Stiftungen nach dem Attac-Urteil
In seinem Urteil vom 10. Januar 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Verfolgung allgemeinpolitischer Zwecke als nicht gemeinnützig anzusehen ist. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Attac Trägervereins e.V. (Attac) steht damit weiter im Raum.
Was bedeutet das Urteil des Bundesfinanzhofes für Stiftungen?
Das Urteil hat in der interessierten Öffentlichkeit hohe Wellen geschlagen und in der Presse eine kontroverse Diskussion ausgelöst. Unter gemeinnützigen Organisationen in Deutschland führte es zu einer erheblichen Verunsicherung. Auch unter gemeinnützigen Stiftungen besteht Unklarheit darüber, inwieweit die Gemeinnützigkeit von Stiftungen durch ihr politisches Engagement gefährdet ist. Sie stellen sich die Frage, wo die Grenzen für ihre politischen Aktivitäten liegen, ohne ihren Status als gemeinnützige Stiftung zu gefährden. Ist diese Verunsicherung berechtigt? Müssen Stiftungen nach dem Attac-Urteil einen Teil ihrer Aktivitäten einstellen?
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Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind steuerbegünstigt. Dagegen sind Stiftungen, die ausschließlich privatnützige Zwecke verfolgen (z.B. Familienstiftungen) mit Vermögen und Erträgen allgemein steuerpflichtig.
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