Artikel: Zusammen ist man weniger allein

Zusammen ist man weniger allein

Wie vor allem kleine Stiftungen von Kooperationen profitieren – und was dabei rechtlich zu beachten ist

Wer kooperiert, verliert: an Flexibilität, Eigenständigkeit, Sichtbarkeit. So lautet ein teilweise verbreitetes Vorurteil. 25 Prozent der sehr kleinen Stiftungen mit einem Vermögen von weniger als 200.000 Euro schätzen Kooperationen als vollkommen unwichtig ein. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Instituts für Genossenschaftswesen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen aus dem Jahr 2009. Die Ursachen hierfür sind vielfältig: Zuweilen sind die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen und Folgen unklar. Manchem fehlt vielleicht auch die Fantasie, welche Vorteile man aus einer Zusammenarbeit ziehen kann. Dabei sind Kooperationen insbesondere für Stiftungen mit geringen finanziellen und personellen Ressourcen eine gute Möglichkeit, die Wirksamkeit des eigenen Handelns zu verbessern und zugleich Kosten zu sparen.

Projektkooperationen: Aufgaben verteilen, Mittel bündeln

Die häufigste Form der Zusammenarbeit im Stiftungssektor ist die Projektkooperation, die sich auf ein konkretes Vorhaben im Rahmen der Fördertätigkeit bezieht. Z. B. können Fachtagungen im Zusammenspiel mehrerer Organisationen mit ähnlicher Zwecksetzung ausgerichtet werden. Der Vorteil liegt auf der Hand: Aufgaben und Verantwortlichkeiten werden – in Abhängigkeit von Fähigkeiten und Verfügbarkeiten – auf mehrere Schultern verteilt, finanzielle Mittel werden gebündelt, und mehr Masse wird mobilisiert. 
Rechtlich stellen sich bei Projektkooperationen verschiedene Fragen, die aber vermutlich häufig gar nicht erkannt werden: Nur etwa ein Drittel aller Kooperationen werden überhaupt schriftlich vereinbart. Steuerlich ist bei Projektkooperationen stets zu prüfen, ob
sich diejenige Stiftung, die anderen Stiftungen Mittel zur Verfügung stellt, im Rahmen der zulässigen teilweisen Mittelweiterleitung (§ 58 Nr. 2 AO) bewegt oder eine sogenannte "Mittelbeschaffung" vornimmt (§ 58 Nr. 1 AO). Letzteres setzt eine ausdrückliche Erlaubnis in der Stiftungssatzung voraus, die aber üblicherweise bei den meisten gemeinnützigen Stiftungen vorhanden ist.
Ferner ist bei der Stiftung, die die Projektträgerschaft übernimmt, also finanzielle Zuwendungen anderer Projektpartner erhält, stets zu prüfen, ob sie hiermit tatsächlich ein eigenes Projekt finanziert oder lediglich als weisungsabhängige Auftragnehmerin (steuerlich "Hilfsperson") agiert. Letzteres könnte zur Entstehung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder – günstiger – eines Zweckbetriebs sowie zu Umsatzsteuerpflichten führen.

Fundraising: gemeinsam erfolgreicher Mittel einwerben

Eine weitere Möglichkeit der Kooperation zwischen Stiftungen ist das gemeinsame Auftreten etwa bei dem Einwerben von Mitteln. So finden sich beispielsweise zunehmend Ausschreibungsformate der öffentlichen Hand, die auf Verbünde von Organisationen ausgerichtet sind. Ein Beispiel ist das Bündnis für Bildung, das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ins Leben gerufen wurde. Hier sollen sich verschiedene lokale Verbünde und Träger mit gemeinschaftlichen Projektvorhaben auf Fördertöpfe bewerben. Für das Fundraising bietet gemeinschaftliches Vorgehen den Stiftungen oft noch einen weiteren, entscheidenden Vorteil: Potenzielle Förderer verlangen häufig, dass Antragsteller einen Eigenanteil zur Finanzierung des Projektvorhabens einbringen, der bei Bündelung von Mitteln viel leichter verfügbar ist.

Steuerrisiko: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rechtlich ist beim Auftreten als "Verbund" zu hinterfragen, inwieweit hierdurch – selbst ohne positive Kenntnis der teilnehmenden Stiftungen – eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsteht. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen weist seit Jahren zu Recht darauf hin, dass hier ein rechtliches Risiko lauert: Da die GbR als Personengesellschaft kraft Rechtsform keine steuerbegünstigte Körperschaft sein kann, können ihre Einkünfte selbst dann der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die in der GbR gebündelten Aktivitäten als solche eigentlich einen ideellen Inhalt haben, also steuerlich einem Zweckbetrieb zuzuordnen wären. Dieses Risiko wiegt umso schwerer, als der Abschluss eines GbR-Gesellschaftsvertrages keine Schriftform erfordert und die beteiligten Stiftungen möglicherweise nicht realisieren, welche steuerlichen Folgen ihr gemeinsames Auftreten haben kann.

Um die Ecke gedacht: welche Kooperationsformen noch möglich sind

Kooperationen können aber über die Projektarbeit und das Fundraising hinaus auch in anderen Arbeitsbereichen der Stiftung Mehrwerte schaffen, etwa durch Einspareffekte. Beispielsweise kann es für kleinere Stiftungen mit ähnlicher Zwecksetzung hilfreich sein, ihre jeweiligen Gremien mit den gleichen Personen zu besetzen. Dies ermöglicht es, dass einheitliche, gemeinsame Sitzungen  abgehalten werden, in denen gewissermaßen über verschiedene "Töpfe" entschieden wird.
Rechtlich ist hier zu beachten, dass durch die Personalunion von Gremien keine echte "Fusion" entsteht, sondern alle beteiligten Stiftungen weiterhin eigenständige juristische Personen bleiben. Es ist daher notwendig, im Sitzungsprotokoll auseinanderzuhalten, in welcher Funktion das Gremium welche Beschlüsse fasst. Der Vorteil dieser Vorgehensweise kann gerade bei sehr kleinen Stiftungen spürbar werden: Es sind weniger Sitzungen zu organisieren, Reisekosten werden eingespart, und natürlich können die Mittel noch einfacher gebündelt werden. 
Und schließlich können kleinere Stiftungen auch in der Vermögensanlage gemeinsam mehr erreichen. Grundsätzlich gilt, dass die Vermögensanlage relativ betrachtet umso teurer ist, je geringer das Vermögen ist. Hier existieren interessante Möglichkeiten des Poolings von Vermögen etwa in Form von Spezialfonds für Stiftungen.

StiftungsWelt 02-2014

Der Artikel wurde in der StiftungsWelt 02-2014 mit dem Schwerpunkt "Klein, aber kraftvoll. Rückenwirnd für kleine Stiftungen — ein Serviceheft" veröffentlicht.

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Autoren

Dr. Wiebke Rasmussen
arbeitet im Bereich Programm und Strategie des Deutschen Stiftungszentrums GmbH im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft.

Dr. Stefan Stolte
ist Mitglied der Geschäftsleitung des Deutschen Stiftungszentrums GmbH im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft.

Lektüretipp

Die KurzStudie "Stiftungskooperationen in Deutschland", 2009 herausgegeben vom Bundesverband Deutscher Stiftungen, ist kostenlos als E-Book erhältlich.

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