Aktuelle Abgabefristen für Steuererklärungen
Bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gilt eine verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen grundsätzlich bis zum 31. Juli.
Gemeinnützige Körperschaften sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Sie werden in der Regel nur alle drei Jahre daraufhin überprüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind. Wird neben der Gemeinnützigkeit auch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, muss die Körperschaft jährliche Steuererklärungen abgeben.
Ist danach für das Jahr 2019 bzw. für die Jahre 2017 bis 2019 eine Steuererklärung abzugeben, endet die Abgabefrist hierfür am 31. Juli 2020. Für Organisationen, die steuerlich vertreten sind, endet die Frist erst am 28. Februar 2021. Da der 28. Februar 2021 ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist sogar auf Montag, den 1. März 2021.
Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die Erklärung „KSt 1“ sowie die einschlägige Anlage (Formular „Gem 1“ für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen bzw. „Gem 1A“ für Sportvereine) abgeben.
Die entsprechenden Formulare für gemeinnützige Körperschaften stehen auch bei Elster-Online zusammen mit dem Vordruck „KSt 1“ zur Verfügung. Die Finanzämter verlangen daher auch von gemeinnützigen Organisationen, die Steuererklärung über Elster elektronisch zu übermitteln.
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