MiFID II verbessert den Anlegerschutz – vom Nutzen und Aufwand für Stiftungen

Stiftungsvermögen
11.01.2018
Stiftungsvermögen
Zurück zur Übersicht

Neues für Stiftungen als Anleger an den Finanzmärkten: Geändertes Investmentsteuerrecht und die Einführung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II.

Alle Jahre wieder bringt der Kalenderwechsel viele neue Gesetze mit sich. Stiftungen werden als Anleger an den Finanzmärkten nicht nur durch das geänderte Investmentsteuerrecht, sondern auch durch die Einführung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II davon betroffen sein.

MiFID II verschärft viele Wohlverhaltens- und Organisationspflichten für Banken und andere Wertpapierdienstleister und will damit den Schutz der Anleger verbessern. Inwieweit dies jedoch gelingt, hängt auch von der Mitwirkung der betroffenen Anleger ab. Manche der künftigen Vorschriften erzwingen von Banken und Wertpapierdienstleistern neue Dokumentationsprozesse und Verhaltensweisen, die dem Anleger auf den ersten Blick als unnötig, lästig oder gar unangenehm erscheinen. Ein Blick auf einige wesentlichen Neuerungen zeigt jedoch, dass Stiftungen und ihre Verantwortlichen von diesen erweiterten Anlegerschutzrechten profitieren, dennoch aber auch das ein oder andere dazu tun müssen.

Qualitätssichernde Pflichten auch für Hersteller von Produkten

Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass Anleger nur diejenigen Produkte angeboten bekommt, die für ihn geeignet sind. Dazu muss künftig jeder, der Finanzinstrumente konzipiert, für seine Produkte den typischen Kunden beschreiben, an den sich das Produkt richtet (positiver Zielmarkt) und gegebenenfalls wer von dem Erwerb des Produkts ausgeschlossen sein soll (negativer Zielmarkt). Darüber hinaus hat der Hersteller festzulegen, wie sein Produkt angeboten werden darf, zum Beispiel nur im Rahmen einer streng regulierten Anlageberatung oder Portfolioverwaltung - oder auch beratungsfrei.

Das kann im Abgleich mit den Merkmalen des Anlegers vereinzelt dazu führen, dass der Kaufauftrag eines Anlegers abgelehnt werden muss oder nur unter besonderer Rechtfertigung, z. B. zur Portfoliodiversifikation, erfolgen kann. Diese erstmalig eingeführten qualitätssichernden Vorgaben an die Produzenten von Finanzprodukten haben eine entscheidende Wirkung - auch für Stiftungen: Hersteller müssen sich strikt an den Interessen der Anleger orientieren.

Geeignetheitsprüfung von Produkten erweitert

Die Geeignetheitsprüfung ist zwar keine neue Anforderung bei der Anlageberatung von Privatkunden. „Privatkunde“ ist dabei eine technische Kundenkategorie, unter die auch sehr viele Stiftungen einzuordnen sind. Auch bislang hatte ein Berater für diesen Anlegerkreis bei jeder Anlageempfehlung die Anlageziele, Risikotoleranz und Risikotragfähigkeit des Kunden zu beachten. Der Kunde muss nach wie vor anhand seiner Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sein, das Risiko des empfohlenen Finanzinstruments einzuschätzen. Durch MiFID II neu hinzugekommen ist jedoch die Pflicht des Beraters,

  • unter Berücksichtigung von Kosten und Komplexität zu beurteilen, ob äquivalente Finanzinstrumente dem Profil des Kunden gerecht werden können und
  • eine Kosten-Nutzen-Analyse bei Umschichtungen vorzunehmen, d. h. bei gleichzeitiger Empfehlung von Verkauf und Kauf von Finanzinstrumenten (Tauschempfehlungen) die Vorteilhaftigkeit der Transaktionen inklusive der Kosten nachzuweisen.

Die Geeignetheitserklärung des Beraters dokumentiert dies alles – selbst, wenn kein Geschäft zustande gekommen ist – und ersetzt das bislang übliche Beratungsprotokoll.

Wenn der Kunde ohne Empfehlung selbst entscheidet und den Kauf eines Finanzinstruments somit auch ohne Anlageberatung umsetzen möchte, ist die Bank bei komplexen Produkten dennoch wenigstens zu einem Warnhinweis an den Anleger verpflichtet.

