Die Richtung stimmt

Bundesverband Deutscher Stiftungen begrüßt Regierungsentwurf zur Stiftungsrechtsreform - und fordert nötige Nachbesserungen.

Gesetzgebungsverfahren hat mit deutlichen Verbesserungen die nächste Hürde genommen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen begrüßt die deutlichen Verbesserungen im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), fordert aber gleichzeitig nötige Nachbesserungen.

Der Regierungsentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts hat am 03. Februar 2021 das Kabinett mit deutlichen Änderungen passiert. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt im Gesetzgebungsverfahren auf dem Weg zu einem gestärkten bundeseinheitlichen Stiftungsrecht. In Gesprächen mit der Politik und im Rahmen der Verbändeanhörung hatte sich der Bundesverband mit seiner Stellungnahme vom 30.10.2020 für wesentliche Nachbesserungen ausgesprochen. Der Bundesverband begrüßt daher die nun erfolgten Änderungen im Regierungsentwurf. Es wurden in wichtigen Punkten die Bedenken der Praxis und der Wissenschaft aufgegriffen.

Wichtige Forderungen des Bundesverbandes wurden berücksichtigt 

„Der nun vorliegende Regierungsentwurf berücksichtigt einige wichtige Forderungen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen“, so Friederike von Bünau, Vorsitzende des Vorstands des Bundesverbandes. „So wurden geplante Einschränkungen durch die im Referentenentwurf vorgesehene Satzungsstrenge wieder gestrichen und der bewährte mutmaßliche Wille für die Auslegung des Stifterwillens zugrunde gelegt. Gleichzeitig wird in Bezug auf Kapitalerhalt und Vermögensverwaltung das geltende Recht festgeschrieben.“

Umschichtungsgewinne für die Zweckverwirklichung einsetzbar

Besonders hervorzuheben ist, dass der Regierungsentwurf im Gegensatz zum Referentenentwurf den bewährten Grundsatz der ungeschmälerten Vermögenserhaltung nach Maßgabe des Stifterwillens vorsieht und von der strengen Surrogation Abstand nimmt. Sofern in der Satzung nicht anders bestimmt, sind Umschichtungsgewinne nicht dem Grundstockvermögen zuzuordnen, sondern dürfen, wie es der Praxis entspricht, für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden. „Dieser flexible Einsatz von Umschichtungsgewinnen hilft in der jetzigen Niedrigzinsphase besonders den Kapitalstiftungen beim Spagat zwischen der Zweckverwirklichung und gleichzeitiger Pflicht zum Kapitalerhalt“, so von Bünau weiter.

Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung wird einfacher 

Positiv ist auch, dass das BMJV seine Gesetzesbegründung nachgeschärft hat und nun die notleidenden Stiftungen explizit in den Anwendungsbereich der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und der Zu- und Zusammenlegung einbezieht. Danach ist die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung besonders dort möglich, wo keine ausreichenden Erträge für eine nachhaltige Zweckerfüllung mehr vorliegen und auch keine Zuwendungen zu erwarten sind. Damit wird die häufig zu restriktiver Praxis der Stiftungsbehörden weiter entwickelt werden können.

Mehr als 73% der befragten Stiftungen befürworten die Einführung eines Stiftungsregisters. Quelle: Stiftungspanel

Mehr Transparenz ohne übermäßige Bürokratie

Das Stiftungswesen wird transparenter, ohne dass es zu übermäßiger Bürokratie kommt. Künftig wird es neben dem im Jahressteuergesetz 2020 eingeführten Gemeinnützigkeitsregister auch ein Stiftungsregister geben. Beide Maßnahmen, die der Bundesverband seit vielen Jahren fordert. Bereits im Sommer 2018 hatten sich 73 % der Stiftungen für ein Stiftungsregister ausgesprochen. Verbessert wurde auch, dass die Einsichtnahme in das Stiftungsregister sich auf die dort eingereichten Dokumente beschränkt und in Bezug auf personenbezogene Daten oder Regelungen zur Vermögensverwaltung versagt werden kann.

