Die staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörden, von denen eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts anerkannt werden muss, sind in Deutschland regelmäßig bei den Regierungspräsidien angesiedelt. Die gesetzlichen Regelungen, nach denen die Anerkennung erfolgt, finden sich im Bundesrecht (§§ 80 ff. BGB) wie auch im Landesrecht (Stiftungsgesetz des jeweiligen Landes).
Dabei regelt das Bundesrecht u.a. die Entstehungsvoraussetzungen und die Aufhebung der rechtsfähigen Stiftung sowie damit verbundene vermögensrechtliche Aspekte, während das Landesrecht die Zuständigkeiten in Bezug auf die Anerkennung und die Beaufsichtigung der Stiftungen durch die Stiftungsbehörden regelt.
Für die Errichtung einer kirchlichen Stiftung ist zudem die kirchliche Aufsichtsbehörde einzubeziehen.
Aufgaben der Stiftungaufsichtsbehörden
- Anerkennung der Stiftung im Gründungsverfahren,
- Einhaltung des Stifterwillens, der sich in der Stiftungssatzung, insbesondere im Stiftungszweck manifestiert,
- Erhalt des Stiftungsvermögens überwachen
In der Regel ist vorgesehen, dass der Stiftungsvorstand der Stiftungsaufsicht jährlich einen Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht und eine Jahresabrechnung vorlegt. Der Tätigkeitsbericht beinhaltet die Beschreibung der gemeinnützigen Aktivitäten (Projekte, Veranstaltungen, Förderungen) in dem jeweiligen Jahr. Die Vermögensübersicht und die Jahresabrechnung stellen den zahlenmäßigen Nachweis der gemeinnützigen Aktivitäten dar. Das Finanzamt kann zudem ggf. eine Mittelverwendungsrechnung anfordern, eine detaillierte Aufstellung darüber, wie die Mittel der Stiftung eingesetzt wurden.
Beschlüsse des zuständigen Stiftungsorgans zu Satzungsänderungen, der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder der Aufhebung der Stiftung müssen ebenfalls von der Stiftungsaufsicht genehmigt werden.
Die Stiftungsaufsicht übt im Rahmen der Überwachungsfunktion lediglich die Rechtsaufsicht aus. Das bedeutet, dass sie nur darüber wachen darf, dass der Stifterwille und die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Gesetze nicht verletzt werden. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle der Maßnahmen der Stiftung findet nicht statt. Die Aufsichtsbehörde darf also nicht etwa in Fragen der Vermögensverwaltung und der zweckentsprechenden Verwendung der Erträge eine Entscheidung vorgeben.
Aufsichtsmaßnahmen
Wenn ein Verstoß der Stiftung gegen geltendes Recht oder die Stiftungssatzung vorliegt, kann die Aufsichtsbehörde durch repressive Aufsichtsmittel korrigierend eingreifen. Solche Aufsichtsmittel können die Beanstandung, die Anordnung, die Ersatzvornahme sowie die Abberufung und Neubestellung von Organmitgliedern sein. Als ultima ratio steht ihr die Aufhebung oder Umwandlung der Stiftung zur Verfügung, wenn der Satzungszweck durch die Stiftung nicht mehr erfüllt werden kann bzw. das Gemeinwohl gefährdet ist.
Stiftungstreuhänder finden
Eine Treuhandstiftung kann mit weniger als 50.000 Euro gegründet werden und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Treuhandsiegel erleichtert die Suche nach einem geeigneten Treuhänder.
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