Jahressteuergesetz 2019 – gesetzliche Änderungen ab 2020 auch für Stiftungen relevant
Der Bundestag hat am 7. November 2019 das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) verabschiedet. Das Gesetz enthält auch für Stiftungen relevante Änderungen, die ab 1. Januar 2020 gelten.
Besonders relevant für gemeinnützige Organisationen sind die beschlossenen Änderungen der Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung im Wohlfahrtsbereich. So sollen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen an hilfsbedürftige Personen unabhängig von der Rechtsform der leistenden Einrichtung von der Umsatzsteuer befreit werden. Die bisherige Anknüpfung an die Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband in § 4 Nr. 18 UStG würde entfallen. Zudem sollen Verpflegungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Universitäten und Schulen befreit werden. Dies gilt auch für private Einrichtungen, wenn diese keine systematische Gewinnerzielung anstreben beziehungsweise die Gewinne für die Verbesserung ihrer Leistungsangebote verwenden.
Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften
Neu eingeführt wird eine Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften (§ 4 Nr. 29 UStG-neu), durch die bestimmte steuerbegünstigte oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen miteinander kooperieren können. Die Leistung dieser Kostenteilungsgemeinschaft muss unmittelbar den begünstigten Zwecken der Mitglieder dienen und darf nur gegen Kostenerstattung erfolgen und nicht wettbewerbsverzerrend wirken.
Mit diesen Neuregelungen zur Umsatzsteuerbefreiung werden europäische Vorgaben aus der sogenannte Mehrwertsteuersystem-Richtlinie umgesetzt.
Keine Änderung bei der Steuerbefreiung von entgeltlichen Leistungen im Bildungsbereich
Die ursprünglich geplante Änderung bei der Steuerbefreiung von entgeltlichen Leistungen im Bildungsbereich ist weggefallen. Es bleibt damit vorerst bei der bisherigen Fassung des § 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG. Den vollständigen Regierungsentwurf finden Sie hier.
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Es wird allerdings damit gerechnet, dass dieser das Gesetz annehmen wird.
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen wird die weitere Entwicklung verfolgen und Sie auf dem Laufenden halten.
Das sogenannte Jahressteuergesetz 2019 enthält keine Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Dem Vernehmen nach wird es einen gesonderten Gesetzentwurf zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts geben. Der Bundesverband hatte hierzu zusammen mit den Partnern des Bündnisses für Gemeinnützigkeit zahlreiche Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im Gemeinnützigkeitsrecht erarbeitet. Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass diese im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.
Das macht der Bundesverband für Stiftungen
- Wir vertreten die Interessen der Stiftungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit
- Wir setzen uns für die Stärkung nachhaltigen privaten Engagements in und durch Stiftungen ein.
- Wir beraten unsere Mitglieder von der Gründung bis hin zu allen Fragen der Stiftungsarbeit
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