Rechtssicher kommunizieren

09.08.2017
Stiftungsrecht
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Worauf sollten Stiftungen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit achten? Wo liegen die besonderen Gefahren bei der Kommunikation im Internet?

Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht und Datenschutz

Worauf Stiftungen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit achten sollten, verrät Rechtsanwalt Nikolaus Bertermann im Interview.

Online oder offline – welche Form der Kommunikation hat aus juristischer Sicht mehr Fußangeln?
Nikolaus Bertermann: Rechtlich unterscheiden sich die Anforderungen gar nicht so grundlegend, wobei beide Formen der Kommunikation natürlich auch spezielle Anforderungen haben. Aber wenn ein Foto oder ein Text ohne entsprechende Nutzungsrechte verwendet werden, bestehen in beiden Fällen Unterlassungs- und ein Schadenersatzansprüche – da spielt die Form der Kommunikation keine Rolle.

Wo liegen die besonderen Gefahren bei der Kommunikation im Internet?
Bei der Online-Kommunikation gibt zwei besondere Gefahren: Zum einen ist die Technik nicht immer leicht zu beherrschen – schon ein falscher Klick kann schwerwiegende Folgen haben. Die zweite Gefahr ist zugleich die größte Chance der Online-Kommunikation: Man kann mit kleinem Budget eine immense Reichweite für eine Veröffentlichung erzielen. Allerdings ist diese Reichweite schwer zu kontrollieren und die Weiterverbreitung kann häufig nicht mehr verhindert werden, wenn Inhalte erst einmal im Internet veröffentlich worden sind.

Dürfen Fotos, die z.B. eine Mitarbeiterin der Stiftung auf einer Veranstaltung gemacht hat, einfach auf der Internetseite oder im Jahresbericht veröffentlicht werden?
Zunächst ist es wichtig zu unterscheiden: Es gilt sowohl die Rechte der Fotografin zu achten, als auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen. Wenn die Fotografin Ihnen die erforderlichen Nutzungsrechte für Veröffentlichung auf im Internet, den Abdruck im Jahresbericht oder auch eine Veröffentlichung auf Social Media Plattformen einräumt, bestehen insoweit keine Probleme.

Was gilt hinsichtlich der abgebildeten Personen?
Hier kommt es darauf an, ob die dokumentierte Veranstaltung ein "Ereignis der Zeitgeschichte" oder eine – öffentlich zugängliche – "Versammlung" ist. Den Deutschen StiftungsTag würde ich z.B. sowohl als Ereignis der Zeitgeschichte einstufen, als auch als Versammlung. Insofern dürfen Bilder, die diese Veranstaltung dokumentieren, ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden. Eine Sitzung von wenigen Personen wäre hingegen in der Regel weder ein Ereignis der Zeitgeschichte noch eine öffentlich zugängliche Versammlung.

Wo verläuft hier die Grenze?
Starre Regeln lassen sich leider nicht aufstellen, man muss sich tatsächlich die jeweilige Veranstaltung ansehen. Auch die Art und die Reichweite der Veröffentlichung spielt eine Rolle, denn das Privileg für die Dokumentation von Zeitgeschehnissen und Versammlungen gilt nur, wenn nicht berechtigte Interessen der Abgebildeten entgegenstehen. Gerade bei Werbung kann es hier Konflikte geben, aber auch bei besonderen Veranstaltungen: Die Jubiläumstagung der Anonymen Alkoholiker wäre möglicherweise sowohl ein Ereignis der Zeitgeschichte als auch eine öffentliche Versammlung, der Veröffentlichung von Bilden einer solchen Veranstaltung würden aber wohl die berechtigten Interessen der Abgebildeten entgegenstehen, die sich ja ausdrücklich einer Organisation angeschlossen haben, der die Anonymität der Betroffenen besonders wichtig ist.

Wie sollten Stiftungen damit in der Praxis umgehen?
Man muss die Veranstaltung und ihre Bedeutung bewerten, die Interessen der Abgebildeten und die Reichweite der Berichterstattung. Ein einfacher Rat ist es, die Teilnehmer solcher Veranstaltungen bereits im Vorfeld über die Fotodokumentation und die geplante Veröffentlichung zu informieren (z.B. in der Einladung und im Programm). Die beauftragten Fotografen sollten außerdem sensibel reagieren, wenn sich jemand von der Kamera wegdreht und erkennbar nicht fotografiert werden möchte. Es ist auch empfehlenswert, die Teilnehmer nicht ununterbrochen zu fotografieren, sondern auch einmal Ruhe walten zu lassen – die Dokumentation soll ja der Veranstaltung dienen und nicht die Veranstaltung der Dokumentation.

Inwieweit dürfen Fotos, die aus der Projektarbeit stammen, veröffentlicht werden? 
Veranstaltungen zu Projekten wie z.B. Eröffnungen oder Feste können Ereignisse der Zeitgeschichte oder Versammlungen sein. Eine fotografische Projektdokumentation für rein interne Zwecke ist regelmäßig zulässig, aber vor einer Veröffentlichung muss immer die Einwilligung der Abgebildeten eingeholt werden. Bei Kindern müssen (alle) Erziehungsberechtigten die Einwilligung erteilen.

