerungen im Geldwäschegesetz. Danach kann z.B. jede Person auch ohne ein berechtigtes Interesse in die Eintragungen des Transparenzregisters Einsicht nehmen. Zudem hat das Bundesverwaltungsamt unter der Rubrik "häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Transparenzregister" seine Auslegungs- und Anwendungshinweise aktualisiert.
Exklusiv für Mitglieder: Aktualisierte Anwendungshilfe Transparenzregister für Stiftungen
Dies haben wir zum Anlass genommen, unsere Anwendungshilfe zu aktualisieren. Sie haben sich noch nicht eingetragen? Holen Sie das noch heute nach:
Transparenz im Stiftungssektor. Das kann Ihre Stiftung tun!
Jede Stiftung kann etwas tun, um zu mehr Transparenz beizutragen. Haben Sie mit Ihren Gremien die Grundsätze guter Stiftungspraxis diskutiert oder verweisen bereits darauf? Wollen Sie zum Beispiel entlang der Vorgaben der Initiative Transparente Zivilgesellschaft Informationen bereitstellen?
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