Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden.
Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.
Mehr Informationen zum Thema Spenden finden Sie im StiftungsRatgeber Stiften und Spenden.
Steuerbegünstigungen für Stifter und Zuwendungsgeber
Gemeinnützige Stiftungen sind steuerbegünstigt. Dagegen sind Stiftungen, die ausschließlich privatnützige Zwecke verfolgen (z.B. Familienstiftungen) mit Vermögen und Erträgen steuerpflichtig.
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