Lobbyregister beschlossen: Das müssen Stiftungen nun wissen

Stiftungsrecht
28.04.2021
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Das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters kommt. Damit wird ein neuer Regelungsrahmen für das Miteinander von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft geschaffen. Ziel ist es, eine öffentlich zugängliche Transparenz in Bezug auf Kontakte zu Bundesregierung und Bundesministerien herzustellen. 

Der Bundestag hat am 25. März 2021 das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters (19/22179) in der Fassung der Beschlussempfehlung (19/27922) verabschiedet (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 19). Der Bundesrat billigte unter Verzicht auf Beratungsfrist das Gesetz am 26. März 2021. Mit dem Gesetz wird ein Regelungsrahmen für das Miteinander von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft geschaffen. Ziel ist es, eine öffentlich zugängliche Transparenz in Bezug auf Kontakte zu Bundesregierung und Bundesministerien herzustellen. Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.  

Wann liegt eine registrierungspflichtige Interessenvertretung vor? 

Konkret wird eine Registrierungspflicht im „Lobbyregister“ für diejenigen geschaffen, die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung (Bundeskanzlerin, Bundesministern und Parlamentarische Staatssekretäre, Abteilungsleiter und Unterabteilungsleiter) ausüben und dabei im demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess mitwirken. Eine registrierungspflichtige Interessenvertretung liegt insbesondere dann vor, wenn sie regelmäßig betrieben wird, auf Dauer angelegt ist oder innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden. Interessenvertretung ist jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die Entscheidungsprozesse.

Interessenvertreter:in ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft und sonstige Organisation, auch in Form von Netzwerken, Plattformen und anderen Formen kollektiver Tätigkeiten. Es bestehen auch Ausnahmen zur Registrierungspflicht wie z.B. bei Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter, Petitionen, Tätigkeit in Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes, Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder Bürgeranfragen. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Rahmen der Interessenvertretung muss nach der Registrierung jeder Kontakt gegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung transparent erfolgen, d.h. es müssen zutreffende Angaben über Identität und Anliegen offengelegt werden.  

Was müssen Stiftungen nun tun?  

Stiftungen müssen nun prüfen, ob sie zum eintragungspflichtigen Personenkreis zählen und im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme zu Mitgliedern des Bundestages und/oder der Bundesregierung und dabei im demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess mitwirken. Wenn dies der Fall ist, müssen sie sich spätestens bis 28. Februar 2022 (zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes) eintragen und die Eintragung auf dem aktuellen Stand halten. Zu den eintragungspflichtigen Angaben bestehen derzeit noch viele offene Fragen, insbesondere wie die jährlichen finanziellen Aufwendungen zu berechnen sind.

Insbesondere folgende Angaben sind nötig für natürliche Personen:

1. Angaben zu

a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, akademischer Grad (optional),
b) Geburtsdatum und Geburtsort,
c) Anschrift,
d) elektronische Kontaktdaten.

Erforderliche Angaben für juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen:   

2. Angaben zu

a) Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation, deren Webseite, E-Mail-Adresse und Anschrift,  b) Rechtsform oder Art der Organisation, 
c) Familienname, Vornamen, akademischer Grad (optional) und elektronische Kontaktdaten aller gesetzlichen Vertretungen oder sonstigen vertretungsberechtigen Personen, 
d) Familienname, Geburtsname, Vornamen, akademischer Grad (optional) der Beschäftigten, die die Interessensvertretung unmittelbar ausüben, soweit nicht nach Buchstabe c erfasst,
e) Mitgliederzahl und Mitgliedschaften. 

3. Angaben zum Interessen- und Vorhabenbereich sowie Beschreibung der Tätigkeit.

4. Ggf. Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche Interessensvertretung betrieben wird.

5. Angaben zur Anzahl der Beschäftigten in Stufen von jeweils zehn Beschäftigten im Bereich der Interessensvertretung.

6. Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessensvertretung in Stufen von jeweils 10.000 Euro.

7. Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie zu einzelnen Schenkungen Dritter in Stufen von jeweils 10.000 Euro, sofern jeweils ein Betrag von 20.000 Euro oder der Gesamtwert von 20.000 Euro bezogen auf eine Geberin oder einen Geber in einem Kalenderjahr überschritten wird, nämlich a) Name, Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers, b) Wohnort oder Sitz der Geberin oder des Gebers, c) eine kurze Beschreibung der Leistung.

8. Angaben zu Jahresabschlüssen oder Rechenschaftsberichten von juristischen Personen, falls keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen.   

In Ausnahmefällen wird bei Vorliegen besonderer schutzwürdiger Interessen von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise abgesehen. Dies soll z.B. für zivilgesellschaftliche Organisationen gelten, die extremistischen oder gewalttätigen Anfeindungen ausgesetzt sind. Die Angaben 6-8 können verweigert werden. Die Verweigerung wird im Lobbyregister vermerkt. Solche Organisationen dürfen dann z.B. nicht als „Auskunftsperson“ an öffentlichen Anhörungen teilnehmen.   

Vorschläge vom Bündnis für Gemeinnützigkeit

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hatte sich gemeinsam mit dem Bündnis für Gemeinnützigkeit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht und insbesondere bei der Offenlegung von Spenden § 2 Absatz 1 Nr. 9 (ab 20.000 Euro in 10.000 Euro Schritten) auf den Vorschlag der Initiative Transparente Zivilgesellschaft (ITZ) verwiesen, wonach Organisationen folgende Angaben veröffentlichen sollten: Angaben zur Mittelherkunft, zur gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit und zu juristischen Personen, deren jährliche Zuwendungen mehr als 10% der Jahreseinnahmen ausmachen. Zudem hatte die ITZ vorgeschlagen, Angaben zu Spenden von natürlichen Personen als „Großspenden von Privatpersonen“ zu kennzeichnen und nach Zustimmung derselben zu veröffentlichen. Das Bündnis für Gemeinnützigkeit befürchtet, dass Großspender durch die Publizität abgehalten werden, dass ein indirektes Spendenregister und ein hoher administrativer Aufwand für kleine Organisationen entstehen könnte. Eine Gleichsetzung mit der Regelung für Parteienspenden sei nicht zielführend, da nur ein kleiner Teil der Spenden für gemeinnützige Zwecke in die politische Interessenvertretung fließt. Die Vorschläge des Bündnisses für Gemeinnützigkeit wurden jedoch im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt. Wir werden daher weiterhin die Umsetzung begleiten und ggf. Nachbesserung in der kommenden Legislaturperiode fordern.  

Seitens des Bundestages und der Bundesregierung wird ein Verhaltenskodex unter Hinzuziehung der Wirtschaft und Zivilgesellschaft erarbeitet. Hier wird sich der Bundesverband über das Bündnis für Gemeinnützigkeit einbringen. Bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex wird ein Prüfverfahren eingeleitet und ggf. der Verstoß im Register für 2 Jahre veröffentlicht. Bei fehlender aktueller Eintragung kann die Zugangsberechtigung zum Bundestag verwehrt werden. Bei fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Eintragung droht eine Geldbuße bis 50.000 Euro.    

Die derzeit offenen Fragen wird der Bundesverband klären und sie weiter informieren. 

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