Haftungsregelungen für Stifter und Vorstände

Mythen rund um die Geldanlage von Stiftungen
Stiftungsvermögen
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06.03.2020
Stiftungsvermögen
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Seit Beginn der Finanz- und Staatsschuldenkrise müssen sich Stiftungen mit extrem niedrigen, zum Teil negativen Zinsen arrangieren. Für viele Stiftungen ist das eine enorme Herausforderung. Die SOS-Kinderdorf-Stiftung hat ein White Paper verfasst, um diesen Stiftungen Mut zu machen und dabei zu helfen, dass Stiftungen auch im aktuellen Umfeld erfolgreich wirtschaften können. Die zentralen Erkenntnisse des White Paper fasst Petra Träg, Geschäftsführerin der SOS-Kinderdorf-Stiftung, für uns in einer Reihe von Blogartikeln zusammen. Im vierten Teil befasst sie sich mit Fragen der Haftung für Stifter und Vorstände.

Viele Stiftungen positionieren sich bei der Kapitalanlage eher defensiv - was auch daran liegen dürfte, dass sich Stiftungsvorstände Sorgen um die persönliche Haftung bei Verlusten machen. Wann also haftet ein Stiftungsvorstand wirklich?

Anlagerichtlinien und Stifterwillen sind entscheident

Tatsächlich wird er immer in dem Fall haften, wenn seine Anlageentscheidungen in Widerspruch zu den Anlagerichtlinien oder zum Stifterwillen stehen. Ist jedoch die Kapitalanlage gemäß den Anlagerichtlinien erfolgt und steht sie nicht im Widerspruch zum Stifterwillen, dann liegt bei nicht realisierten Verlusten nicht automatisch ein Haftungsfall vor. So hat beispielsweise der deutsche Leitindex Dax das Jahr 2018 mit einem Verlust von rund 20 Prozent abgeschlossen. Wer zu Jahresbeginn in den Dax investierte, hatte damit am Jahresende einen Buchverlust in entsprechender Höhe und muss diesen unter Umständen als Abschreibung in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende ausweisen. Doch da der Dax einen erheblichen Teil der Verluste im darauffolgenden Jahr wieder aufgeholt hat, ist hier kein realisierter Verlust entstanden.

Natürlich ist es aber auch möglich, dass die Verluste realisiert werden, weil zum Beispiel ein Unternehmen in Konkurs geht, in das eine Stiftung über Aktien, Anleihen oder eine Beteiligung investiert ist. In diesem Fall gilt als entscheidende Frage, auf welcher Basis der Vorstand die Investmententscheidung getroffen hat. Konkret geht es darum, ob er die notwendige kaufmännische Sorgfalt hat walten lassen oder nicht. Darum ist es auch so wichtig, die Entscheidungsfindung bei der Anlage gründlich zu dokumentieren: Nun bietet sie die Argumentationsgrundlage für die Frage, ob ein Vorstand verantwortlich gemacht werden kann.

Haftungserleichterung für ehrenamtliche Stiftungsvorstände 

Seit 2009 gibt es für ehrenamtliche Stiftungsvorstände (und Stiftungsbeiräte) eine Haftungserleichterung, die mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013 weiter ausgebaut wurde. Demnach haften Stiftungsvorstände nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder ihre Vergütung 720 Euro pro Jahr nicht übersteigt.

Für den Fall, dass ein Vorstand zur Haftung herangezogen werden soll, kann im Vorfeld eine Vermögensschaden-Haftpflicht abgeschlossen werden. Auch hier gilt es sich genau zu erkundigen, in welchen Fällen diese tatsächlich greift. Grundsätzlich wird derzeit an einer Reform des Gesetzes über die Haftung von Stiftungsvorständen gearbeitet. Demnach dürfen Stiftungsvorstände nicht zur Haftung herangezogen werden, wenn sie bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung angewandt haben.

Warten auf die Stiftungsrechtsreform

Mit Spannung bleibt auch die Stiftungsrechtsreform auf Ebene des Bundesgesetzbuches zu erwarten: Entwürfe sehen die Einführung der Business Judgement Rule ins Stiftungsrecht vor, was den Entscheidungsträgern in Stiftungen unter bestimmten Voraussetzungen einen haftungsfreien Ermessensspielraum für unternehmerische Entscheidungen sichern soll.


Weitere Beiträge aus der Serie "Es gibt ein Leben nach dem Niedrigzins"

  1. Über die Mythen der Geldanlage von Stiftungen
  2. Anlagerichtlinien für Stiftungen – darauf gilt es zu achten
  3. Die vielfältigen Möglichkeiten der Geldanlage
  4. Haftungsregelungen für Stifter und Vorstände
  5. Handlungsstau einer Stiftung auflösen

 

Mehr zum Thema:

Wie Stiftungen erfolgreich wirtschaften können

White Paper "Niedrigzins, Mythen der Mündelsicherheit und Mut zur Veränderung" der SOS-Kinderdorf-Stiftung

Über die Autorin

Petra Träg ist ausgebildete Bankkauffrau und war über 20 Jahre in einer Bank in der Anlageberatung und der Vertriebsberatung tätig. Seit über 15 Jahren ist sie für die SOS-Kinderdorf-Stiftung im Einsatz und verantwortet unter anderem das Anlagemanagement der Dach- und Treuhandstiftungen. 

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