Steuerliche Erleichterungen in Zeiten von Corona

20.03.2020
Stiftungsrecht
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Auch gemeinnützige Organisationen, die unter den Auswirkungen des Coronavirus leiden, können beim Finanzamt verschiedene steuerliche Erleichterungen beantragen.


Hinweis: Die folgenden Informationen werden wir regelmäßig gemäß den aktuellen Entwicklungen anpassen und ergänzen. Stand: 28. April 2020


Nach dem Maßnahmenkatalog der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus werden verschiedene Steuererleichterungen für Steuerpflichtige gewährt. 

Zinslose Stundung von Steuerforderung möglich

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden. Danach können unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel kann in diesen Fällen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden.

Auch gemeinnützige Organisationen, die verpflichtet sind, für ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Steuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) zu zahlen und unter den Auswirkungen des Coronavirus leiden, können daher bei ihrem Finanzamt vorerst eine zinslose Steuerstundung (gegebenenfalls mit Ratenzahlung) oder eine Herabsetzung ihrer laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Steuerabzugsbeträge wie Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können jedoch grundsätzlich nicht gestundet werden.

Nachträgliche Anpassung bereits geleisteter Steuervorauszahlungen 2019 zur kurzfristigen Verbesserung der Liquidität

Zudem können auch bereits geleistete Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2019 pauschal auf Antrag herabgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 24.04.2020). Voraussetzung ist, dass die steuerpflichtige Stiftung im Jahr 2020 einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt und von den Auswirkungen der Corona-Krise negativ betroffen ist. Wenn die Stiftung versichert, dass sie dadurch für 2020 einen steuerlichen Verlust erwartet, ermittelt das Finanzamt pauschal einen Verlustrücktrag und ermittelt daraufhin die Vorauszahlungen für 2019 neu. Die Differenz zu den bisher geleisteten Vorauszahlungen wird der Stiftung zunächst erstattet.

Bitte beachten Sie aber, dass dieses Vorgehen im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2019 zunächst zu einer Nachzahlung für 2019 führt. Dieses begründet sich darauf, dass der tatsächliche Verlust aus 2020 und der Verlustrücktrag nach 2019 erst in der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 verbindlich berücksichtigt werden kann, damit also frühestens im Jahr 2021. Jedoch kann für diese Nachzahlung eine zinslose Stundung beantragt werden, bis der Steuerbescheid für 2020 vorliegt. 

Damit soll erreicht werden, dass bereits jetzt die Liquidität der Steuerpflichtigen verbessert wird, wenn mit einem Verlust aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in 2020 zu rechnen ist und nicht erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020.

Verlängerte Abgabefrist für Lohnsteueranmeldungen

Daneben hat das BMF mit BMF-Schreiben vom 23. April 2020 geregelt, dass Arbeitgeber eine Fristverlängerung für maximal 2 Monate für die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteueranmeldungen beantragen können, wenn sie durch das Coronavirus nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die gesetzlichen Abgabefristen einzuhalten.

Weitere Steuererleicherungen

Zudem sollen die Finanzämter von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern abgesehen werden. Säumniszuschläge sind von den Finanzämtern zu erlassen, wenn die Säumnis auf die Auswirkungen des Coronavirus zurückzuführen ist. Auch von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Nichteinhaltung von steuerlichen Abgabefristen soll abgesehen werden.

Zusätzlich sehen einige Landesfinanzbehörden nun auch Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. So sollen bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf Null herabgesetzt und dann erstattet werden können. Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen sind anzumelden und zu zahlen, wenn eine Stiftung zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist und von einer Fristverlängerung um einen Monat für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung Gebrauch machen möchte. Entsprechende Anträge auf Herabsetzung der Sondervorauszahlung können formlos bzw. über ELSTER gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Stiftung nachweislich unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Diese Regelung gilt ausdrücklich für Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Niedersachsen. In anderen Bundesländern empfehlen wir bei Bedarf eine vorherige Anfrage bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Spezifische Informationen des BMF der Landesfinanzbehörden

Verschiedene Landesfinanzbehörden haben zu den möglichen Steuerleichterungen Informationen und Antragsformulare auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht:

Das BMF gibt außerdem einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden steuerlichen Maßnahmen.

Mehr zum Thema Steuererleichterungen

Neben diesen steuerlichen Erleichterungen hat das BMF am 9. April 2020 sowie am 26. Mai 2020 Erleichterungen für gemeinnützige und mildtätige Organisationen veröffentlicht. Die BMF-Schreiben sowie weitergehende Informationen hierzu finden Sie hier:

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