Satzung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen

Satzung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen

In Kraft getreten mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 11. November 2021

 

Präambel

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen vertritt die Interessen der Stiftungen in Deutschland gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung.

Er setzt sich dafür ein, dass die Stiftungen ihre Aufgaben und Anliegen in Gegenwart und Zukunft wirksam wahrnehmen und verwirklichen können.

Kern seines Selbstverständnisses ist die Förderung des gemeinnützigen Stiftungswesens und des bürgerschaftlichen Engagements.
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V.“ (Bundesverband).

(2) Der Bundesverband hat seinen Sitz in Berlin. Gründungssitz war die Fuggerei in Augsburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck

Zweck des Bundesverbandes ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft sowie des gemeinwohl­orientierten Stiftungswesens in Deutschland. Der Bundesverband nimmt die Interessen von Stiftun­gen, Stifterinnen und Stiftern wahr, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dienen. Der Zweck wird beispielsweise verwirklicht durch:

  • Beratung von Stiftungen, Stifterinnen und Stiftern;
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Stiftungszwecke;
  • Förderung guter Stiftungspraxis auch durch Leitlinien und Qualitätsstandards;
  • Datensammlung und -dokumentation;
  • Internationalen Austausch;
  • Förderung wissenschaftlicher Vorhaben;
  • Veranstaltungen, Veröffentlichungen;
  • Öffentlichkeitsarbeit;
  • Aus- und Fortbildung;
  • Förderung der projektbezogenen Zusammenarbeit;
  • Ehrung von Persönlichkeiten und Einrichtungen, die sich um das Stiftungswesen besonders verdient gemacht haben.
     

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundesverbandes.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen verlangen, sofern diese nicht von anderer Seite erstattet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Benehmen mit dem Beirat eine pauschale Entschädigung für den Zeit- und Sachaufwand seiner Mitglieder festsetzen.

(4) Tätigkeit und Aufwendungen von Beauftragten des Bundesverbandes werden in angemessenem Umfang vergütet. Der Vorstand setzt jeweils die Höhe der Vergütung fest.
 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Bundesverbandes können Stiftungen und Stiftungsverwaltungen sein. Daneben können als Freundinnen und Freunde des Stiftungswesens auch andere natürliche oder juristische Personen eine Fördermitgliedschaft als Freundinnen und Freunde des Stiftungswesens erwerben, wenn sie den Zweck des Bundesverbandes unterstützen.

(2) Die Mitglieder des Verbandes Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V. sind zugleich Mitglieder des Bundesverbandes. Für sie gilt vorstehender Absatz (1) und nachstehender § 6 Absatz (5) entsprechend.

(3) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde eingelegt werden, über die der Beirat entscheidet.

(4) Zur Deckung der Kosten des Bundesverbandes leisten die Mitglieder Jahresbeiträge. Der Vorstand vereinbart die Beiträge mit den Mitgliedern im Rahmen der Richtlinien für die Bemessung des Mitgliedsbeitrages.

(5) Die Mitgliedsbeiträge sind zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Auflösung oder Aufhebung der Mitgliedsstiftung oder der Mitgliedsorganisation bzw. mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über deren Vermögen oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
  • bei natürlichen Personen mit dem Tod;
  • durch Austritt, dessen Erklärung dem Bundesverband drei Monate vor Ablauf seines Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein muss;
  • durch Ausschluss seitens des Bundesverbandes. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Bundesverband ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es den Mitgliedsbeitrag wiederholt nicht entrichtet oder in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Bundes­verbandes verstoßen hat. Dem betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des Vorstandes ein Widerspruch zu, über den der Beirat entscheidet.

§ 5 Organe

Organe des Bundesverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung (§ 6);
  • der Vorstand (§ 7);
  • der Beirat (§ 8).
     

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr, insbesondere die

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zu wählenden Mitglieder des Beirates, sowie der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers;
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie Entlastung des Vorstandes;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
  • Festsetzung der Richtlinien für die Bemessung des Mitgliedsbeitrages;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Bundesverbandes.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, in der Regel im Rahmen der Jahrestagung des Bundesverbandes, statt. Spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn hat der Vorstand die Mitglieder unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich einzuladen und über die Form der Mitgliederversammlung zu unterrichten.

