Investmentsteuerreform: Vor dem Spiel ist nach dem Spiel

Stiftungsrecht
06.12.2018
Stiftungsrecht
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Das Steuerjahr 2018 neigt sich dem Ende zu, und die steuerlichen Neuregelungen des Jahres 2019 werfen bereits ihre Schatten voraus. Grund genug, nicht nur die Auswirkungen und Möglichkeiten im Rahmen der Investmentsteuerreform, sondern auch zukünftige (steuerliche) Herausforderungen in den Blick zu nehmen.

Die Auswirkungen der Investmentsteuerreform erfordern in verschiedener Hinsicht auch von steuerbefreiten Stiftungen ein Tätigwerden im steuerlichen Sinne. Obwohl einige Entscheidungen hinsichtlich der steuerlichen Ausgestaltung der Anlagevehikel bereits vor Inkrafttreten der Änderungen getroffen wurden, gilt dennoch das Motto: Vor dem Spiel ist nach dem Spiel. Für Sie als Anleger bedeutet dies, dass auch im Jahr 2018 und in den Folgejahren diverse Herausforderungen zu bewältigen sind.

Im Zuge der Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes (InvStG) wird unterschieden zwischen der Besteuerung als i) intransparenter „Investmentfonds“ oder ii) „Spezial-Investmentfonds“ mit Transparenzoption hinsichtlich inländischer Einkünfte (insbesondere hinsichtlich inländischer Dividenden). Beim aufsichtsrechtlichen Spezial-Investmentfonds gibt es somit die Möglichkeit, zwischen der Besteuerung als Spezial-Investmentfonds (mit Transparenzoption) oder einem (steuerbefreiten) Investmentfonds zu wählen.

Bei Investitionen in klassische Publikums-Investmentfonds hat der steuerbefreite Anleger grundsätzlich zwei Möglichkeiten: die Investition a) in einen Investmentfonds mit heterogener Anlegerstruktur und b) in Investmentfonds, die auf steuerbefreite Anleger beschränkt sind. Bei Publikums-Investmentfonds kommt es prinzipiell zu einer Besteuerung der inländischen Dividenden bereits auf Fondsebene.

Dem steuerbefreiten Anleger (im Sinne des § 44a Abs. 7 EStG) steht allerdings ein Erstattungsrecht auf die einbehaltene Steuer zu. Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Erstattungsrechts ist es, dass das Erstattungsverfahren durch die Fondsgesellschaft angeboten wird. Der Anleger hat zudem der Fondsgesellschaft bestimmte Nachweise, namentlich seine Nichtveranlagungsbescheinigung und den Investmentanteil-Bestandsnachweis(„IABN“), vorzulegen.

Erstattungsverfahren: Anleger muss aktiv werden

In Abhängigkeit der Regelung auf Ebene der depotführenden Stelle ist dieser IABN dort aktiv anzufordern bzw. wird Ihnen proaktiv zur Verfügung gestellt. In ihrem Schreiben vom 28. September 2018 hat die Finanzverwaltung verneint, dass in Fällen von treuhänderisch gehaltenen Investmentanteilen Investmentanteil-Bestandsnachweise ausgestellt werden dürfen, da zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht bei ein und derselben Person liegen. Außerdem ist auf Ebene des Fonds zu prüfen, ob bestimmte Mindesthaltedauern und Wertänderungsrisiken bezüglich § 36a EStG eingehalten wurden


Mehr dazu im geschlossenen Mitgliederbereich im Beitrag "§36a EStG und seine Folgen". Jetzt einloggen.


Festhalten lässt sich allerdings, dass das Erstattungsverfahren ein Aktivwerden von Seiten des Anlegers erfordert. Sollte die Prüfung der Erstattungsmöglichkeit positiv ausfallen, erfolgt eine Erstattung auf das angegebene Konto der Stiftung. Im Zuge der Erstattung ist nach dem – in der Praxis vielfach kritisierten – Willen der Finanzverwaltung zudem eine Grenze in Höhe von 20.000 Euro zu beachten. Die Erstattungsmöglichkeit gegenüber Ziel-Investmentfonds ist zudem für (Spezial-)Investmentfonds gegeben, an denen sich laut Vertragswerk lediglich steuerbefreite Anleger beteiligen dürfen, das heißt, diese (Spezial-)Investmentfonds sind selbst als „steuerbefreite“ Anleger qualifiziert.