Notwendige Nachbesserungen

Neben den genannten ausdrücklich vom Bundesverband zu begrüßenden Punkten enthält der Regierungsentwurf jedoch eine Reihe von zentralen Reformpunkten bislang nicht. Für diese wird sich der Verband in dem nun folgenden parlamentarischen Verfahren einsetzen. Lebenden Stifterinnen und Stiftern gemeinnütziger Stiftungen sollte eine erleichterte Möglichkeit gegeben werden, die Stiftungszwecke in den ersten Jahren nach der Errichtung im Hinblick auf die konkrete Stiftungsausrichtung anzupassen.

Noch Bedarf bei Stiftung auf Zeit

Zwar sieht der Gesetzentwurf entsprechende Satzungsergänzungsmöglichkeiten durch die Organe für neu zu errichtende Stiftungen vor, es fehlt aber eine Regelung für die zahlreichen bestehenden Stiftungen. Die vom Bundesverband Deutscher Stiftungen geforderten Übergangsregelungen mit erleichterten Anpassungsmöglichkeiten sind im Regierungsentwurf bislang nicht vorgesehen. Die Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens um ein Jahr auf Juli 2022 reicht nicht aus. Sie müssten nach altem Recht erfolgen und nicht wie gefordert unter erleichterten Voraussetzungen. Auch sollte das Gesetz außer der Ewigkeits- und Verbrauchsstiftung die Stiftung auf Zeit zulassen, wenn nachhaltiges Wirken, wenigstens zehn Jahre, gewollt ist. Schon 2018 wünschten sich laut Erhebungen des Bundeverbandes zwei Drittel der Stiftungen, die Möglichkeit eine Stiftung auf Zeit zu errichten.

Weitere Erleichterungen bei Satzungsänderungen und Zu- und Zusammenlegung

Erleichterungen bei der Zu- und Zusammenlegung sowie der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sind wie eine Umfrage des Bundesverbandes im Oktober 2020 aufzeigte, ein besonders wichtiges Anliegen der Stiftungen. Insbesondere sollte bei der Zu- und Zusammenlegung bereits eine teilweise Übereinstimmung der Zwecke ausreichen, um die Suche nach möglichen Fusionspartnern zu erleichtern. Daneben sollten die in der Gesetzesbegründung für die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung enthaltene Regelung auch für sonstige Zweck- oder Strukturänderungen vorgesehen werden, damit das Stiftungsrecht notwendige Anpassungen der Stiftungen an wesentlich veränderte Umstände ermöglicht.

Der Bundesverband wird sich weiterhin für ein modernes Stiftungsrecht einsetzen, dass die Stiftung als zeitlose Rechtsform erhält und den Stiftungen ihre Fortentwicklung entsprechend den jeweils sich ändernden Umständen ermöglicht. Daher wird sich der Bundesverband mit Nachdruck für die aufgezeigten weiteren Reformpunkte einsetzen. Ziel des Bundesverbandes ist ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht, das für bestehende Stiftungen als auch neu zu gründende eine zukunftsgerichtete rechtliche Grundlage schafft, die das gesellschaftliche Wirken von Stiftungen sicherstellt und stärkt.

Meilensteine zur Stiftungsrechtsreform:

2014Beschluss der Justizministerinnen / Innenminister zur Einsetzung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLA) zur Reform des Stiftungsrechts unter Leitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ)
2015Vorschlag des Bundesverbandes zur Reform des Stiftungsrechts, u.a. Gesetzesvorschläge für das Bürgerliche Gesetzbuch. Siehe Stiftungsposition März 2015
2016Bericht der BLA zur Reform
2017Anhörung zum Bericht im BMJ
Februar 2018

Juni 2018
Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe

Endgültiger Bericht BLA

Pressemitteilung "Gesetzesentwurf für Stiftungsrechtsreform kommt"
März 2020

August 2020
Professorenentwurf zur Stiftungsrechtsreform 2020


Referentenentwurf zur Stiftungsrechtsreform 2020
Februar 2021Regierungsentwurf zur Stiftungsrechtsreform
Team Recht und Vermögen

Margit Klar
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Steuerrecht

Ariane Kügow
Assistentin Recht und Vermögen
Telefon (030) 89 79 47-75

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