Mitgliederversammlungen finden regelmäßig als Präsenzveranstaltungen statt; ausnahmsweise sind virtuelle Mitgliederversammlungen möglich. Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Gegebenheiten. Eine außerordentliche Sitzung ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen oder sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Dies gilt nicht für Mitglieder, die nach Inkrafttreten der am 12.05.2005 beschlossenen Neufassung dieser Satzung eine Fördermitglied­schaft als Freundinnen und Freunde des Stiftungswesens erworben haben. Die zulässige Vertretung durch ein anderes Mitglied bei der Ausübung des Stimmrechts ist dem Bundesverband spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Vorlage der schriftlichen Bevollmächtigung mitzuteilen. Keine Person kann mehr als zehn Stimmen auf sich vereinigen.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimm­enthaltungen außer Betracht bleiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Bundesverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung wird in reinen Präsenzmitglieder­versammlungen schriftlich vorgenommen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(7) Für Wahlen gilt ergänzend, dass dann, wenn im ersten Wahlgang keine Kandidatin oder kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten Stimmzahl stattfindet.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden/von der Stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für diesen Tagesordnungs­punkt einem vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter/Wahlleiterin übertragen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungs­leiterin/dem Versammlungsleiter und der von ihr oder ihm bestimmten Protokollführerin/dem von ihr oder ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden;
  • der Stellvertretenden Vorsitzenden/dem Stellvertretenden Vorsitzenden;
  • drei bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in ihr jeweiliges Amt (Vorsitz, Stellvertretung oder einfaches Vorstandsmitglied) gewählt. Der Vorstand kann zu Teilen oder insgesamt gewählt werden. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet jeweils mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die nächsten ordentlichen Wahlen stattfinden.

(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesverbandes. Der Vorstand führt die Aufsicht über die Geschäftsführung und genehmigt den Wirtschaftsplan. Er beruft eine Generalsekretärin/einen Generalsekretär für die Leitung der Geschäftsstelle.

(4) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur Erarbeitung von Wahlvorschlägen für die Beset­zung des Vorstands und die von Vorstand und Beirat vorzuschlagenden bzw. zu berufenden Mitglie­der des Beirats (§ 8 Abs. 3 und 4) kann der Vorstand Fachausschüsse einberufen. Der Vorstand soll sich und der Generalsekretärin/dem Generalsekretär eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand beschließt auf seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/ des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schrift­lichen, fernschriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. Die Vorsitzende/ der Vorsitzende veranlasst in diesem Fall den Versand der für eine sachgerechte Entscheidung notwendigen Unterlagen und bittet die Vorstands­mitglieder, umgehend ein Votum abzugeben. Das Beschlussergebnis wird durch die Vor­sitzende/ den Vorsitzenden auf Grundlage derjenigen Voten festgestellt, die innerhalb von drei Wochen nach Versendung der Beschlussunterlagen oder Aufforderung zur Abgabe eines Votums bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Das Ergebnis wird dem Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung mitgeteilt. Vorstandssitzungen können in begründeten Ausnahmen auch digital oder telefo­nisch stattfinden. Das Ergebnis von Abstimmungen ist in diesem Fall zu protokollieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
 

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus gewählten (Abs. 3) und kooptierten (Abs. 4), insgesamt aus bis zu 20 Mitgliedern. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren. Zulässig ist auch die Wahl einer Doppelspitze mit zwei Vorsitzenden.

(3) Bis zu achtzehn Mitglieder werden auf Vorschlag von Vorstand und Beirat von der Mitglieder­versammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, davon bis zu sechs auf Vorschlag der Konferenz der Arbeitskreisleitungen. Der Beirat kann insgesamt oder zu Teilen gewählt werden. Eines der Beiratsmitglieder wird als Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferin stets einzeln gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bis zu zwei weitere Beiratsmitglieder können gemeinsam von Vorstand und Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung, insbesondere bei Ausscheiden eines gewählten Beiratsmitglieds, berufen werden.

