Korrektur von elektronisch versendeten Zuwendungsbestätigungen

18.10.2018
Stiftungsrecht
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Grundsätzlich kann eine Zuwendungsbestätigung nach dem Versand vom Zuwendungsempfänger korrigiert werden. In welchen Fällen ist dies jedoch nicht möglich?

Eine Stiftung, die Spenden erhalten hat, kann dem Spender die Zuwendungsbestätigung elektronisch u. a. als schreibgeschütztes pdf-Dokument übersenden, wenn sie dem Finanzamt die Nutzung dieses Verfahrens angezeigt hat und der Spender zustimmt.

Folgende Hinweise sind dabei zu beachten.

Es kann aber auch vorkommen, dass Bestätigungen nach dem Versand vom Zuwendungsempfänger korrigiert werden müssen, etwa weil der Spender nicht korrekt auf der Bestätigung ausgewiesen ist.

Grundsätzlich ist eine Korrektur der Zuwendungsbestätigung möglich. Eine Zuwendungsbestätigung, die auf Papier ausgestellt wurde, kann einfach zurückgefordert werden. Nach Rückgabe wird dann eine neue und korrigierte Bestätigung ausgestellt.

Bei einer Zuwendungsbestätigung in pdf-Format ist eine Rückgabe nicht möglich. Hier kann es sich daher anbieten, eine korrigierte Zuwendungsbestätigung auszustellen und darin darauf zu vermerken, dass es sich um eine Korrektur der früheren Zuwendungsbestätigung handelt. Zusätzlich sollte auch eine Bestätigung von den betroffenen Empfängern eingeholt werden, dass diese die zuerst ausgestellte Bescheinigung nicht für die Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs verwenden werden. Wichtig ist, dass die maschinell erstellte korrigierte Zuwendungsbestätigung ebenfalls schreibgeschützt ist.

Es empfiehlt sich in jedem Fall, ein solches Verfahren vorab mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, sollten Korrekturen von elektronisch versendeten Zuwendungsbescheinigungen erforderlich sein.

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