Finanzministerium klärt Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz
Interessant für gemeinnützige Anleger: Das Schreiben geht auch auf die formalen Voraussetzungen für den Nachweis der Steuerbegünstigung ein.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu Fragen der Anwendung des Investmentsteuergesetzes (InvStG) Stellung genommen. Insbesondere mit Blick auf gemeinnützige Anleger ist das BMF dabei auch auf die formalen Voraussetzungen für den Nachweis der Steuerbegünstigung eingegangen.
Hintergrund: Um eine Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 InvStG zu erlangen, muss der Investmentfonds den steuerlichen Status seiner steuerbegünstigten Anleger nachweisen und belegen, in welchem Umfang die steuerbegünstigten Anleger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt oder Zeitraum an dem Investmentfonds beteiligt sind. Für diesen Zweck muss der steuerbegünstigte Anleger die erforderlichen Nachweisdokumente an den Investmentfonds übermitteln.
Erhöhung der Geltungsdauer einer NV-Bescheinigung als Nachweis für die Steuerbegünstigung
Für die Anforderungen an die Nachweisdokumente galt bisher:
Bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Anlegern ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) nach § 44a Absatz 7 Satz 2 EStG erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Entrichtungspflichtigen statt der NV-Bescheinigung einer der folgenden Nachweise überlassen wird:
- Amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der für einen nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.
- Amtlich beglaubigte Kopie eines Körperschaftsteuerbescheides nebst dessen Anlage, in der die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich bescheinigt wird und der für einen nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.
Das BMF stellt nun fest, dass die Geltungsdauer auf 5 Jahre erhöht wird.
§ 60a-Bescheinigung als Nachweis der Steuerbegünstigung?
Ferner war bisher nicht klar, ob auch eine 60a-Bescheinigung als Nachweis für den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status ausreicht.
Während das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 davon ausgeht, dass für die Abstandnahme vom Steuerabzug auch eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO als Nachweis gilt, allerdings nur für Kapitalerträge von jährlich maximal 20.000 Euro, ist diese Möglichkeit für den Nachweis der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 InvStG bisher nicht vorgesehen. Das BMF stellt nun fest, dass eine Ergänzung der Nachweismöglichkeit abzulehnen ist, da Anlegern mit § 60a AO-Feststellungsbescheiden die Beteiligung an steuerbefreiten Investmentfonds unbenommen bleibt, soweit für diese Anleger einer der übrigen oben genannten Nachweise erbracht werden kann.
Oliver Rohn
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