Fortsetzung der Corona-Hilfen für gemeinnützige Organisationen

Mehr Solidarität mit dem gemeinnützigen Sektor
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05.11.2020
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Die zweite Phase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ ist in Kraft getreten. Auch Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen können die Hilfen wieder beantragen.

Update vom 13. Januar 2021

Die Überbrückungshilfe III steht für den Monat Dezember den seit dem 16. Dezember bundesweit geschlossenen Unternehmen zur Verfügung. Ab Januar 2021 gilt sie für alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die jetzt im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die „November“- bzw. „Dezemberhilfe“ erhalten haben. Auch Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen können die Hilfen beantragen.

Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten vor und schließt sich an die Überbrückungshilfe II an.

Weitere Infos unter: www.bundesfinanzministerium.de

Von den aktuellen Schließungen direkt und indirekt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen können unbürokratisch sogenannte Novemberhilfen als Zuschüsse beantragen (nicht rückzahlbar). Auch Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Summe sind unbürokratisch möglich. 

Dabei sind Hilfen aus anderen Programmen, wie die Überbrückungshilfen Phase I und II, anzurechnen. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. 

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. 

Die Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen, vgl. FAQ 5.3: Überbrückungshilfe Unternehmen - Fragen und Antworten zu den Novemberhilfen  

Als gemeinnützige Unternehmen gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform. Diese sind antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatten (vgl. 1.1). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist irrelevant, es genügt eine Einnahme-Erzielungsabsicht. 

Auch bei gemeinnützigen Unternehmen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt (nicht zum Umsatz zählen also zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) oder die Überbrückungshilfe). 

Anträge können ab sofort über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Der Antrag muss elektronisch durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden (sogenannte prüfende Dritte). 

Weitere Infos unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de 

Während die erste Phase des Programms für die Monate von Juni bis August 2020 galt, wird diese nun durch die zweite Phase abgelöst, die für den Zeitraum September bis Dezember 2020 gilt. Anträge können seit dem 21. Oktober und bis zum 31. Dezember 2020 bei den jeweiligen Bewilligungsstellen der Länder gestellt werden. Die „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Phasen 1 und 2) schließt sich zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an.

Zeitraum für Antragsstellung: 21. Oktober bis 31. Dezember 2020

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Dazu zählen explizit auch gemeinnützige Organisationen (i. S. d. §§ 51 ff AO) bei Vorliegen der Voraussetzungen (inklusive gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Stiftungen und Vereine).

Private gemeinnützige Unternehmen (i. S. d. §§ 51 ff AO) sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, etc.

Maximale Förderhöhe beträgt 50.000 Euro pro Monat

Bei diesen Unternehmen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil an den förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch, je in Abhängigkeit von der Höhe der Fixkosten und dem Umsatzeinbruch. Die Förderhöhe bemisst sich dabei nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr. Die maximale Förderungshöhe beträgt 50.000 Euro pro Monat.

Anträge müssen zwingend durch einen Prüfenden Dritten gestellt werden, d.h. durch Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte. 

Weitere Informationen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Handhabung für gemeinnützige Organisationen finden Sie in den FAQs unter Punkt 5.3.

Margit Klar

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Steuerrecht
Telefon (030) 89 79 47-58

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