Keine zumutbare Kinderbetreuung: Lohnersatz bei Schul- und Kitaschließung

06.04.2020
Stiftungsrecht
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Werden Schulen oder Kita außerhalb der Schulferien aufgrund behördlicher Anordnung oder Rechtsverordnung geschlossen, können erwerbstätige Eltern von betreuungspflichtigen Kindern bis zwölf Jahre oder Kindern mit Behinderungen eine Entschädigung in Geld erhalten. 

Zur Abmilderung von Verdienstausfällen aufgrund Corona bedingter Schließung von Schulen und Kindergärten wurde auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz eingeführt (§ 56 Absatz 1a, 2 InfSG). Die Änderung ist mit Wirkung zum 30.03.2020 in Kraft getreten. 

Was gilt als zumutbare Betreuung?

Werden Schulen oder Kita außerhalb der Schulferien aufgrund behördlicher Anordnung oder Rechtsverordnung geschlossen, können erwerbstätige Eltern von betreuungspflichtigen Kindern bis zwölf Jahre oder Kindern mit Behinderungen eine Entschädigung in Geld erhalten. Voraussetzung ist, dass eine zumutbare Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden konnte. Als zumutbare Betreuung gilt zum Beispiel Notbetreuung in der Schule oder Kindertagesstätte oder auch die Betreuung durch den anderen Elternteil oder Verwandte. Vorrangig sind zunächst Gleitzeit- oder Überstundenkonten und Urlaub abzubauen oder Möglichkeiten des mobilen Arbeitens (Homeoffice) zu nutzen.   

Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch 2.016 EUR/Monat, für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen gewährt. Eltern erhalten weiterhin Ihr Geld vom Arbeitgeber. Die Arbeitgeber wird dies wiederum in Höhe von 67 Prozent von der zuständigen Behörde ersetzt.  

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