Wie sieht es bei Landschaftsbildern aus, z.B. für die Internetseite, in denen Unbekannte mit auf dem Bild sind?
Wenn Personen auf einem Landschaftsbild nur "Beiwerk" sind, dann dürfen Sie das Bild veröffentlichen, ohne dass eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegen muss. Entscheidend ist der Gesamteindruck des veröffentlichten Bildes, d.h. wenn Sie einen Ausschnitt aus dem Landschaftsbild auswählen und vergrößern und dadurch die Person mehr als nur Beiwerk wird, erlischt das Recht zur Veröffentlichung ohne Einwilligung der abgebildeten Person.

Wann muss ein Fotograf genannt werden, wann nicht?
Fotografen haben grundsätzlich ein Recht auf Namensnennung bei jeder Veröffentlichung. Sie dürfen auch bestimmen, wie die Nennung zu erfolgen hat. Daher ist es ratsam, mit jedem Fotografen eine ausdrückliche Vereinbarung zur Urhebernennung und deren Form zu treffen. Der Fotograf kann auf diese Nennung verzichten oder sein Einverständnis geben, dass die Nennung an einem zentralen Ort (z.B. im Impressum) erfolgt. Besteht keine Vereinbarung, sollte der Urheber immer um unmittelbaren räumlichen Zusammenhang genannt werden, notfalls durch Text im Bild.

Macht es einen Unterschied, ob Fotos gedruckt oder digital genutzt werden? 
Sie müssen in beiden Fällen sicherstellen, dass Sie die entsprechenden Nutzungsrechte haben. Achten Sie darauf, dass bei der Vereinbarung zur Nutzung alle denkbar sinnvollen Nutzungen mit genannt werden. Dazu vielleicht ein typisches Beispiel: Wenn Sie zum Fotografen gehen und Bewerbungsfotos machen lassen, dann dürfen Sie die Bilder für Bewerbungen (ggf. auch per E-Mail) benutzen, aber nicht als Autorenfoto neben einem Beitrag oder als Profilbild auf Social Media Plattformen! Diese Rechte muss der Fotograf Ihnen ausdrücklich einräumen.

Social-Media-Plattformen fordern beim Upload eines Fotos Nutzungsrechte ein. Was ist zu beachten? Werden dabei Bildrechte z.B. an Facebook abgetreten?
In der Tat lassen sich Plattformen häufig sehr umfassende Rechte an den Bildern einräumen. Ob diese Klauseln rechtlich wirksam sind, ist umstritten. Sie verlieren mit dem Upload nicht ihre eigenen Rechte, können aber ggf. eine Weiterverbreitung nicht mehr kontrollieren. Achten Sie daher vor allem darauf, dass die Fotografen und die betroffenen Personen Ihnen das Recht eingeräumt haben, die Fotos (auch) über am besten konkret benannte Social Media Plattformen zu verbreiten.

Worauf müssen Stiftungen achten, die Besucher ihrer Internetseite mit Tools analysieren?
Bei der Analyse des Nutzerverhaltens auf einer Internetseite wird häufig (auch) die IP-Adresse des Besuchers genutzt. Diese gilt als personenbezogenes Datum und unterliegt damit den strengen Regelungen des Datenschutzes. Wird ein Dienstleister mit der Analyse beauftragt (z.B. Google oder Adobe), muss in aller Regel eine "Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung" abgeschlossen werden – dafür bieten die Dienste in der Regel Muster an. Bei Google Analytics muss unbedingt die Anonymisierungsfunktion ("anonymize_IP") aktiviert werden.

Wie sieht das bei den sogenannten Cookies aus?
Werden für die Analyse auch Cookies eingesetzt, ist darüber in der Datenschutzerklärung aufzuklären. Es bedarf außerdem einer Möglichkeit zum Opt-out. Sehr zu empfehlen ist ein deutlicher Hinweis auf die Nutzung von Cookies z.B. durch einen Info-Balken, der sich am Rand der Internetseite einblendet. Ein solcher Hinweis muss einen Link zur Datenschutzerklärung enthalten und einen Button zum Ausblenden, z.B. "OK" oder "Verstanden" oder "Ausblenden"; bitte nicht "Einverstanden". Achten Sie darauf, dass der Hinweis keine wichtigen Angaben verdeckt (z.B. den Link zum Impressum).

Wie nehme ich rechtssicher Abonnenten in einen Newsletterverteiler auf?
Sie sollten immer das so genannte Double-Opt-In-Verfahren verwenden. Dabei erhält der Interessent eine möglichst neutral gehaltene E-Mail an die eingetragene Adresse und wird aufgefordert, das Abonnement über einen Link zu bestätigen. Nach erfolgter Bestätigung können Sie sicher sein, dass der Empfänger den Newsletter tatsächlich erhalten möchte. Wird der Link nicht geklickt, müssen Sie die angegebene Adresse löschen und dürfen keinen Newsletter schicken.

Im Interview:

Nikolaus Bertermann

ist Fachanwalt für IT-­Recht und zertifizierter Datenschutzauditor (TÜV) im Berliner Büro der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte. Neben Unternehmen berät er Stiftungen und NGOs in allen Rechtsfragen der Digitalisierung und des Datenschutzes. Er hält zu diesen Themen auch regelmäßig Vorträge, u.a. auf dem Deutschen StiftungsTag.

Quelle

Ein Interview von Iris Rodriguez in StiftungsWelt 04-2016: Vorstand & Co. - Gute Gremienarbeit in Stiftungen

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