Harmonisierung von gemeinnützigen Zwecken und SDGs
Unterschiede in der Systematik von SDGs und den Zwecken der Abgabenordnung
§ 52 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, wann eine Organisation in Deutschland als gemeinnützig anzusehen ist, zwar dann, wenn ihre Tätigkeit „darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“, sofern sie nicht nur einem fest abgeschlossenen Personenkreis dient. Außerdem zählt § 52 Abs. 2 AO 25 Zwecke auf, deren Verwirklichung grundsätzlich als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des Steuerrechts anzuerkennen ist. Diese Liste reicht von der Förderung der Wissenschaft und Forschung, Religion, Kunst und Kultur über die Förderung der Rettung aus der Lebensgefahr bis hin zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
Wer eine Organisation errichtet, die steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden soll, muss sich grundsätzlich an diesem Zweckkatalog orientieren. Eine Zuordnung der Zwecke der Abgabenordnung zu den Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDGs) ist nicht in jedem Fall eins zu eins möglich. De facto ist bei jeder Förderung oder jedem eigenen, selbst durchgeführten Projekt erneut zu prüfen, unter welches der SDGs das gemeinnützige Wirken fällt. Es besteht in Stiftungen derzeit große Unsicherheit darüber, wie diese Prüfung zu bewerkstelligen ist. Auch kann das gemeinnützige Wirken häufig mehr als nur einem Zweck zugerechnet werden.
Zwar laufen die SDGs in der heutigen Form ab dem Jahr 2030 voraussichtlich aus, so dass der Anknüpfungspunkt für die angepassten und ergänzten Gemeinnützigkeitszwecke der AO wegfällt, dennoch ist eine Harmonisierung von SDGs und Gemeinnützigkeitszwecken der AO als sinnvoll anzusehen, da die Inhalte der SDGs sehr viele Bereiche abdecken und davon auszugehen ist, dass sie nicht an Aktualität verlieren werden. Es scheint wahrscheinlich, dass sie in einem anderen Rahmen fortgeschrieben werden.
Anregung: Parallele Darstellung von SDGs und gemeinnützigen Zwecken gemäß § 52 AO
Arbeit zu den SDGs muss nicht gemeinnützig sein
Wer traditionell aus dem gemeinnützigen Sektor oder der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit kommt, verortet die Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) häufig noch im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit sowie im Umweltschutz. Die Agenda 2030 fordert aber die unterschiedlichsten Akteure zur Mitarbeit auf: Regierungen, Wirtschaftsunternehmen, Finanzinstitute, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und jeden einzelnen Menschen. Die Umsetzung der SDGs lässt sich nicht auf einzelne, klar abgrenzbare Themen beschränken. Sie verlangt vielmehr eine holistische Perspektive und neue Formen der Kooperation. Unter den Akteuren, die sich für die Erreichung der SDGs einsetzen, befinden sich daher vermehrt auch solche ohne gemeinnützigen Hintergrund. Auch die Grenzen zwischen Non-Profit und For-Profit verschwimmen zunehmend, wie das im Bereich der Philanthropie insgesamt zu beobachten ist. Das erschwert die Entscheidungsfindung darüber, was noch als gemeinnützig anerkannt werden kann – für Akteure, die steuerrechtlich im Sinne der gemeinnützigen Zwecke operieren, aber auch für die die Gemeinnützigkeit prüfenden Finanzämter.