Ergänzung der Grundsätze guter Stiftungspraxis 2019 – Der Prozess
Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen verabschiedete im Juni 2019 in Mannheim eine Erweiterung der Grundsätze guter Stiftungspraxis aus dem Jahr 2006.
Ergänzte Passagen 2019
Grundsätze guter Stiftungspraxis
Im Jahr 2006 haben sich erstmals Stifterinnen, Stifter und Stiftungen in Deutschland auf einen klaren ethischen Orientierungsrahmen für effektives und uneigennütziges Stiftungshandeln verständigt. Die Selbstverpflichtung gilt für alle gemeinwohlorientierten Stiftungen.
2019 verabschiedete die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen eine Erweiterung der Grundsätze guter Stiftungspraxis.
Im Folgenden sind die 2019 ergänzten Passagen kursiv gesetzt.
Präambel
Die Gründung von Stiftungen ist lebendiger Ausdruck von Freiheit und Verantwortung der Bürger. Stiftungen engagieren sich auf vielfältige Weise in zentralen gesellschaftlichen Feldern. Die gesellschaftliche Bedeutung und Funktion von Stiftungen muss sich widerspiegeln in einer verantwortungsvollen Ausführung der von den treuhänderisch wirkenden Stiftungsorganen übernommenen Verpflichtungen. Die Grundsätze sollen Stiftungsorganen, Stiftungsverwaltern, Stiftungsmitarbeitern sowie potenziellen Stiftern als Orientierung dienen. Insbesondere sollen sie das Bewusstsein aller Beteiligten für die Vermeidung von Interessenkonflikten, für die angemessene Transparenz bei der Zweckverwirklichung und für die Effizienz der Mittelverwendung schärfen. In Anbetracht der Vielfalt von Stiftungen sind diese Grundsätze je nach Größe, Zweck und Art der Aufgabenwahrnehmung den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.
I Stiftungen in der Gesellschaft
Stiftungen sind integraler Bestandteil einer freiheitlichen Gesellschaft in unserem demokratischen Rechtsstaat. Ihre Legitimität ist durch die grundgesetzlich garantierten Freiheiten gegeben. Stiftungen handeln im Rahmen dieser Freiheiten. Bei aller Unterschiedlichkeit der Stifterinnen und Stifter und der Vielfalt der Stiftungszwecke sind alle Stiftungen den Werten unserer Demokratie verpflichtet. Durch ihr gemeinnütziges Handeln entsprechen Stiftungen der im Grundgesetz formulierten Verpflichtung, der Gebrauch des Eigentums solle „zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“.
Grundsatz 1: Stiftungen achten die Würde jedes Menschen entsprechend dem Grundgesetz: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Die Meinungen sind wie Kunst, Wissenschaft, Glauben und Gewissen frei.
Grundsatz 2: Stiftungen verstehen sich als Teil der wehrhaften und streitbaren Demokratie. Sie wirken aktiv in dem Rahmen der Gesetze an der Erhaltung, der Ausgestaltung und der Weiterentwicklung des demokratischen Gemeinwesens mit.
Grundsatz 3: Stiftungen sind auch dann, wenn sie ausschließlich in Deutschland tätig sind, Teil internationaler zivilgesellschaftlicher Entwicklungen. Sie setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch über Grenzen hinweg für Frieden und offene Gesellschaften ein.
Grundsatz 4: Stiftungen streben an, in ihrer Arbeit Geschlechtergerechtigkeit umzusetzen und die Chancen von Diversität wahrzunehmen.
Grundsatz 5: Stiftungen stellen sich den Herausforderungen und Potenzialen des gesellschaftlichen und technologischen Wandels. Sie setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür ein, dass möglichst viele an den Chancen des Wandels teilhaben können.
Grundsatz 6: Stiftungen handeln nachhaltig in Verantwortung für die zukünftigen Generationen. Sie setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Einklang mit der 2030 Agenda für nachhaltige Entwicklung der UN und dem Pariser Klimaschutzabkommen für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ein, insbesondere für die Begrenzung der Klimakrise und den Erhalt der Biodiversität.