Stiftungsverantwortliche können daher noch mehr als bislang darauf vertrauen,

  • dass ihnen im Rahmen einer Beratung nur geeignete Produkte angeboten werden (was allerdings nicht mit einer Erfolgsgarantie verwechselt werden darf) und
  • dass sie andernfalls darauf hingewiesen werden, sollten sie z. B. möglicherweise nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für das betreffende Produkt verfügen.

Stiftungsverantwortliche sollten daher

  • die dazu notwendigen und vielfältigen Angaben und Informationen der Bank oder dem Berater immer umfassend zur Verfügung stellen, und
  • es nicht versäumen, die Geeignetheit der Finanzinstrumente im Portfolio ihrer Stiftung regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Denn diese kann aus vielen Gründen im Laufe der Zeit nicht mehr gegeben sein – sei es, dass sich an den Verhältnissen beim Anleger etwas geändert hat oder am Risikoprofil des Produkts. Nur, wenn eine Portfolioverwaltung beauftragt wurde, erfolgt eine automatische Überwachung durch den Verwalter.

Telefongespräche müssen aufgezeichnet werden

Ab 2018 müssen Telefongespräche und elektronische Kommunikation, die sich auf die Anbahnung, Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, gespeichert und für fünf Jahre aufbewahrt werden. Aufzeichnungspflichtig sind beispielsweise Gespräche mit Empfehlungen zu Finanzprodukten, Gespräche über Chancen und Risiken einzelner Wertpapiere ohne Empfehlung oder Gespräche, die mit der Absicht geführt werden, aktuell oder später einen Kauf oder Verkauf auszulösen. Gespräche und Mitteilungen sind auch aufzuzeichnen, wenn es nicht zum Abschluss einer Transaktion kommt.

Widerspricht der Kunde der Aufzeichnung oder unterschreibt er eine Einverständniserklärung zur Vollaufzeichnung sämtlicher Festnetztelefonate nicht, darf die Wertpapierfirma keine aufzeichnungspflichtigen Telefonate mehr mit dem Kunden führen. Dies gilt auch, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Aufzeichnung durch die Wertpapierfirma nicht gegeben sind, was häufig noch bei Gesprächen über das Mobiltelefon des Beraters der Fall sein kann.

Die Aufzeichnung von Telefongesprächen dient letztlich der Beweissicherung bei missverstandenen Kundenaufträgen oder fehlerhafter Beratung. Kunden und Aufsichtsbehörden haben einen Herausgabeanspruch auf die Aufzeichnungen und erhalten diese auf Wunsch.

Zuwendungen nur zum Wohl des Anlegers

Ab 2018 dürfen Portfolioverwalter oder unabhängige Anlageberater (Honoraranlageberater) Zuwendungen von Dritten (z. B. Provisionen) nicht mehr annehmen oder behalten – es sei denn, diese sind geringfügig nicht monetär, sie werden stets offengelegt und es bestehen keine Interessenskonflikte.

In allen anderen Fällen sind die Annahme und das Behalten einer Zuwendung jedoch auch nur dann zulässig, wenn sie darauf ausgelegt ist, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Dann muss aber der Gegenwert der angenommenen Zuwendungen dem jeweiligen Kunden detailliert in Euro offengelegt werden.

Auch diese Regelungen dienen dazu, dass künftig Anbieter von Finanzprodukten und Wertpapierdienstleistungen noch stärker als bisher dazu angehalten sind, im besten Interesse der Stiftung als Anleger zu arbeiten.

Übersicht zu sämtlichen erwarteten Kosten und Gebühren

Kosteninformationen, die bislang meist auf viele Unterlagen verteilt sind, müssen in Zukunft übersichtlich in einem Dokument – vor dem Kauf oder Verkauf eines Finanzprodukts – offengelegt und zusammengefasst werden. Obligatorisch wird der Ausweis aller erwarteten Kosten und Gebühren, die sowohl anfänglich zu Beginn der Anlage als auch während der unterstellten Haltedauer und beim Ausstieg anfallen. Dabei sind nicht nur die Kosten für die damit verbundene Dienstleistung (z. B. Depot, Handel), sondern auch die Kosten des betreffenden Finanzprodukts (z. B. Fonds, Zertifikat) anzugeben. Gerade für Fonds wird somit die zusätzliche Angabe von Transaktionskosten innerhalb des Fonds erzwungen. Diese war bislang in den wesentlichen Anlegerinformationen noch nicht einmal für professionelle Kunden erhältlich.

