Ordentlich(er) Ertrag? Dividende ist nicht gleich Dividende

16.10.2017
Stiftungsvermögen
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Stiftungsverantwortliche müssen bei manchen Ausschüttungen deutscher Aktiengesellschaften schmerzlich feststellen, dass deren Bar-Dividenden überhaupt keine Erträge – schon gar keine ordentlichen Erträge – darstellen. Woher kommt das?

Das kann unerwünschte Folgen sowohl für die Höhe der verwendungspflichtigen Fördermittel als auch für die Möglichkeit der Rücklagenbildung haben. Woher kommt das und welche Handlungsoptionen haben Stiftungen dabei?

Die Bedeutung ordentlicher Erträge aus dem Steuerrecht

Dividenden werden wie Zins- und Mieteinnahmen im Allgemeinen als ordentliche Erträge bezeichnet. Damit sind im Stiftungswesen all diejenigen Erträge aus der Vermögensverwaltung gemeint, die das Vermögen durch eine sogenannte Fruchtziehung nutzen. Die Vermögenssubstanz bleibt dabei erhalten. Sie unterscheiden sich von den außerordentlichen Erträgen, wie z. B. den realisierten Kursgewinnen, bei denen die Verwertung der Vermögenssubstanz im Vordergrund steht.

Diese Unterscheidung ist für gemeinnützige Stiftungen aufgrund der steuerrechtlichen Vorgaben der Abgabenordnung in mehrfacher Hinsicht sehr wichtig:

  • Erstens entscheidet die Zuordnung zu den ordentlichen Erträgen darüber, ob diese im Rahmen der Vermögensverwaltung steuerfrei vereinnahmt werden können oder Erträge im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu versteuern sind.
  • Zweitens ist mit der Einordnung verbunden, ob die Erträge zeitnah für Stiftungszwecke verwendet werden müssen oder nicht.
  • Drittens bestimmt die Eingruppierung darüber, inwieweit die Mittel zur Stärkung des Stiftungskapitals und damit für dessen realen Werterhalt herangezogen werden können oder nicht.

Steuerfreie Dividenden sind keine ordentlichen Erträge

Angesichts der derzeitig sehr niedrigen Zinsen und Kupons bei festverzinslichen Wertpapieren sind kapitalbasierte Stiftungen vermehrt auf ordentliche Erträge aus Immobilien und Aktien angewiesen. Bei Aktien wird jedoch häufig übersehen, dass nicht jede Dividendenzahlung als ordentlicher Ertrag zählt! In einem Aktienportfolio, das sich zum Beispiel am DivDax, einem Portfolio der 15 dividendenstärksten deutschen Blue Chips orientiert, führt dies dazu, dass knapp ein Sechstel der Dividendenrendite von 3,6% oder absolut 0,6% fehlen. Warum? 

Einige deutsche Aktiengesellschaften (darunter z. B. die Deutsche Telekom AG oder die Deutsche Post AG) schütten eine sogenannte steuerfreie Dividende aus. Was zunächst attraktiv klingt, hat jedoch eine sehr unerfreuliche Nebenwirkung. Diese Dividenden werden als Reduzierung des Einstandspreises verbucht. Somit stellen sie zunächst überhaupt keinen Ertrag dar. Sie führen allenfalls erst später – bei Veräußerung der Aktie – zu einem außerordentlichen Ertrag.

Der Grund dafür liegt darin, dass diese Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 des Körperschaftsteuergesetzes erfolgen. Das steuerliche Einlagekonto dient als Mittel zur Abgrenzung von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen und steuerneutralen Einlagenrückzahlungen. Es ist kein Konto im buchhalterischen Sinne, sondern wird ausschließlich für steuerliche Zwecke bestimmt. Es speist sich hauptsächlich aus Einlagen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wie z. B. die organschaftliche Nutzung steuerlicher Verlustvorträge oder Agios bei Kapitalerhöhungen.

Die Rückführung derartiger Einlagen soll als Vorgang auf der Vermögensebene keine Auswirkungen auf das zu versteuernde Einkommen der Aktionäre haben. Solange kein steuerlich (!) ausschüttbarer Gewinn besteht, wird steuerfrei aus dem Einlagekonto ausgeschüttet.

Selbst bei steuerpflichtigen inländischen Aktionären unterliegt eine derartige Dividende somit nicht der Besteuerung. Es erfolgt weder ein Abzug von Kapitalertragsteuer noch der eines Solidaritätszuschlages. Die Depotbanken und Verwahrstellen stellen dies verfahrenstechnisch sicher, indem bei jedem Anleger der Dividendenzufluss nicht als Ertrag verbucht wird, sondern die Anschaffungskosten der Aktien reduziert werden. Dies gilt sowohl für den Direktanleger als auch für den Anleger, der diese Aktien über einen Publikums-  oder Spezialfonds hält.

Das stellt zwar für den steuerpflichtigen Anleger eine Erleichterung dar, ist jedoch paradoxerweise für gemeinnützige Stiftungen, für die Dividendeneinnahmen ohnehin steuerbefreit sind, ein bedeutsamer Einschnitt. Steuerfreie Dividenden sind nicht als ordentliche Erträge zu behandeln. Stattdessen reduzieren sie den ursprünglichen Anschaffungskurs und können bei einem späteren Verkauf zu Veräußerungsgewinnen führen.

Am 1. Januar 2018 tritt das neu gefasste Investmentsteuergesetz in Kraft. Damit verbunden sind Änderungen, die auch für gemeinnützige Stiftungen von praktischer Bedeutung sind.

Bislang wurden nur die Anleger besteuert, nicht aber der Fonds selbst. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz wird das System der sogenannten transparenten Besteuerung aufgegeben mit der Folge, dass die Besteuerung von inländischen Einkünften grundsätzlich auch auf Fondsebene stattfindet. Daher müssen ab 1. Januar 2018 Fonds auf inländische Einkünfte aus Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien 15% Steuern zahlen.

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Steuerfreie Dividenden sind im Vorhinein schwer zu identifizieren

Im Vorfeld von Dividendenausschüttungen ist es nicht leicht zu erkennen, ob eine Dividendenzahlung aus dem Einlagekonto erfolgt oder nicht. Meist wird dies erst im Rahmen der Dividendenbekanntmachung (nach dem Dividendenbeschluss auf der Hauptversammlung) offiziell kommuniziert. Dann hat der Stiftungsanleger jedoch keinen Handlungsspielraum mehr, wollte er derartige Dividenden vermeiden. Hier können nur vorzeitige Anfragen bei „verdächtigen“ Aktiengesellschaften einen Anhaltspunkt liefern. Die einfachste Regel lautet: Steuerfreie Dividenden sind primär bei jenen Aktiengesellschaften zu vermuten, die in der Vergangenheit bereits solche ausgeschüttet haben.

Autoren

Alexander George und Dr. Wolfgang Kirschner
Stiftungen / Family Offices, 
Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG

Transparenzhinweis

Artikel von externen Autoren: Transparenz und Selbstverständnis

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