Besteuerung von Fonds: Was Stiftungen beachten müssen

Stiftungsrecht
16.10.2017
Stiftungsrecht
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Am 1. Januar 2018 tritt das neu gefasste Investmentsteuergesetz in Kraft. Damit verbunden sind Änderungen, die auch für gemeinnützige Stiftungen von praktischer Bedeutung sind.

Nach noch geltendem Recht unterliegen Fondserträge keiner Ertragbesteuerung, weder auf Ebene des Investmentfonds noch auf der des gemeinnützigen Anlegers; bei Letzterem fallen die Erträge im ertragsteuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung an. Die wesentliche Neuerung ab dem 1. Januar 2018 besteht darin, dass die Investmentfonds eigenständige, im Grundsatz voll körperschaftsteuerpflichtige Steuersubjekte sein und mit ihren Erträgen der Körperschaftsteuer unterliegen werden. Dieser Paradigmenwechsel gilt für alle Investmentvermögen, die der staatlichen Regulierung unterliegen; für Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft bleibt hingegen grund sätzlich alles beim Alten. Der Besteuerung auf Fondsebene werden im Grundsatz sämtliche inländischen Einkünfte unterliegen; ausgenommen sind beispielsweise Veräußerungsgewinne bei wesentlichen Beteiligungen.

Auf die steuerpflichtigen Einkünftekünfte des Fonds fallen grundsätzlich 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an; bei Kapitaleinkünften, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, kommt es zu einer Vorbelastung von 15 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag. Wegen der definitiven steuerlichen Vorbelastung auf Fondsebene werden bei einem gemeinnützigen Anleger entsprechend geringere Erträge „ankommen“.

Publikums-Investmentfonds

Gemeinnützige Stiftungen halten typischerweise Anteile an Publikums-Investmentfonds. Für eben diese Fonds sieht das neu gefasste Gesetz die Möglichkeit vor, zu einer vollständigen Körperschaftsteuerbefreiung zu optieren, sofern sämtliche Anteilseigner wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt sind. Ist der Fonds körperschaftsteuerbefreit, kommt es zu keiner steuerlichen Vorbelastung auf Fondsebene, sodass für den gemeinnützigen Anleger grundsätzlich höhere Erträge erzielt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein solcher Fonds für sich regulieren, dass auf Fondsebene nicht erhobene bzw. an den Fonds erstattete Steuern reinvestiert werden dürfen; hierauf sollten Anleger achten. Der Haken: Die Körperschaftsteuerbefreiung wird nur auf Antrag des Fonds gewährt, hierauf haben Anleger keinen Einfluss. 

Einige Bankhäuser werden über ihre Fondsgesellschaften Fonds anbieten, an denen sich nur gemeinnützige Organisationen beteiligen dürfen und die zur Steuerbefreiung optieren. Banken werden ihr Angebot insbesondere danach strukturieren, in welchen Bereichen sich die Gesetzesänderung wirtschaftlich spürbar auswirken wird.

Publikums-Investmentfonds, die zur vollständigen Steuerbefreiung optieren, müssen eine Dokumentation über die Gemeinnützigkeit sämtlicher Anleger bereithalten. Dazu müssen gemeinnützige Anleger ihre NV 02 A-Bescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Kopie eines aktuellen Steuerbescheids, z.B. eines Freistellungsbescheids, an den Fonds übermitteln, entweder auf direktem Weg oder über die depotführende Stelle. Zu beachten ist: Gemeinnützige Anleger dürfen ihre Anteile an solchen optierenden Publikums-Investmentfonds nur an den Fonds zurückgeben, nicht hingegen auf Dritte übertragen; anderenfalls fällt die Steuerbefreiung des Fonds partiell weg.

Sofern ein Anleger für einzelne Jahre die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit verliert oder seinen Fondsanteil auf einen Dritten überträgt, ist der Erstere gesetzlich verpflichtet, dies dem optierenden Publikums-Investmentfonds innerhalb eines Monats mitzuteilen und den Befreiungsbetrag unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen; der Fonds seinerseits führt den Befreiungsbetrag an den Fiskus ab.

Wohl von geringerer praktischer Bedeutung ist die Möglichkeit für gemischte Publikums-Investmentfonds, partiell zur Steuerbefreiung zu optieren, d.h. nur insoweit, als an ihm gemeinnützige Anleger beteiligt sind; der zusätzliche Verwaltungsaufwand scheint vielen Bankhäusern zu hoch zu sein.

Spezial-Investmentfonds

Auch Spezial-Investmentfonds (maximal einhundert Anleger, jährliches Rückgaberecht, Vorgabe an Anlageklassen, staatliche Aufsicht) dürfen zur Körperschaftsteuerbefreiung optieren. Die Möglichkeit, zur Steuerbefreiung zu optieren, ist vom Steuerstatus der Anleger losgelöst.

Optiert der Fonds zur Steuerbefreiung, werden die Fondserträge allein beim Anleger erfasst, und zwar wie bei einer Direktanlage. Bei einem gemeinnützigen Anleger fallen die Fondserträge dann direkt im ertragsteuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung an; bei Kapitaleinkünften kann unter Vorlage einer aktuellen NV 02 A-Bescheinigung o.Ä. vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden. Optiert der Fonds hingegen nicht, kommt es auf Ebene des Fonds zu einer definitiven steuerlichen Vorbelastung, beim gemeinnützigen Anleger kommen entsprechend geringere Erträge an.

Gemeinnützige Stiftungen sollten die steuerlichen Auswirkungen der Gesetzesänderung auf ihr Portfolio analysieren. Stiftungen, die bereits in Publikums-Investmentfonds investiert haben, sollten sich bei ihrer depotführenden Stelle über die Möglichkeit (wie auch über damit verbundene Kosten) informieren, in einen Fonds zu wechseln, der ausschließlich gemeinnützigen Anlegern offensteht und zur Steuerbefreiung optiert. In den Fällen, in denen der Fonds nicht zur Steuerbefreiung optiert und es auf Fondsebene zu einer steuerlichen Vorbelastung kommt, werden Direktanlagen aus steuerlicher Sicht vielfach interessanter sein.

Autor

Dr. Christian Kirchhain LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater, ist Assoziierter Partner im Bonner Büro der Sozietät Flick Gocke Schaumburg mit Beratungsschwerpunkt „Recht und Steuern gemeinnütziger Organisationen“.

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