II Zu den handelnden Personen
Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter und Stiftungsmitarbeiter orientieren sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts bei ihrer Tätigkeit insbesondere an folgenden Grundsätzen:
Grundsatz 7: Sie verstehen sich als Treuhänder des im Stiftungsgeschäft und in der Satzung formulierten Stifterwillens. Sie sind der Satzung verpflichtet und verwirklichen den Stiftungszweck nach bestem Wissen und Gewissen.
Grundsatz 8: Das in ihre Obhut gegebene Vermögen ist in seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu erhalten. Stiftungen reflektieren ihre Ziele hinsichtlich Ertragskraft, Wertbeständigkeit sowie hinsichtlich Nachhaltigkeit und möglicher Beiträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und legen entsprechende Richtlinien für die Anlage des Stiftungsvermögens schriftlich nieder.
Grundsatz 9: Das Rechnungswesen bildet die wirtschaftliche Lage der Stiftung zeitnah, vollständig und sachlich richtig ab.
Grundsatz 10: Die Verwaltungsausgaben bewegen sich in einem angemessenen Rahmen.
Grundsatz 11: Sie anerkennen Transparenz als Ausdruck der Verantwortung von Stiftungen gegenüber der Gesellschaft und als ein Mittel zur Vertrauensbildung. Sie stellen daher der Öffentlichkeit in geeigneter Weise die wesentlichen inhaltlichen und wirtschaftlichen Informationen über die Stiftung (insbesondere über den Stiftungszweck, die Zweckerreichung im jeweils abgelaufenen Jahr, die Förderkriterien und die Organmitglieder) zur Verfügung.
Grundsatz 12: Sie veröffentlichen ihre Bewilligungsbedingungen und setzen, soweit geboten, unabhängige Gutachter oder Juroren ein.
Grundsatz 13: Gesetzliche Auskunftspflichten werden rasch und vollständig erfüllt.
Grundsatz 14: Die Mitglieder der Stiftungsorgane handeln informiert, integer und verantwortungsvoll. Ehrenamtlich tätige Organmitglieder sind trotz ihrer übrigen Verpflichtungen bereit, die erforderliche Zeit und Sorgfalt für die Stiftungsarbeit zur Verfügung zu stellen.
Grundsatz 15: Mitglieder von Kontrolle- und Beratungsgremien sind grundsätzlich unabhängig von den für die operative Tätigkeit verantwortlichen Organen und werden von diesen umfassend und wahrheitsgemäß informiert.
Grundsatz 16: Die Stiftungsorgane sorgen für die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Stiftungsprogramme, vor allem im Hinblick auf die Verwirklichung des Satzungszwecks, die Effizienz des Mitteleinsatzes und im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Fördersuchenden sowie der Öffentlichkeit; sie fördern entsprechendes Verhalten ihrer Mitarbeiter.
Grundsatz 17: Die Stiftungsorgane von fördernden Stiftungen betrachten Fördersuchende als unverzichtbare Partner zur Verwirklichung der Stiftungszwecke. Anfragen sollten zeitnah beantwortet werden; über den Fortgang der Antragsbearbeitung sollte informiert werden.
Grundsatz 18: Die Stiftungsorgane fördern den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen. Sie gehen verantwortlich mit Daten um und prüfen, welche Daten frei verfügbar gemacht werden.
III Zur Vermeidung von Interessenkonflikten
Für Mitglieder der Stiftungsorgane, der Kontroll- und Beratungsgremien und für Stiftungsmitarbeiter gilt, dass sich niemand bei seinen Entscheidungen von eigennützigen Interessen leiten lässt. Insbesondere beachten sie folgende Grundsätze:
Grundsatz 19: Sie legen die Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt im Einzelfall unaufgefordert offen und verzichten von sich aus auf eine Beteiligung am Entscheidungsprozess, wenn dieser ihnen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Auch persönliche oder familiäre Beziehungen zu den Fördersuchenden und zu Dienstleistungsunternehmen werden offen kommuniziert.
