Verschärfte Vorschriften zum Datenschutz

Ab dem 25. Mai 2018 müssen personenbezogene Daten bessergeschützt werden. Die neuen Regelungen gelten auch für Stiftungen. Was bleibt und was ändert sich?
Neben den stiftungs- und steuerrechtlichen Vorgaben gibt es eine Vielzahl weiterer Rechtsvorschriften, die ein Stiftungsvorstand im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu beachten hat. Dazu gehören auch jene Vorschriften zum Datenschutz, die jüngst reformiert worden und ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden sind. Die neuen Regelungen enthalten im Vergleich zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) deutlich verschärfte Strafandrohungen und steigern damit das Haftungsrisiko für Stiftungsvorstände. Die erforderlichen Änderungen sollten daher innerhalb der kommenden sechs Monate umgesetzt werden.
Weiterführende Hinweise:
Informationen zu den Anforderung der Datenschutzgrundverordnung und deren Umsetzung finden Sie auch unter nachfolgenden Links:
EU-Datenschutz-Grundverordnung: Das müssen Sie wissen (datenschutzbeauftragter-info.de)
Broschüre der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (PDF)
Mustervorlagen und Leitfäden (bitkom)
Hinweisblatt zur Auftragsverarbeitung nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (PDF)
Checkliste: Die wichtigsten Maßnahmen
- Dokumentation der Verarbeitungsprozesse und Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses
- Überprüfung der Datenschutzerklärungen
- Anpassung der Einwilligungserklärungen
- Implementierung eines Prozesses bei Widersprüchen
- Überprüfung der Vereinbarungen zur Auftragsdatenvereinbarung
- Einführung eines Prozesses für Datenpannen
Was bleibt?
Bislang fanden sich die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das für Stiftungen des bürgerlichen Rechts als „private Stellen“ unmittelbar Anwendung findet. Im Zentrum des Datenschutzes stehen das Recht jedes Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und der Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. Unter personenbezogenen Daten versteht man jede Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Damit gemeint sind sämtliche Informationen, die über den Betroffenen etwas aussagen – unabhängig von der Sensitivität der Verarbeitung. Zu den personenbezogenen Daten gehören damit u.a. Adress- und Kontoverbindungsdaten, das Geburtsdatum, Vertrags- und Abrechnungsdaten, Sozial- und Steuerdaten, ggf. aber auch die IP-Adresse.
Grundprinzipien des Datenschutzes, die nach den neuen Regelungen beibehalten werden und auch für jede Stiftung Geltung haben, soweit sie personenbezogene Daten verwendet, sind folgende:
- Gebot der Datenvermeidung, Datensparsamkeit und Transparenz
- Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist verboten – es sei denn, es ist durch Gesetze erlaubt oder es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor. Erlaubende Gesetze finden sich u.a. im BDSG selbst. Danach ist z.B. die Nutzung der Daten erlaubt, wenn ein Vertrag erfüllt werden muss.
- Zweckbindungsgebot: Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie mit Einwilligung oder Erlaubnis des Betroffenen erhoben worden sind.
- Zweckentfremdungsverbot: Eine unbefugte Änderung bzw. Erweiterung der Zweckbindung der erhobenen Daten stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
- Direkterhebung: Daten müssen grundsätzlich beim Betroffenen selbst erhoben werden. Ist dies nicht der Fall, ist er jedenfalls zu benachrichtigen.
Das ändert sich – ein Überblick
Grundlage für das neue Datenschutzrecht ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Als europäische Verordnung findet sie unmittelbar in Deutschland Anwendung; über sogenannte Öffnungsklauseln sind einzelne Regelungen im BDSG konkretisiert worden. Die wesentlichen Änderungen auf einen Blick:
Datenschutz-Management-System
Im Zentrum der DSGVO steht das Recht auf Vergessenwerden durch strengere Informations- und Löschpflichten. Nutzt eine Stiftung personenbezogenen Daten, muss sie ein System zur Steuerung und Kontrolle der datenschutzkonformen Verarbeitung einführen. Dazu gehören die Implementierung eines Verfahrens, in dem festgelegt und dokumentiert wird, für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage die Datenverarbeitung und ggf. die Weiterverarbeitung erfolgt. Um Betroffenenrechte zu erfüllen, muss sie den Betroffenen bei Erhebung der Daten informieren (z.B. durch Anpassung der Datenschutzerklärungen) und besagte Stiftung muss ihren Löschpflichten nachkommen.
Verarbeitungsverzeichnis
Soweit die Datenverarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt, muss elektronisch oder schriftlich ein sogenanntes Verarbeitungsverzeichnis geführt werden. In diesem Verzeichnis sind alle Verarbeitungstätigkeiten nebst Angaben zu den Verantwortlichen zu erfassen. Dies bedeutet, dass sich Stiftungen einen Überblick über jene eigenen Prozesse verschaffen müssen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (Spenderdatei, Newsletter-Versand etc.), und dass sie bei jeder einzelnen Verarbeitung prüfen muss, ob es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Grundlage für die Verarbeitung können eine Einwilligung oder die Erforderlichkeit einer Vertragserfüllung sein.
Soweit die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung erfolgt, hat die Stiftung zu prüfen, ob die Einwilligung den verschärften Anforderungen der DSGVO (Widerrufsmöglichkeit) standhält.
Auftragsdatenverarbeitung
Nach wie vor bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung, wenn Daten im Auftrag eines anderen verarbeitet werden. So etwa, wenn die Stiftung ein Spender-Mailing mit Unterstützung eines Versand-Dienstleisters abwickelt und diesem Adressdaten übermittelt. Nach der DSGVO müssen beide Seiten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen festlegen, damit die verarbeiteten Daten entsprechend geschützt werden. Außerdem müssen die Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert werden. Es ist zu erwarten, dass Stiftungen ihre bestehenden Vereinbarungen überprüfen und ggf. an die neue Rechtslage anpassen.
StiftungsWelt 04-2017
Der Artikel wurde in der StiftungsWelt 04-2017 mit dem Schwerpunkt "Generation Stiftung? Anstöße für die Philanthropie von morgen" veröffentlicht.
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