Steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei der Bewältigung der Hochwasserkatastrophe

Hochwasserkatastrophe: Unterstützung für die Helfer
Stiftungsrecht
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29.07.2021
Stiftungsrecht
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Unterstützung für die Helfenden: Mit schnellen Hilfsprogrammen und Spendenaktionen engagieren sich viele Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen in den von Überschwemmungen betroffenen Gebieten in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Diese wiederum erhalten nun steuerliche Erleichterungen bei ihrer wichtigen Arbeit vor Ort.


Update:
Das BMF hat mit Schreiben vom 28.10.2021 die umsatzsteuerlichen Erleichterungen zum Einsatz von Gegenständen, Leistungen und bestimmten Sachspenden von Unternehmen im Rahmen der Hochwasserhilfe bis zum 31.12.2021 verlängert:

Dies gilt für die Regelungen der Abschnitte II, III und V des BMF-Schreibens vom 23.07.2021:

  • II. Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden
  • III. Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z.B. Personalgestellung) von Unternehmen
  • V. Sachspenden (bestimmte) von Unternehmen

Unter den dort genannten Umständen werden bis zum 31.12.2021, gemäß BMF-Schreiben vom 28.10.2021, auf die Besteuerung (Umsatzsteuer) einer unentgeltliche Wertabgabe verzichtet.


 

Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen haben die obersten Finanzbehörden mehrerer betroffener Länder (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz) sogenannte Katastrophenerlasse herausgegeben. 

Hilfeleistungen ab sofort außerhalb des eigenen Satzungszweckes möglich 

Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 16.07.2021 einen Katastrophenerlass veröffentlicht, welcher am 23.07.2021 noch erweitert wurde. Insbesondere für die Arbeit gemeinnütziger Organisationen sind die folgenden steuerlichen Maßnahmen wichtig: 

Spenden und Spendenaktionen: Vereinfachter Zuwendungsnachweis zur Hilfe in Katastrophenfällen. Es genügt u.a. als Nachweis für Zuwendungen, die bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. 

Unschädlichkeit für die Steuerbegünstigung für gemeinnützige Organisationen bei Spendenaktionen für durch Hochwasser geschädigte Personen – auch außerhalb der eigenen Satzungszwecke:

  • Steuerbegünstigte Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern, können ihre im Rahmen einer Sonderaktion eingeworbenen Spenden entweder an eine Einrichtung, die zum Beispiel mildtätige Zwecke fördert, oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen weiterleiten oder die gesammelten Mittel unmittelbar selbst zur Unterstützung der vom Unwetter Geschädigten einsetzen, ohne um ihren Gemeinnützigkeitsstatus bangen zu müssen 
  • Steuerbegünstigte Körperschaften können Soforthilfen bis zur Höhe von 5.000 Euro  ohne weitergehende Prüfung an die geschädigten Personen auszahlen. Dies gilt nicht für betriebliche Schäden von Unternehmer*innen 
  • Steuerbegünstigten Körperschaften ist es erlaubt, ihre nicht zur Verwirklichung ihrer eigenen satzungsgemäßen Zwecke notwendigen vorhandenen Mittel zur Unterstützung von Hochwasser Betroffenen zu spenden 

Daneben wurden eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen für Unterstützungsleistungen aus dem unternehmerischen Bereich, mithin Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (wie die Abziehbarkeit als Betriebsausgabe, Verzicht auf die Umsatzbesteuerung sogenannter unentgeltlicher Wertabgaben, Sonderabschreibungen, etc.) geschaffen. 

Das BMF-Schreiben vom 23.07.2021 enthält wesentliche umsatzsteuerliche Erleichterungen bis hin zu Freistellungen von Umsatzsteuer für unternehmerische Hilfen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe.

Erleichterungen gelten auch für nicht vom Hochwasser betroffene Bundesländer 

Zuletzt haben Bund und Länder in Sondersitzungen die für Naturkatastrophen vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen erweitert und die Berücksichtigung der Maßnahmen auch für nicht direkt vom Hochwasser betroffene Länder geregelt. 

Die Erleichterungen sollen ausgeweitet und weiter konkretisiert werden, um noch besser und schneller auf die Bedürfnisse vor Ort reagieren zu können. Bund und Länder haben sich in Sondersitzungen unter anderem auf Folgendes verständigt:

  • Geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit 
  • Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Organisationen zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke 
  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 
  • Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen und zum Beispiel Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen, 
  • Ermöglichung für Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z.B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst wird 
  • Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird 

Die betroffenen Länder haben angekündigt, ihre bereits herausgegebenen Katastrophenerlasse entsprechend anzupassen. 

Kontakt mit der Stiftungsaufsicht ist zu empfehlen 

Eine Unsicherheit bleibt jedoch bis auf Weiteres bestehen, nämlich die Frage, wie die Stiftungsaufsicht solche Hilfeleistungen außerhalb der eigenen Satzungszwecke stiftungszivilrechtlich beurteilt. Dies war bereits in Fragen der Gewährung von Corona bedingten Hilfen durch Gemeinnützige außerhalb ihrer Satzungszwecke problematisch und wurde bis heute nicht rechtssicher gelöst. 

Wir empfehlen insofern die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stiftungsaufsicht und zum aktuellen Zeitpunkt auch sicherheitshalber die Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt. 

Margit Klar

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Steuerrecht
Telefon (030) 89 79 47-58

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