Rechtlichen Hürden der deutschen Philanthropie

Die entscheidenden rechtlichen Bestimmungen finden sich im Steuerrecht. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht geht von einer Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke im Inland aus. Zum einen, weil der mit dem Status der Gemeinnützigkeit verbundene Steuervorteil für gemeinnützige Körperschaften sowie für Spender allein zulasten des deutschen Fiskus geht und deswegen auch die gemeinnützigen Mittel dem Inland zugutekommen sollen. Zum anderen ist die Steuerhoheit der Finanzverwaltung etwa bezüglich der Überprüfung des ordnungsgemäßen Mitteleinsatzes auf das Inland begrenzt. Dies beides schließt eine grenzüberschreitende Tätigkeit nicht aus, erzeugt aber besondere Anforderungen.  

Struktureller Inlandsbezug  

§ 51 Abs. 2 AO besagt, dass eine Steuerbegünstigung bei Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Ausland nur infrage kommt, wenn „natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann“. Diese Vorschrift hat zwar geringe praktische Auswirkung, prägt aber in einengender Weise das Verständnis von den Möglichkeiten internationalen Handelns im Bereich der Gemeinnützigkeit.  

Inlandsbezug einzelner gemeinnütziger Zwecke  

Einige steuerbegünstigte Zwecke sind schon ihrem Wesen nach auf inländische Tätigkeiten begrenzt. So knüpfen die gemeinnützigen Zwecke der Förderung des Denkmalschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Förderung des demokratischen Staatswesens an deutsche Gesetze an. Eine Auslandstätigkeit ist unter Bezugnahme auf diese Zwecke ausgeschlossen. Diese Zwecke lassen sich aber über den Umweg über andere gemeinnütziger Zwecke verwirklichen, vorausgesetzt, dass diese auch in der Satzung der jeweiligen Stiftung vorgesehen sind.   

Mittelverwendung  

Der Nachweis über die ordnungsgemäße Mittelverwendung stellt das Hauptproblem bei der internationalen Tätigkeit von Stiftungen und Spendern dar. Durch die auf das Inland begrenzte Steuerhoheit der Finanzverwaltung entstehen für Stiftungen und Spender bei gemeinnütziger Tätigkeit mit Auslandsbezug erhöhte Mitwirkungspflichten für den Nachweis der gemeinnützigen Mittelverwendung. Welche Nachweise genügen dem Finanzamt, wann ist die Dokumentation ausreichend? Da über die gemeinnützige Mittelverwendung immer erst im Nachhinein geurteilt wird, entsteht hier eine erhebliche Rechtsunsicherheit, die ein internationales Engagement hemmen kann. Einen Überblick über die Rechtslage bietet das ausführliche Rechtsgutachten „Bericht über die rechtlichen Hürden der deutschen Philanthropie, um das Potenzial für die Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDGs) auszuschöpfen“.