Rückenwind für Reform: In mehr als 60 Prozent der befragten Stiftungen war bereits eine Satzungsänderung notwendig

03.01.2019
Stiftungsrecht
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Es ist eine Gratwanderung: Zum einen ist der Wille der Stifterin oder des Stiftes ein hohes Gut und sollte auch nach deren Ableben im Kern der Stiftungsarbeit stehen. Zum anderen gründen mehr und mehr Menschen zu Lebzeiten eine Stiftung. Eine Korrektur der Stiftungszwecke basierend auf Lernerfahrungen, die Stiftende in ihrer Stiftung machen – das ist bisher vom Stiftungsrecht ausgeschlossen.

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen setzt sich für ein Sonderrecht der Stifterin oder des Stifters ein, zu Lebzeiten den Zweck an Erfahrungen anpassen zu können. Alternativ könnte zumindest die gesetzliche Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass sich Stiftende die Möglichkeit der Zweckänderung in der Satzung vorbehalten können.

Und die Praxis zeigt, der Bedarf ist da. In mehr als 60 Prozent der im StiftungsPanel befragten Stiftungen war bereits eine Satzungsänderung notwendig. Bei größeren Stiftungen mit über einer Million Euro Vermögen waren es sogar über 70 Prozent.

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