Darüber hinaus müssen die Auswirkungen der Gesamtkosten auf die Rendite der Anlage – insgesamt und für die einzelnen Jahre in verständlicher Form – dargestellt und dem Kunden vorab zur Verfügung gestellt werden.

Somit wird allen Stiftungsverantwortlichen bei der Anlage des Stiftungsvermögens ein interessantes Informationspaket an die Hand gegeben, mit dem sie zum einen verschiedene Anbieter miteinander vergleichen können und zum anderen verschiedene Produkte. Doch Vorsicht! Wichtige Aspekte für eine optimale Anlageentscheidung werden dabei nicht erfasst: Qualitäts- und Performance-Unterschiede.

Fazit

Im Unterschied zur notwendigen Beschaffung eines Legal Entity Identifiers (LEI) und der Eintragung in das Transparenzregister - mit viel Aufwand und keinem unmittelbaren Nutzen für die Stiftung - bieten die Neuregelungen der MiFID II nennenswerte Vorteile. Damit die beabsichtigte Verbesserung des Anlegerschutzes seine optimale Wirkung erzeugt, ist jedoch in vielen Situationen die Mithilfe der Stiftungsverantwortlichen erforderlich. Da noch einige gesetzliche Details ausstehen und zunächst praktische Erfahrungen im Umgang mit den neuen Vorschriften gemacht werden müssen, stehen in diesem Jahr sicherlich noch manche Informationsschreiben, Bitten um eine Einverständniserklärung oder Aufklärungsgespräche ins Haus.

Autoren

Alexander George und Dr. Wolfgang Kirschner
Stiftungen / Family Offices, 
Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG

Aktuelle Beiträge
Meldungen

Interview zur Strategie 2025 des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen

Aktive Interessenvertretung, eine starke Stimme der Zivilgesellschaft, zielgruppenspezifische Services und Netzwerke, Einsatz für die Zukunft des Stiftens: Generalsekretärin Kirsten Hommelhoff und die Vorstandsvorsitzende Friederike von Bünau sprachen mit Stifter TV über die Strategie 2025.

Mehr
Unsere Demokratie

„Wir haben uns etwas sagen zu lassen“

Als im Mai dieses Jahres der Afroamerikaner George Floyd von einem Polizisten getötet wurde, erklärte sich das Stadtmuseum Berlin als eine von wenigen Stiftungen in Deutschland offen solidarisch mit der weltweit aufkommenden #BlackLivesMatter-Bewegung. Im Gespräch erklären Direktor Paul Spies und Diversitäts-Agentin Idil Efe, wie sie ihr eigenes Haus bunter machen wollen.

Mehr
Geschlechtergerechtigkeit

Die Kraft der Frauen

Auch zum 100. Jubiläum des internationalen Frauentages gibt es in Sachen Gleichberechtigung noch viel zu tun. Nur langsam ändern sich Jahrhunderte alte Gesellschaftsstrukturen von Machtverteilung und Diskriminierung. Wie es gehen kann, zeigt die erfolgreiche Arbeit der Vicente Ferrer Stiftung zur Stärkung der Frauen im ländlichen Indien.

Mehr

Mehr zum Thema

Stiftungsvermögen

Einfach selbst machen – der Weg zur passenden Geldanlage

Stiftungen brauchen Wertpapier-Investments, um auskömmliche Renditen zu erwirtschaften. Die Delegation der Anlage an Experten ist angesichts von Nullzinsen allerdings oft teuer. Das passende Portfolio selbst zu bauen ist deshalb sinnvoll und leichter, als viele Stiftungsverantwortliche denken – wenn man einige Grundregeln beachtet.

Mehr
Stiftungsvermögen

Stiften von Anfang an

Die ethisch-nachhaltige Geldanlage ist heute eine zweite Säule der ­Stiftungstätigkeit. Weit weniger im Fokus steht die Herkunft der Stiftungsmittel. Doch lässt sich die Frage, ob das Kapital einer Stiftung auf das Gemeinwohl schädigende Weise erwirtschaftet wurde, einfach ausblenden?

Mehr
Stiftungsvermögen

Mit wirkungsorientiertem Stiftungsvermögen den Wandel gestalten

1,5-Grad-Kompatibilität, gesellschaftliche Wirkung & Nachhaltigkeitsrisiken: Diese Online-Sprechstunde mit Timo Steiner und Laura Mervelskemper widmete sich dem Thema Stiftungsvermögen.

Mehr