Die Investition in einen „steuerbefreiten Investmentfonds“, also einen Investmentfonds, an dem sich lediglich steuerbefreite Anleger (im Sinne des § 44a Abs. 7 EStG) beteiligen dürfen, stellt die prozessual einfachere Option für den Anleger dar. Diese Ausgestaltung macht ein Aktivwerden von Seiten des Anlegers im Rahmen der Halteperiode weitestgehend entbehrlich. Eine Handlungsnotwendigkeit für den Anleger ergibt sich lediglich bei drohendem Ablauf der Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. bei einem Besitzanteil von mindestens 25 Prozent. Bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung wird die Fondsgesellschaft vom Anleger eine Auskunft darüber verlangen, ob er oder ihm nahestehende Personen Absicherungsgeschäfte auf bestimmte inländische Aktien durchgeführt haben („Negativerklärung“).

Daneben ist zu beobachten, dass sich steuerbefreite Anleger, wie gemeinnützige und mildtätige Stiftungen, auf Hinweis ihrer steuerlichen Berater vielfach für die Besteuerungsalternative als Spezial-Investmentfonds mit Transparenzoption entschieden haben. Dies führt im Grunde genommen zur gedanklichen Fortsetzung der Besteuerungsvariante des alten Investmentsteuergesetzes und dessen Grundsätzen, wie etwa des Transparenzprinzips.

Steuerabzug: Stiftungen müssen Rechtmäßigkeit prüfen

Durch die ausgeübte Transparenzoption kommt es zu einer multiplen steuerlichen Vereinnahmung von inländischen Dividendenerträgen direkt bei den jeweiligen Stiftungen, das heißt, der Spezial-Investmentfonds wird aus steuerlicher Sicht hinsichtlich der inländischen Dividenden praktisch ausgeblendet. Die Verwahrstellen werden in aller Regel aufgrund des steuerlichen Status der Stiftungen vom Kapitalertragssteuerabzug Abstand nehmen.

Neu ist allerdings, dass Stiftungen auch in der Anlage über einen Spezial-Investmentfonds selbst zu überprüfen haben, ob der Steuerabzug zu Recht unterblieb. Dies ist die steuerrechtliche Folgewirkung der Ausübung der Transparenzoption im Sinne des § 30 InvStG. Mangels Detailkenntnis über die jeweiligen Transaktionen auf Fondsebene benötigen viele Stiftungen ein entsprechendes Reporting der Fondsgesellschaft, um erkennen zu können, ob die Voraussetzungen des § 36a EStG eingehalten wurden. Hinsichtlich etwaiger Absicherungsgeschäfte sind auch immer solche nahestehender Personen zu berücksichtigen.

Darüber hinaus beinhaltet das Jahressteuergesetz 2018 eine Regelung, die zunächst erhebliche (Liquiditäts-)Nachteile für steuerbefreite Institutionen mit sich bringt. Diese Regelung erweitert den Kapitalertragsteuereinbehalt dergestalt, dass es – kurz gesagt – bei inländischen Dividendenzahlungen zu einer vorläufigen Belastung mit Steuer kommt. Erst im Nachgang kann der Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen des § 36a EStG eingehalten wurden. Dies betrifft sowohl die Direktanlage in Einzeltitel als auch die Anlage über (Spezial-)Investmentfonds. Erleichterungen der Regelung (Grenze in Höhe von 20.000 Euro und kein Abzug bei einer Haltedauer von über einem Jahr) werden in der Praxis mangels kurzfristiger Umsetzbarkeit kaum greifen können.

Autor

Franz Schober ist Syndikus-Steuerberater bei der DekaBank Deutsche Girozentrale in Frankfurt/Main. Er ist zuständig für die Besteuerung von Kapitalanlagen und dabei auf die Besteuerung von (Spezial-)Investmentfonds spezialisiert.

DekaBank Deutsche Girozentrale ist Premiumpartner des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. 
 

Handreichung zur Investmentfondsbesteuerung

Aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen: Das müssen Sie jetzt tun, um als steuerbefreiter Anleger die Steuererstattung zu beantragen!

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