Impact Investing erleichtern
Wie sieht der juristische Rahmen bei Impact Investments aktuell aus und was sollte sich ändern? Drei Fragen an Prof. Dr. Stephan Schauhoff.
17. August 2017 I Drei Fragen an
Immer mehr Stiftungen interessieren sich für wirkungsorientierte Investments. Doch wie sieht der juristische Rahmen bei Impact Investments aktuell aus und was sollte sich ändern?
Drei Fragen an Prof. Dr. Stephan Schauhoff, Vorstandsmitglied Bundesverband Deutscher Stiftungen. Aus der StiftungsWelt 01/2017
StiftungsWelt: Sind durch die anstehende Reform des Stiftungsrechts Änderungen in der Rechtslage zu erwarten, die es Stiftungsvorständen leichter machen, wirkungsorientiert zu investieren?
Prof. Dr. Stephan Schauhoff: Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat den Vorschlag des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen aufgenommen, die Anforderungen an die von Organmitgliedern zu beachtenden Sorgfaltspflichten gesetzlich zu normieren. Vorgesehen ist, eine Regelung entsprechend der im Aktienrecht geltenden Business Judgement Rule zu kodifizieren. Dies ist zu begrüßen, reicht aber zur Weiterentwicklung des Stiftungsrechts allein nicht aus. Im Hinblick auf die wirkungsorientierte Vermögensanlage entsteht dadurch nicht mehr Rechtssicherheit für die handelnden Organe, da nach wie vor die Rahmenbedingungen für Impact Investments unklar sind. Hier wäre eine gesetzgeberische Wertentscheidung wünschenswert, für die sich der Bundesverband im weiteren Gesetzgebungsverfahren einsetzen wird.
Was für Spielräume gibt es in der aktuellen Rechtslage und welche Verbesserungen wünschen Sie sich?
Da wirkungsorientierte Investments im Allgemeinen im Bereich der gewöhnlichen Vermögensverwaltung erfolgen, sind die dort geltenden Grundsätze zu beachten, namentlich das Gebot der wirtschaftlichen Vermögensanlage. Ungeklärt ist gegenwärtig, inwieweit die für die gewöhnliche Vermögensverwaltung aufgestellten Grundsätze bei wirkungsorientierten Investments eine Modifizierung erfahren können. Hier wären gesetzliche Klarstellungen hilfreich. Eine geringere als die marktübliche Rendite lässt sich dann gut begründen, wenn das Investment so ausgerichtet ist, dass es bereits als Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke der Stiftung angesehen werden kann. Ob Modifikationen auch im Hinblick auf die Anlagesicherheit erfolgen können, ist ungewiss. Diese Frage stellt sich insbesondere bei Social Impact Bonds. Das Stiftungsrecht erlaubt indes bereits gegenwärtig auch „nicht sichere“ Anlagen, es gibt keine per se verbotenen Anlageklassen. Da immer auf das Gesamtportfolio abgestellt werden muss, können die Stiftungsorgane ein gewisses Ausfallrisiko auch bei wirkungsorientierten Investments in Kauf nehmen, haben aber das Risikoprofil des Gesamtportfolios im Auge zu behalten.
Was sollten Stiftungen aus juristischer Sicht berücksichtigen, wenn sie Kapitalanlage und Wirkung stärker zusammendenken?
Allgemein ist die Differenzierung zwischen ideellem Bereich (Mittelverwendung) und Vermögensverwaltung (Mittelbeschaffung) zu beachten. Stellt sich ein wirkungsorientiertes Investment im Nachhinein als defizitär dar, kann die Vermögensanlage unter Umständen jedoch als verlorener Zuschuss gerettet und in eine Mittelweiterleitung nach § 58 Nr. 1/2 AO umgedeutet werden. Dies setzt freilich voraus, dass seitens der Stiftung entsprechende Mittel zur Verfügung stehen und der Empfänger ebenfalls gemeinnützige Zwecke verfolgt. Generell gilt, dass nicht gemeinnützige Empfänger nicht begünstigt werden dürfen, auch nicht durch einen Ertragsverzicht. Ein Zusammenwirken mit nicht gemeinnützigen Körperschaften, etwa im Rahmen eines Social Impact Bonds, setzt gegenwärtig voraus, dass der Empfänger als sogenannte Hilfsperson der Stiftung anzusehen ist, der Stiftung mithin insoweit eine Steuerungsmöglichkeit zusteht. Hierauf ist im Rahmen der Vertragsgestaltung achtzugeben.
Das Interview führte Benita von Behr
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