Grundsatz 20: Sie verzichten auf vermögenswerte Vorteile, die ihnen von interessierter Seite verschafft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung nicht unmittelbar oder erst zukünftig zu erwarten ist.
Der frisch gewählte Vorstandsvorsitzende, Prof. Dr. Joachim Rogall, war es, der auf der Mitgliederversammlung 2018 in Nürnberg offiziell den Anstoß für eine neue Diskussion über die Grundsätze guter Stiftungspraxis lieferte. Ziel war es, die Grundsätze an die sich verändernden gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen anzupassen.
Transparenter Prozess: Zahlen und Fakten
Neben der Erweiterung der Grundsätze selbst, sollte auch der Prozess offen und transparent gestaltet werden.
- Auf dem StiftungsTag 2018 hat Prof. Rogall dazu aufgerufen, die Grundsätze guter Stiftungspraxis zu überarbeiten. In seiner Rede hat er fünf zentrale Felder benannt: Demokratie, Gendergerechtigkeit und Diversität, internationale Verantwortung, nachhaltige Vermögensanlage, Digitalisierung und Umgang mit Daten.
- Die Beirats- und Vorstandsmitglieder Johannes Baumgartner, Friederike von Bünau, Annette Heuser, Dr. Thomas Kempf, Anne Rolvering und Ansgar Wimmer haben konkrete Vorschläge zur Erweiterung der Grundsätze erarbeitet.
- Die Entwürfe wurden auf der Sitzung des Vorstandes am 31. Januar 2019 sowie im Rahmen des ThinkLab Demokratie, der AKK-Sitzung und der Mitdenkrunde Kapital und Wirkung diskutiert.
- Auf Basis der Kommentare und Anregungen wurden die erweiterten Grundsätze vom Vorstand Anfang Februar 2019 überarbeitet.
- Am 18. Februar 2019 wurden alle Stiftungsmitglieder des Bundesverbandes im Namen des Vorstandsvorsitzenden Prof. Rogall per E-Mail angeschrieben und aufgerufen, sich an der Diskussion um die Ergänzung der Grundsätze guter Stiftungspraxis zu beteiligen.
- Alle Mitglieder konnten vom 18. Februar bis zum 11. März 2019 ihre Ideen und Kommentare einbringen.
- Die E-Mail von Prof Dr. Joachim Rogall wurde 9.046 Mal geöffnet, was einer überdurchschnittlichen Öffnungsrate von 49 Prozent entspricht:
- 337 Mitglieder klickten auf „Einverstanden“, weitere 157 auf „Kommentar abgeben“.
- Auf der Internetseite des Bundesverbandes sind 47 Kommentare eingegangen. Diese enthielten in der Regel konstruktive Anregungen und Änderungsvorschläge. Darüber hinaus gab es fünf direkte Rückmeldungen per E-Mail oder Telefon.
- Die Kommentare und Änderungsvorschläge wurden zusammengefasst und für die Gremiensitzung am 29. März 2019 als Diskussionsgrundlage aufbereitet.
- Am 29. März 2019 haben die Gremien des Bundesverbandes, Vorstand und Beirat, in getrennten Sitzungen dem Entwurf der Grundsätze guter Stiftungspraxis einstimmig zugestimmt.
- Zur Mitgliederversammlung am 6. Juni 2019 waren dazu drei weitere Änderungsanträge von Mitgliedern eingegangen und standen zusammen mit dem Vorschlag von Vorstand und Beirat zur Erweiterung der Grundsätze zur Abstimmung.
- Auf der Mitgliederversammlung am 6. Juni 2019 in Mannheim wurden die erweiterten Grundsätze guter Stiftungspraxis nach einer intensiven Auseinandersetzung von der Mitgliederversammlung angenommen.
Zukünftig werden die Grundsätze kontinuierlich überarbeitet und erweitert.
Dr. Mario Schulz
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