Verbandssanktionsgesetz: Es gilt auch für Stiftungen

10.03.2020
Stiftungsrecht
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Nach Jahren der Diskussion um das Unternehmensstrafrecht soll nun ein Verbandssanktionsgesetz kommen, welches die Sanktionierung von juristischen Personen und Personenvereinigungen (Verbände) vorsieht. Damit gilt das Verbandssanktionsgesetz auch für rechtsfähige Stiftungen und Stiftungsverwaltungen.

Diese Dinge müssen Sie über das kommende Verbandssanktionsgesetz wissen 

Während bisher juristische Personen nach geltendem Recht nur mit Geldbußen geahndet werden konnten, soll zukünftig durch ein Sanktionsinstrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten möglich werden. Die Sanktionen reichen nach dem vorliegenden Entwurf von Geldbußen über ein Eintrag in ein Verbandssanktionsregister bis hin zur Auflösung der juristischen Person als ultima ratio. Die Auflösung soll allerdings nach aktuellen Informationen im Rahmen der Ressortabstimmung bereits wieder gekippt worden sein . Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf ein Anreizsystem für Compliance-Management-Systeme (CMS) vor.

Was bedeutet das derzeit für Stiftungen?

Der Entwurf sieht dann eine Sanktion vor, wenn eine Leitungsperson, wie etwa ein Stiftungsvorstand oder ein Stiftungsgeschäftsführer, eine Verbandsstraftat begeht oder wenn ein Mitarbeiter eine Verbandstraftat in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Stiftung begeht, welche durch angemessene Vorkehrungen hätte verhindert oder wesentliche erschwert werden können. Eine sanktionierbare Straftat liegt nach dem Gesetzesentwurf dann vor, wenn durch eine Straftat die Pflichten der Stiftung verletzt wurden oder durch die die Stiftung bereichert wurde oder werden sollte. Im Vordergrund stehen hier vor allem Straftaten im Bereich der Vermögens- und Steuerdelikte, wie zum Beispiel Steuerhinterziehung, Korruption, Untreue, Geldwäsche oder Spendenbetrug. Es sind auch Umweltdelikte, Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze/Arbeitssicherheit und Strafbarkeit wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen denkbar. Hat eine betroffene Stiftung ein CMS eingerichtet, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden.

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat sich bereits in mehreren Gesprächen dafür eingesetzt, dass die besondere Stellung der Stiftungen, die bereits einer engen Kontrolle durch Stiftungsaufsichten und/oder Finanzämter unterliegen, berücksichtigt wird. Er wird das Gesetzgebungsverfahren weiter eng begleiten und die Interessen der Stiftungen vertreten.

Wir werden in diesem Zusammenhang auch das Thema Compliance Management Systeme für Stiftungen verfolgen und eine Empfehlung für unsere Mitglieder erarbeiten.

Das macht der Bundesverband für Stiftungen

  • Wir vertreten die Interessen der Stiftungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit
  • Wir setzen uns für die Stärkung nachhaltigen privaten Engagements in und durch Stiftungen ein.
  • Wir beraten unsere Mitglieder von der Gründung bis hin zu allen Fragen der Stiftungsarbeit

Informieren Sie sich über aktuelle Stellungnahmen des Verbandes zu rechtlichen Themen.

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