Sozialversicherungspflicht für Stiftungsvorstände

21.06.2021
Stiftungsrecht
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Vorstandsmitglieder von Stiftungen können der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Doch immer wieder kommt es zwischen dem Vorstand einer Stiftung und der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Streit über die Frage, ob das Engagement im Vorstand der Stiftung eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt. Wir geben einen aktuellen Überblick.

Die Sozialversicherungspflicht betrifft die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung durch Stiftung und Vorstand. Fehleinschätzungen bei der Abgabenpflicht können zu empfindlichen finanziellen Konsequenzen führen, sodass sich eine vorherige Klärung dieser Frage empfiehlt. Ob im Einzelfall eine Sozialversicherungspflicht vorliegt, beurteilt die Rechtsprechung anhand verschiedener Kriterien. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.02.2021 (B 12 R 15/19 R) zeigt die Kriterien der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Sozialversicherungspflicht auf.

Der Streit vor dem BSG drehte sich um die Frage, ob einer der drei Vorstandsmitglieder sozialversicherungspflichtig ist. Seine Aufgaben umfassten u. a. die Projektförderung sowie die Investition des Stiftungskapitals. Dazu traf er sich dreimal wöchentlich mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Laut Satzung übten die Vorstandsmitglieder ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie hatten Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen einschließlich einer Vergütung ihres Zeitaufwands. Auf der Basis eines Stundensatzes von 75 Euro erhielt das Vorstandsmitglied jährlich zwischen 20.000 Euro und 60.000 Euro.

Rechtsprechung nach wie vor streng

Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein Beschäftigter von seinem Auftraggeber persönlich abhängig ist. Eine solche Abhängigkeit wird angenommen, wenn der Beschäftigte in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Ob die Kriterien der Eingliederung in den Betrieb und der Weisungsabhängigkeit vorliegen, ist eigens für jeden Einzelfall zu beurteilen. Als Indizien, die für eine persönliche Abhängigkeit sprechen, nimmt das Gericht an:

  • Bindung an den Stifterwillen
  • Eingliederung in die Vorstandsorganisation
  • Gesamtvertretungsmacht nach außen

Es zeigt sich, dass die Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht nach wie vor sehr streng ist. Für Vorstandsmitglieder einer Stiftung sind die Hürden für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht demnach sehr hoch. Insbesondere die Bindung an den Stifterwillen ist zwangsläufig stets gegeben.

Ausnahme ehrenamtlicher Vorstand

Oft sind hingegen ehrenamtlich tätige Vorstände nicht sozialversicherungspflichtig, es sei denn, sie nehmen über das Ehrenamt hinausgehende Aufgaben wahr. Eine Sozialversicherungspflicht besteht nicht, wenn die Tätigkeit aus ideellen Interessen und ohne Erwerbsabsicht unentgeltlich verfolgt wird. Hierbei ist insbesondere ein Augenmerk auf Aufwandsentschädigungen zu legen. Stiftungen sollten prüfen, ob diese Zuwendungen tatsächlich solche sind oder es sich um verdeckte Entgeltzahlungen handelt. Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale sind stets steuer- und sozialversicherungsfrei.

Empfehlung: Statusfeststellungsverfahren

Ist eine vergütete Stiftungsvorstandstätigkeit angedacht, sollte vor (!) Aufnahme der Tätigkeit ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Verfahren entscheidet der Sozialversicherungsträger rechtsverbindlich über den Status.

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