Besteuerung für Fonds ändert sich
Bedingt durch das Investmentsteuerreformgesetz ändert sich ab 1. Januar 2018 die Besteuerung für Fonds. Wie sollen Stiftungen auf diese Gesetzesänderung reagieren?
Bislang wurden nur die Anleger besteuert, nicht aber der Fonds selbst. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz wird das System der sogenannten transparenten Besteuerung aufgegeben mit der Folge, dass die Besteuerung von inländischen Einkünften grundsätzlich auch auf Fondsebene stattfindet. Daher müssen ab 1. Januar 2018 Fonds auf inländische Einkünfte aus Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien 15 Prozent Steuern zahlen.
Für gemeinnützige Stiftungen, die in Fonds angelegt haben, stellt sich die Frage, wie sie auf die Gesetzesänderung reagieren sollen, um eine Minderung ihrer Erträge zu vermeiden. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass eine Befreiung von der Steuerpflicht bei Publikumsfonds nur durch den Fonds selbst beantragt werden kann. Auch besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Fondsanbieters gegenüber dem Anleger diesen zu stellen. Vielmehr steht es im Ermessen des Fondsanbieters, zu entscheiden, ob er den mit dem Antragsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand, auf sich zu nehmen bereit ist. Das führt unter Umständen dazu, dass der Fondsanbieter auf eine Befreiung verzichtet und die gemeinnützige Stiftung mangels Befreiungsantrages eine Ertragsminderung hinnehmen muss. Auch eine Erstattung der einbehaltenen Steuer ist nur auf Antrag des Fonds möglich.
Mittlerweile haben die ersten Fondsanbieter auf die neue Gesetzeslage reagiert und bieten steuerbefreite Fonds an, an denen sich ausschließlich gemeinnützige Anleger beteiligen können.
Anders als bei Publikumsfonds eröffnet das Gesetz bei der Anlage in geschlossene Spezialfonds die Möglichkeit, zur transparenten Besteuerung zu optieren. Auch hier ist es aber notwendig, die Ausübung der Option mit dem Fondsanbieter abzustimmen. Insoweit tut jede Stiftung, die in Fonds anlegt, gut daran, frühzeitig das Gespräch mit dem Fondsanbieter zu suchen und sich gegebenenfalls mit einem Berater abzustimmen, damit es im nächsten Jahr nicht zu unerwarteten steuerbedingten Ertragseinbrüchen kommt.
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