LEI (Legal Entity Identifier) für Stiftungen

10.08.2017
Stiftungsrecht
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Ab dem 3. Januar 2018 müssen institutionelle Investoren (also z. B. auch gemeinnützige Stiftungen), wenn sie Wertpapiere an Börsen handeln, über einen gültigen LEI (Legal Entity Identifier) verfügen.

Überarbeitung der EU-Richtlinie über Märkte in Finanzinstrumenten

Ab dem 3. Januar 2018 müssen institutionelle Investoren (also z. B. auch gemeinnützige Stiftungen), wenn sie Wertpapiere, wie z.B. Anleihen, Aktien, Derivate, ETF oder Fonds, an Börsen handeln, über einen gültigen LEI (Legal Entity Identifier) verfügen. Diese gesetzliche Änderung geht auf die Überarbeitung der europäischen Richtlinie über Märkte in Finanzinstrumenten (MiFID II) sowie die begleitende Verordnung (MiFIR) zurück.

Bei dem LEI handelt es sich um einen 20-stelligen alphanumerischen Code, durch den Anleger eindeutig identifiziert werden können. Bei jeder Transaktion, die eine Bank für den institutionellen Anleger ausführt, ist sie künftig verpflichtet, den LEI ihres Kunden der BaFin zu melden. Verfügt der Kunde ab Inkrafttreten der neuen Regelungen nicht über einen gültigen LEI kann die Bank das entsprechende Geschäft nicht tätigen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Vergabe von LEI erfolgt durch sogenannte Local Operating Units (LOUs). Als internationale Vergabestellen in Deutschland sind beispielsweise der Bundesanzeiger Verlag, der WM Datenservice, die GS1 Germany GmbH oder die EQS Group anerkannt. Dabei fallen sowohl für die Erstbeantragung als auch für die jährliche Verlängerung Gebühren an, wobei die Preise je nach Anbieter etwas variieren. Durchschnittlich kostet eine Erstbeantragung rund 100 Euro und eine Verlängerung rund 80 Euro (zzgl. USt).

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