(Anti-) Geldwäschegesetz – das müssen Sie tun: Meldung an das Transparenzregister

15.09.2017
Stiftungsrecht
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Seit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes sind auch gemeinnützige Stiftungen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Diese Meldepflicht stellt für viele Stiftungen derzeit eine Herausforderung dar.

Wie wir in den letzten Wochen über unsere unterschiedlichen Kanäle (Mitgliedermagazin StiftungsWelt, Newsletter StiftungsNews) informiert haben, sind seit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26. Juni 2017 auch gemeinnützige Stiftungen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das beim Bundesanzeiger Verlag geführte Transparenzregister zu melden. Die Meldepflicht an das Transparenzregister zum 1.10.2017 stellt für viele Stiftungen derzeit eine Herausforderung dar.

Das liegt neben dem Umstand, dass viele Stiftungen ehrenamtlich geführt werden auch daran, dass die rechtlichen Vorgaben des Geldwäschgesetzes Auslegungsfragen aufwerfen. Zur weiteren Verunsicherung trägt bei, dass Verstöße gegen die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten mit einem Bußgeld belegt werden können.

Anwendungshilfe Transparenzregister für Stiftungen

Um Ihnen die Eintragung zu erleichtern, hat der Bundesverband Deutscher Stiftungen eine Anwendungshilfe erstellt, die als PDF heruntergeladen werden kann. In diese Hinweise sind die Ergebnisse unserer zahlreichen Gespräche mit dem Transparenzregister, den zuständigen Behörden und mit Experten eingeflossen.

Exklusiv für Mitglieder: Download Anwendungshilfe

Exklusiver Beratungsservice für unsere Mitglieder: Wenden Sie sich mit Ihren Fragen zu diesem Thema gern an das Justiziariat im Bundesverband Deutscher Stiftungen.

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