Finanzielle Hilfe für Stiftungen in der Corona-Krise
Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise hat die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm aufgelegt. Auch Stiftungen können die Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen je nach Bundesland.
Die Corona-Krise betrifft nicht nur die Gesundheit der Menschen, sondern auch die wirtschaftliche Lage von vielen Unternehmen. Stiftungen können wie andere Unternehmen auch unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise leiden. Projekte werden abgesagt, Finanzierungen zurückgezogen, Spendeneinnahmen bleiben genauso aus wie ein Teil der Erträge aus der Vermögensverwaltung. Dennoch haben Stiftungen Ausgaben, da ihre Verbindlichkeiten wie zum Beispiel Lohn und Gehalt für Mitarbeitende, verbindliche Förderzusagen oder die Miete in der Regel weiter bestehen bleiben.
Die Bundesregierung hat zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise ein Soforthilfeprogramm aufgelegt, aus dem kleine Unternehmen, Selbständige und Start-ups als Soforthilfe Zuschüsse bekommen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Im Folgenden geben wir Hinweise zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Beantragung der Corona-Soforthilfe.
Wer hat Anspruch?
Die einzelnen Bundesländer definieren den Kreis der Anspruchsberechtigten unterschiedlich. Grundsätzlich können die Anträge auf Corona-Soforthilfe auch von gemeinnützigen Organisationen wie zum Beispiel gemeinnützige Stiftungen gestellt werden, wenn sie – nicht nur geringfügig – einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Eine Ausnahme bilden deshalb Gemeinnützige, die nur spendenfinanziert und nicht wirtschaftlich tätig sind. Ob eine Stiftung in ihrem Bundesland zu den Anspruchsberechtigten gehört, erfahren diese bei der zuständigen Behörde (siehe unten Ziffer 3.)
Wie hoch sind die Zuschüsse?
Auch die Höhe der Zuschüsse kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, da jedes Bundesland zusätzlich zu den Bundesmitteln auch noch eigene Zuschüsse gewähren kann. Für das Corona-Soforthilfeprogramm der Bundesregierung gilt: Anspruchsberechtigte Stiftungen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalenz) erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate, gegebenenfalls zwei weitere Monate.
Anspruchsberechtigte Stiftungen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalenz) erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro für drei Monate, gegebenenfalls zwei weitere Monate.
Was sind die Voraussetzungen?
- Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der Corona-Krise.
- Die Stiftung darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
- Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
- Privates Vermögen müssen nicht angetastet werden.
Wie und wo können die Zuschüsse beantragt werden?
Bei den nachfolgenden Behörden von Ländern und Kommunen und möglichst elektronisch. Hier finden Sie auch weitere Details zur Antragstellung und den Voraussetzungen.
Baden-Württemberg
Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank
Bayern
Regierungen und Landeshauptstadt München
Berlin
Investitionsbank Berlin (IBB)
Quelle: www.ibb.de/coronahilfen
Brandenburg
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Bremen
BAB Bremer Aufbau Bank
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
Quelle: www.babbremen.de
Hamburg
Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
Quelle: www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen
Hessen
Regierungspräsidium Kassel
Quelle: https://wirtschaft.hessen.de
Mecklenburg-Vorpommern
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI-MV)
Niedersachsen
Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank
Quelle: www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/index.jsp
Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
Quelle: wirtschaft.nrw/corona
Rheinland-Pfalz
Investitions- und Strukturbank RLP (ISB)
Quelle: isb.rlp.de
Saarland
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
Sachsen
Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB)
Quelle: www.sab.sachsen.de
Sachsen-Anhalt
Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Quelle: www.ib-sachsen-anhalt.de
Schleswig-Holstein
Investitionsbank Schleswig- Holstein (IB.SH)
Quelle: www.ib-sh.de
Thüringen
Thüringer Aufbaubank. Die Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHKn und HWKn.
Quelle: www.aufbaubank.de
Wie werden die Zuschüsse angerechnet?
Die Zuschüsse werden mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kumuliert, eventuell auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen. Bei Steuerveranlagung für Einkommen- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr werden die Zuschüsse gewinnbringend berücksichtigt.
Autor

Oliver Rohn
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Justiziar
Telefon (030) 89 79 47-52
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