Veranstaltung in Corona-Zeiten – Absagen und was nun?

Konferenzraum mit leeren Stühlen
Stiftungsrecht
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06.04.2020
Stiftungsrecht
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In den letzten Wochen mussten und müssen aufgrund immer strenger werden Verordnungen Veranstaltungen abgesagt oder verschoben werden. Was müssen Stiftungen bei Absagen von Veranstaltungen beachten? Was ist, wenn meine Veranstaltung zeitlich nicht unter die aktuellen Verbote fällt und erst im Mai oder Juni stattfinden soll? 


Hinweis: Die folgenden Informationen werden wir regelmäßig gemäß den aktuellen Entwicklungen anpassen und ergänzen. Stand: 29.10.2020


Stehen Sie vor der Frage der Absage Ihrer Veranstaltung ist es wichtig, frühzeitig mit dem Vertragspartner über Lösungsmöglichkeiten zu sprechen – aus Fairness und nicht zuletzt auch aufgrund der Schadensminderungspflichten der Vertragspartner.

Wichtig ist auch, dass es bei der Frage der Kostentragung bei den mitunter erheblichen wirtschaftlichen Folgen einer Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung immer auf den Einzelfall ankommt. Dennoch möchten wir Ihnen für Ihre Gespräche mit Ihren Vertragspartnern etwas Hintergrundwissen mit an die Hand geben. Unsere Mitglieder können bei konkreten Fragen zu ihrem Fall auch gerne unser Team Recht und Politik ansprechen.

Leitlinien der Bundesregierung / Rechtsverordnung und Verfügungen der Länder und von Kommunen

Eine Durchführung Ihrer Veranstaltung kann aufgrund einer Rechtsverordnung oder einer Verfügung in dem geplanten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Bitte prüfen Sie immer die aktuellen örtlichen Vorschriften des Veranstaltungsortes, da diese Verordnungen oder Verfügung aufgrund unseres föderalen Systems durch jedes Bundesland getroffen werden und auch auf kommunaler Ebene unterschiedlich ausfallen können. Durch die Leitlinien der Bundesregierung wird versucht, eine gewisse Einheitlichkeit im Bundesgebiet herzustellen. Die Bundesländer und Kommunen können jedoch in lokal begründeten Fällen davon abweichen. Nach aktuellem Stand sind derzeit in jedem Bundesland Veranstaltungen im Zeitraum von Mitte März bis Ende April 2020 betroffen. Hierbei kommt es zwar nach dem Infektionsschutzgesetz nicht darauf an, ob es eine Veranstaltung unter freiem Himmel und geschlossenen Räumen (§ 28 ff. IfSG) ist, dennoch gibt es Verordnungen, die hier Unterschiede machen wie z.B. in § 1 Nr. 7 der Berliner Verordnung vom 27.10.2020.

Höhere Gewalt (oder Force Majeure)

Liegt ein Verbot der Durchführung von Veranstaltungen durch Rechtsverordnung aufgrund der Corona-Pandemie vor, stellt sich zunächst die Frage, ob im Vertrag eine Regelung zur Höheren Gewalt (auch Force Majeure genannt) vereinbart wurde.

Höhere Gewalt: ein von außen kommen Ereignis handeln, dass unvorhersehbar, unvermeidbar und außergewöhnlich

Im deutschen Recht gibt es keine einheitliche gesetzliche Definition von höherer Gewalt. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich im Haftungsrecht um ein Ereignis, welches auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter beruht, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar waren und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

Wurde die Klausel durch Individualvereinbarung oder im Rahmen von AGB wirksam in den Vertrag einbezogen, kommt es darauf an, ob eine Epidemie / Pandemie als Fall höherer Gewalt explizit genannt ist. Ist eine Epidemie als Fall der höheren Gewalt vereinbart, richtet sich die Abwicklung des Vertrages aufgrund der Corona-Pandemie nach der vereinbarten Klausel. In der Regel tragen die Vertragsparteien ihre eigenen Kosten, ggfs. sind für den Vertragspartner verauslagte Gelder zu erstatten und Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.

Doch auch wenn Pandemie in der Klausel nicht explizit genannt wurde, sprechen die derzeitigen Umstände dafür, dass die Corona-Pandemie als ein Fall höherer Gewalt angesehen werden kann (zum Beispiel Einstufung der WHO und der Bundesregierung als Pandemie). Wichtig ist dabei immer die Frage, ob die Pandemie bzw. die Verordnung oder Allgemeinverfügung sich tatsächlich auf die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner ausgewirkt hat.

Objektive Unmöglichkeit der Durchführung

Enthält der Vertrag keine Klausel zur höheren Gewalt, kann aufgrund des Veranstaltungsverbotes / Pandemie häufig eine objektive Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung angenommen werden, mit der Folge, dass die Leistungen verweigert werden können.

Verweigert also ein Vertragspartner die Leistung aufgrund objektiver Unmöglichkeit, kann der andere Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind. Soweit die Unmöglichkeit – hier die Veranstaltungsverbote / Pandemie - auch nicht von einer der Vertragsparteien verschuldet wurde, scheiden Schadensersatzansprüche aus.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Wenn das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar geworden ist, kann auch ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen. Hier kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

In der aktuellen Corona-Krise könnte ein Fall der Unzumutbarkeit zum Beispiel zum Beispiel dann angenommen werden, wenn die Veranstaltung außerhalb des zeitlichen Rahmens der Veranstaltungsverbote aber dennoch nah an dem Verbotszeitraum liegt. Eine objektive Unmöglichkeit der Durchführung wird in solchen Fällen schwer darstellbar sein.

Geht man von der aktuellen Lage aus, gelten die Veranstaltungsverbote bis Mitte / Ende April. Was ist nun mit einer Veranstaltung die Mitte Mai oder später stattfinden soll? Eine objektive Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht angenommen werden. Je nach Umständen des Einzelfalles kann sie jedoch bereits jetzt unzumutbar geworden sein. Hier werden Indizien herangezogen, wie zum Beispiel zum Beispiel ob ausreichende Vorbereitungen möglich wären, die Größe der Veranstaltung, nicht erfüllbare oder zumutbare Auflagen durch das Gesundheitsamt, zeitliche Bindung an vorhergehendes Ereignis, jährliche oder einmalige Veranstaltung, essentiell wichtige ausländischen Teilnehmern oder Redner können aufgrund von Grenzsperrungen nicht einreisen.

Liegt ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, kann die Vertragspartei entweder eine Anpassung des Vertrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im ersten Schritt wird man über eine Anpassung des Vertrages nachdenken müssen, zum Beispiel in der Verschiebung einer Veranstaltung. Eine Anpassung kann jedoch auch unzumutbar sein, wenn eine große jährliche Veranstaltung zeitlich zu nah an der geplanten Veranstaltung im Folgejahr liegen würde. In solch einem Fall kann ein Rücktritt vom Vertrag gerechtfertigt sein.

Hotelkosten

Der Umstand der Absage einer Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder Wegfall der Geschäftsgrundlage alleine berechtigt nicht zur kostenfreien Stornierung von gebuchten Hotelzimmern. Dies kann nur dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn Veranstaltung und Hotel als untrennbare Einheit zusammen angeboten und gebucht wurden („Messepaket“). Maßgeblich sind letztendlich der Vertrag und die vereinbarten Stornobedingungen. Vor dem Hintergrund, dass die Corona-Pandemie-Verordnungen und Verfügung der Bundesländer inzwischen auch Regelungen zu Hotelaufenthalte regeln, können unter Umständen auch hier die Regelungen zur höheren Gewalt bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden.

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