Künstlersozialabgabe - das müssen Stiftungen und gemeinnützige Organisationen beachten

30.03.2021
Stiftungsrecht
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Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt: Nur sehr wenige Stiftungen und gemeinnützige Organisationen sind von der Künstlersozialabgabe befreit. Durch die verschärften Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfungen steigt die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung von Verstößen gegen die Abgabepflicht und damit die Möglichkeit, zu Nachzahlungen, Säumniszuschlägen und Bußgeldern verpflichtet zu werden.  

Anke Fischer-Appelt
© Jan Tepass
Anke Fischer-Appelt

Was ist die Künstlersozialabgabe? 

Die Künstlersozialabgabe, die seit 1983 auf Entgelte erhoben wird, die an selbständige Künstler und Publizistinnen gezahlt werden, hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Sie trägt zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung bei, die selbständigen Kunstschaffenden eine gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ermöglicht, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. 

Die Künstlersozialabgabe wird auf Entgelte erhoben, die an Selbständige gezahlt wird. Der Abgabesatz liegt für das Jahr 2021 bei 4,2 Prozent. Seit einer Verschärfung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, die zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist, sind die Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung deutlich intensiviert worden. 

Auch gemeinnützige Organisationen sind abgabepflichtig 

Abgabepflichtig sind nicht nur Unternehmen, sondern auch gemeinnützige Vereine und Stiftungen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Das Künstlersozialversicherungsgesetz definiert abschließend sogenannte typische Verwerter, darunter z.B. Presse und Fernsehanbieter, Buchverlage, aber auch künstlerische und publizistische Ausbildungseinrichtungen. Diese unterliegen stets der Abgabepflicht. Darüber hinaus besteht für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen dann eine Abgabepflicht, wenn sie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um regelmäßig wiederkehrende Aufträge handelt und diese einen Betrag von 450 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Zur Eigenwerbung gehören Publikationen, Zeitschriften, Veranstaltungen usw. 

Eine Abgabepflicht besteht auch dann, wenn Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden. In der Praxis könnte dies z.B. sein: 

  • kostenpflichtige Publikation einer Stiftung für die Autorinnen und Autoren beauftragt wurden 
  • Gestaltung von T-Shirts durch selbständige Künstler und Verkauf für einen guten Zweck  
  • kostenpflichtige Veranstaltungen  

Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass die Auftragserteilung an selbständige Künstlerinnen und Publizisten entweder im Zusammenhang mit mehr als drei entgeltpflichtigen Veranstaltungen erfolgte oder eine andere entgeltliche Verwertung einer künstlerischen oder publizistischen Leistung erfolgte und in diesem Zusammenhang Aufträge in Höhe von mehr als 450 Euro erteilt wurden. 

Bis wann müssen die Entgelte gemeldet werden? 

Besteht eine grundsätzliche Abgabepflicht, so müssen Unternehmen aber auch gemeinnützige Organisationen die gezahlten Entgelte bis zum 31.3. des Folgejahres melden. Anhand dieser Meldung erfolgt eine Abrechnung für das Vorjahr. Zudem legt die KSK auf Basis der im vergangenen Jahr gezahlten Entgelte die Vorauszahlung für das laufende Jahr fest. Die Aufzeichnungen über abgabepflichtige Entgelte müssen mindestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufbewahrt werden (§ 28 KSVG).

Abhilfe durch die Bildung einer Ausgleichsvereinigung 

Es besteht die Möglichkeit der Bildung einer Ausgleichsvereinigung, die Unternehmen oder auch gemeinnützige Organisationen gemeinsam bilden können. Die Ausgleichsvereinigung nimmt dann die Pflichten gegenüber der Künstlersozialkasse wahr. Insbesondere zahlt sie die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen. Die Berechnung der abgabepflichtigen Entgelte kann dann z.B. auch in pauschalierter Form erfolgen. Hierdurch entfällt die häufig sehr aufwändige jährliche Feststellung der Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlich gezahlten Entgelte. Zugleich entfällt auch die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung von Aufzeichnungen für die Dauer der Mitgliedschaft. Die jährlichen Meldungen sowie die Zahlungen an die Künstlersozialkasse werden ebenfalls durch die Ausgleichsvereinigung vorgenommen und entfallen hierdurch bei den einzelnen Unternehmen. Für die Dauer der Mitgliedschaft finden die turnusgemäßen Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse nicht statt. 

Autorin

Anke Fischer-Appelt, Leiterin des Bereichs "Personal und Recht" im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft.

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