(5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist nicht zulässig.

(6) Der Beirat berät und beschließt über die grundlegenden Positionen und Strategien des Bundes­verbandes und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Beirat be­schließt mit der Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Der Vorstand berichtet dazu dem Beirat über wesentliche Entwicklungen des Bundesverbandes und erläutert ihm den Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan. Geplante Satzungsänderungen werden vorab im Beirat beraten. Der Beirat beschließt über Ehrungen, soweit diese nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Beirat kann aus wichtigem Grund jeder­zeit ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Beiratsmitglieder abberufen.

(7) Zu gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat lädt der Vorstand die Beiratsmitglieder spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Gemeinsame Sitzungen sind ferner innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens zehn Beiratsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes vom Vorstand verlangen. Der Beirat informiert den Vorstand, wenn er eigene Sitzungen plant und wird dem Vorstand das Protokoll der Sitzung zur Verfügung stellen.

(8) Die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat finden mindestens zweimal im Jahr statt. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als zehn Beiratsmitglieder anwesend sind. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn zusätzlich mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beiratssitzungen sowie gemeinsame Sitzungen mit dem Vorstand können in begründeten Ausnahmen auch digital stattfinden.

(9) Die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat werden von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstands oder ihrer/seiner Stellvertretung bzw. einem anderen Vorstands­mitglied geleitet. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat beschließen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Organs. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(10) Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Arbeitskreise

(1) Der Bundesverband organisiert seine Tätigkeit in Arbeitskreisen, denen sich die Mitglieder jeweils zuordnen können. Die Arbeitskreise werden auf Beschluss des Vorstandes, nach einer Stellungnahme des Beirats, eingerichtet oder aufgelöst.

(2) Die Leitungen der Arbeitskreise werden nach Veröffentlichung vakanter Positionen unter Berück­sichtigung von Vorschlägen aus dem jeweiligen Arbeitskreis und nach Anhörung der Konferenz der Arbeitskreisleitungen für die Dauer von vier Jahren vom Vorstand bestellt. Die zweimalige erneute Bestellung ist zulässig. Die Leitungen der Arbeitskreise planen inhaltlich die jeweiligen Arbeits­kreis­treffen, führen sie durch und werten sie aus.

(3) Die Arbeitskreise koordinieren ihre Arbeit in der Konferenz der Arbeitskreisleitungen. Die Konfe­renz der Arbeitskreisleitungen dient dem Austausch und der Weiterentwicklung der Arbeitskreise und sie wird bei der Gestaltung des Deutschen Stiftungstages sowie weiterer programmatischer Veranstaltungen eingebunden.

(4) Die Konferenz der Arbeitskreisleitungen wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung, die die gemeinsamen Sitzungen vorbereiten und leiten. Zulässig ist auch die Wahl einer Doppelspitze.

(5) Die Konferenz der Arbeitskreisleitungen kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 10 Generalsekretärin/Generalsekretär

Die Generalsekretärin/der Generalsekretär nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr, leitet die Geschäftsstelle und führt die Beschlüsse der Organe aus.
 

§ 11 Ehrenmitglieder

(1) Persönlichkeiten, die sich um das Stiftungswesen besonders verdient gemacht haben, können auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Beirates von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Vor dem Jahr 2012 ernannte Ehrenmitglieder sind zugleich Beiratsmitglieder und haben Stimmrecht im Beirat.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
 

§ 12 Vertretung

(1) Der Bundesverband wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende vertritt stets einzeln.

(2) Die Generalsekretärin/der Generalsekretär wird zudem als besondere Vertreterin/besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt, der den Bundesverband bei der Leitung der Geschäftsstelle vertritt. Die Bestellung ist in das Vereinsregister einzutragen.
 

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur von einer nach § 6 Abs. 2 ordnungsgemäß einbe­rufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte der stimm­berechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist im Fall einer bevorstehenden Auflösung die Mitglieder­versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundesverbands oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Bundesverbands an eine steuerbegünstigte Stiftung zwecks Verwen­dung für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke.
 

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
 

Frankfurt am Main, 11. November 2021